Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 3, 5, 5a, 9 lit a und b StPO.Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 5, 5 a, 9, Litera a und b StPO.
Die Mängelrüge (Z 5) kritisiert zutreffend die Begründung (US 8) der festgestellten Fahrlässigkeit (US 6) hinsichtlich des Versetzens in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand. Nach den tatrichterlichen Annahmen (US 5 f) war dafür nicht der Alkoholkonsum allein, sondern lediglich im Zusammenhang mit der Einnahme des Antidepressivums Doxepin kausal. Dies konnte zwar zureichend begründet auf das medizinische Sachverständigengutachten (ON 23) gestützt werden; die Ableitung, es sei „jedoch hinlänglich bekannt und kann diese Kenntnis auch beim Angeklagten vorausgesetzt werden, dass der übermäßige Konsum von Alkohol im Zusammenhang mit der Einnahme von Medikamenten einen die Zurechnungsfähigkeit aufhebenden Rauschzustand nach sich ziehen kann", muss jedoch mangels dafür herangezogener Argumente, die der besonderen Lage des Falls Rechnung tragen, als willkürlich (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 444) bezeichnet werden.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) kritisiert zutreffend die Begründung (US 8) der festgestellten Fahrlässigkeit (US 6) hinsichtlich des Versetzens in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand. Nach den tatrichterlichen Annahmen (US 5 f) war dafür nicht der Alkoholkonsum allein, sondern lediglich im Zusammenhang mit der Einnahme des Antidepressivums Doxepin kausal. Dies konnte zwar zureichend begründet auf das medizinische Sachverständigengutachten (ON 23) gestützt werden; die Ableitung, es sei „jedoch hinlänglich bekannt und kann diese Kenntnis auch beim Angeklagten vorausgesetzt werden, dass der übermäßige Konsum von Alkohol im Zusammenhang mit der Einnahme von Medikamenten einen die Zurechnungsfähigkeit aufhebenden Rauschzustand nach sich ziehen kann", muss jedoch mangels dafür herangezogener Argumente, die der besonderen Lage des Falls Rechnung tragen, als willkürlich (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 444) bezeichnet werden.
Denn fahrlässig versetzt sich in den Vollrausch, wer, ohne sich berauschen zu wollen, ein Übermaß an berauschenden Mitteln gebraucht, wobei er aber bei Einhaltung der objektiv gebotenen und ihm subjektiv möglichen sowie zumutbaren Sorgfalt mit der Möglichkeit rechnen musste, dadurch voll berauscht zu werden (SSt 49/19; RIS-Justiz RS0095959; Plöchl in WK² § 287 Rz 18).Denn fahrlässig versetzt sich in den Vollrausch, wer, ohne sich berauschen zu wollen, ein Übermaß an berauschenden Mitteln gebraucht, wobei er aber bei Einhaltung der objektiv gebotenen und ihm subjektiv möglichen sowie zumutbaren Sorgfalt mit der Möglichkeit rechnen musste, dadurch voll berauscht zu werden (SSt 49/19; RIS-Justiz RS0095959; Plöchl in WK² Paragraph 287, Rz 18).
Nach den im Urteil aufscheinenden Überlegungen der Tatrichter blieb indes im Dunkeln, aus welchem Grund dem Angeklagten konkret eine objektive Sorgfaltswidrigkeit seines Verhaltens vorgeworfen werden könnte, zumal dieser (was im Urteil ebenso unerörtert blieb) angegeben hatte, nach der Einnahme des in Rede stehenden Medikamentes (lediglich) immer sehr schnell müde zu werden und einzuschlafen (ON 16 S 165).
Dies hatte - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - zu einer Entscheidung nach § 285e StPO zu führen, ohne dass das übrige Beschwerdevorbringen einer Erwiderung bedurft hätte.Dies hatte - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - zu einer Entscheidung nach Paragraph 285 e, StPO zu führen, ohne dass das übrige Beschwerdevorbringen einer Erwiderung bedurft hätte.
Angemerkt sei lediglich, dass es nach herrschender Meinung nicht erforderlich ist, dass der Täter schon im Zeitpunkt des Versetzens in den Vollrausch damit rechnen musste, er könne in diesen Zustand eine strafbedrohte Handlung begehen, weil die Rauschtat nicht Tatbestandsmerkmal, sondern objektive Bedingung der Strafbarkeit ist (Plöchl in WK² § 287 Rz 10 [mwN zum Meinungsstand], 12 und 25; aA Fuchs AT I7 Rz 22/23).Angemerkt sei lediglich, dass es nach herrschender Meinung nicht erforderlich ist, dass der Täter schon im Zeitpunkt des Versetzens in den Vollrausch damit rechnen musste, er könne in diesen Zustand eine strafbedrohte Handlung begehen, weil die Rauschtat nicht Tatbestandsmerkmal, sondern objektive Bedingung der Strafbarkeit ist (Plöchl in WK² Paragraph 287, Rz 10 [mwN zum Meinungsstand], 12 und 25; aA Fuchs AT I7 Rz 22/23).
Hinsichtlich des (einzigen) Tatzeugen - des Vaters des Opfers - wird im Wege der österreichischen Botschaft abzuklären sein, ob dieser zwecks Vernehmung von Venezuela anreisen würde oder ob eine Befragung im Rechtshilfeweg möglich wäre; vor einem auf letzteres abzielenden Ersuchen wäre dem Angeklagten Gelegenheit einzuräumen, Fragen an den Zeugen vorzulegen (Kirchbacher, WK-StPO § 252 Rz 5 f, 62 f mwN; RIS-Justiz RS0108361).Hinsichtlich des (einzigen) Tatzeugen - des Vaters des Opfers - wird im Wege der österreichischen Botschaft abzuklären sein, ob dieser zwecks Vernehmung von Venezuela anreisen würde oder ob eine Befragung im Rechtshilfeweg möglich wäre; vor einem auf letzteres abzielenden Ersuchen wäre dem Angeklagten Gelegenheit einzuräumen, Fragen an den Zeugen vorzulegen (Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 252, Rz 5 f, 62 f mwN; RIS-Justiz RS0108361).
Im Gegenstand wäre im Vorverfahren sinnfällig nach § 162a StPO aF - jetzt § 165 StPO - vorzugehen gewesen (s AV-Bogen S 3; jüngst 11 Os 182/08m, 183/08h), was nunmehr naturgemäß ausscheidet. Die Berufungswerber waren auf die Aufhebung (auch) des Strafausspruchs zu verweisen.Im Gegenstand wäre im Vorverfahren sinnfällig nach Paragraph 162 a, StPO aF - jetzt Paragraph 165, StPO - vorzugehen gewesen (s AV-Bogen S 3; jüngst 11 Os 182/08m, 183/08h), was nunmehr naturgemäß ausscheidet. Die Berufungswerber waren auf die Aufhebung (auch) des Strafausspruchs zu verweisen.