Gründe:
Aus dem angeschlossenen Akt U 786/77 des Bezirksgerichtes
Allentsteig ergibt sich folgender Sachverhalt:
Beim Bezirksgericht Allentsteig langte am 24. ll.
l977 eine Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos Allentsteig ein, laut welcher Heinrich A vor ca. einem Jahr bei einem von ihm gekauften Schreckschußrevolver der Marke Röhm RG 6, Nr. 040037, ein Patronenlager der Trommel, wahrscheinlich auch den Lauf, zur Abfeuerung von Kleinkaliberpatronen aufgebohrt, dadurch den Revolver zu einer Faustfeuerwaffe 'umfunktioniert' und diese (dann am l8. ll. l977 bei ihm sichergestellte und in der Folge dem Bezirksgericht Allentsteig übermittelte Waffe) unbefugt besessen hat. Heinrich A gab diesen Sachverhalt zu (S. 9 d. A).
Am 22. l2. l977 beantragte der beim Bezirksgericht Allentsteig die Aufgaben der öffentlichen Anklage verrichtende staatsanwaltschaftliche Funktionär, Heinrich A wegen des Vergehens nach dem § 36 Abs. 1 (lit. a) WaffenG zu bestrafen und gemäß dem § 26 StGB die Waffe einzuziehen (S. l und verso d. A). Diesen Anträgen entsprach das Bezirksgericht Allentsteig in der Form, daß es zunächst mit Beschluß vom 28. l2. l977, GZ. U 786/77-6, die in gerichtliche Verwahrung genommene 'Schreckschußpistole' Marke Böhm RG 6, Nr. 040037, ohne Lauf, unter Berufung auf § 26 Abs. 1 StGB einzog 'und zu Gunsten des Bundesschatzes für verfallen erklärte' sowie außerdem anordnete, daß die Waffe nach Rechtskraft dieses Beschlusses an die Bundespolizeidirektion Wien abzuführen ist.Am 22. l2. l977 beantragte der beim Bezirksgericht Allentsteig die Aufgaben der öffentlichen Anklage verrichtende staatsanwaltschaftliche Funktionär, Heinrich A wegen des Vergehens nach dem Paragraph 36, Absatz eins, (Litera a,) WaffenG zu bestrafen und gemäß dem Paragraph 26, StGB die Waffe einzuziehen (S. l und verso d. A). Diesen Anträgen entsprach das Bezirksgericht Allentsteig in der Form, daß es zunächst mit Beschluß vom 28. l2. l977, GZ. U 786/77-6, die in gerichtliche Verwahrung genommene 'Schreckschußpistole' Marke Böhm RG 6, Nr. 040037, ohne Lauf, unter Berufung auf Paragraph 26, Absatz eins, StGB einzog 'und zu Gunsten des Bundesschatzes für verfallen erklärte' sowie außerdem anordnete, daß die Waffe nach Rechtskraft dieses Beschlusses an die Bundespolizeidirektion Wien abzuführen ist.
Dieser dem Heinrich A und dem staatsanwaltschaftlichen Funktionär zugestellte Beschluß blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. Hierauf verhängte das Bezirksgericht Allentsteig mit Strafverfügung vom l6. l. l978, GZ. U 786/77-7, über Heinrich A wegen der von ihm durch den unbefugten Besitz des in Rede stehenden (aufgebohrten) Schreckschußrevolvers verwirklichten 'übertretung' (richtig: des Vergehens) nach dem § 36 Abs. 1 lit. a WaffenG eine Geldstrafe von 24 Tagessätzen in der Höhe von je l20 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zwölf Tage Ersatzfreiheitsstrafe. Dagegen erhob der mit den staatsanwaltschaftlichen Verrichtungen beim Bezirksgericht Allentsteig betraute Beamte (rechtzeitig) Einspruch (S. l a d. A); das zufolge dieses Einspruches gemäß dem § 460 Abs. 2 Schlußsatz StPO einzuleitende ordentliche Verfahren wurde bisher nicht durchgeführt.Dieser dem Heinrich A und dem staatsanwaltschaftlichen Funktionär zugestellte Beschluß blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. Hierauf verhängte das Bezirksgericht Allentsteig mit Strafverfügung vom l6. l. l978, GZ. U 786/77-7, über Heinrich A wegen der von ihm durch den unbefugten Besitz des in Rede stehenden (aufgebohrten) Schreckschußrevolvers verwirklichten 'übertretung' (richtig: des Vergehens) nach dem Paragraph 36, Absatz eins, Litera a, WaffenG eine Geldstrafe von 24 Tagessätzen in der Höhe von je l20 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zwölf Tage Ersatzfreiheitsstrafe. Dagegen erhob der mit den staatsanwaltschaftlichen Verrichtungen beim Bezirksgericht Allentsteig betraute Beamte (rechtzeitig) Einspruch (S. l a d. A); das zufolge dieses Einspruches gemäß dem Paragraph 460, Absatz 2, Schlußsatz StPO einzuleitende ordentliche Verfahren wurde bisher nicht durchgeführt.
Die Generalprokuratur bekämpft mit der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes die Vorgangsweise des Bezirksgerichtes Allentsteig, l. zunächst mit Beschluß vom 28. l2. l977, GZ. U 786/77-6, die in gerichtliche Verwahrung genommene Schreckschuß-'pistole' (richtig: den Schreckschußrevolver) Marke Röhm RG 6, Nr. 040037, ohne Lauf einzuziehen ('und zugunsten des Bundesschatzes für verfallen' zu erklären) sowie 2. nach Rechtskraft dieses Beschlusses ohne vorausgehendes Verfahren mit Strafverfügung vom l6. l. l978, GZ. U 786/77-7, über Heinrich A wegen der 'übertretung' des unbefugten Waffenbesitzes nach § 36 Abs. 1 lit. a WaffenG eine Strafe zu verhängen.Die Generalprokuratur bekämpft mit der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes die Vorgangsweise des Bezirksgerichtes Allentsteig, l. zunächst mit Beschluß vom 28. l2. l977, GZ. U 786/77-6, die in gerichtliche Verwahrung genommene Schreckschuß-'pistole' (richtig: den Schreckschußrevolver) Marke Röhm RG 6, Nr. 040037, ohne Lauf einzuziehen ('und zugunsten des Bundesschatzes für verfallen' zu erklären) sowie 2. nach Rechtskraft dieses Beschlusses ohne vorausgehendes Verfahren mit Strafverfügung vom l6. l. l978, GZ. U 786/77-7, über Heinrich A wegen der 'übertretung' des unbefugten Waffenbesitzes nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera a, WaffenG eine Strafe zu verhängen.
Die Antragstellerin erblickt in dieser Vorgangsweise Verletzungen des Gesetzes in den Bestimmungen der § 443 Abs. 1 sowie 460 Abs. 1 StPO und beantragt daher, den erstbezeichneten Beschluß vom 28. l2. l977Die Antragstellerin erblickt in dieser Vorgangsweise Verletzungen des Gesetzes in den Bestimmungen der Paragraph 443, Absatz eins, sowie 460 Absatz eins, StPO und beantragt daher, den erstbezeichneten Beschluß vom 28. l2. l977
und die darauf beruhenden Verfügungen aufzuheben und dem Bezirksgericht Allentsteig die Durchführung des gesetzlichen Verfahrens über die vom öffentlichen Ankläger am 22. l2. l977 gestellten Anträge auf Bestrafung des Heinrich A wegen des Vergehens nach dem § 36 Abs. 1 WaffenG und auf Einziehung der Waffe gemäß dem § 26 StGB aufzutragen.und die darauf beruhenden Verfügungen aufzuheben und dem Bezirksgericht Allentsteig die Durchführung des gesetzlichen Verfahrens über die vom öffentlichen Ankläger am 22. l2. l977 gestellten Anträge auf Bestrafung des Heinrich A wegen des Vergehens nach dem Paragraph 36, Absatz eins, WaffenG und auf Einziehung der Waffe gemäß dem Paragraph 26, StGB aufzutragen.