Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider sind durch das Beweisanträge abweisende Zwischenerkenntnis (S 97) Verteidigungsrechte nicht verletzt worden.Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider sind durch das Beweisanträge abweisende Zwischenerkenntnis (S 97) Verteidigungsrechte nicht verletzt worden.
Das von der Beschwerde relevierte Begehren
auf Einholung eines psychiatrischen (Sachverständigen)Gutachtens wurde "im Hinblick auf den aktenkundigen Selbstmordversuch des Angeklagten kurz nach der angeblichen Tat, welcher Umstand Zweifel an der psychischen Situation des Angeklagten auch im angeblichen Tatzeitpunkt erweckt, zum Beweis dafür gestellt, daß die Voraussetzungen des § 11 StGB gegeben sind, sollte der Vorfall als erwiesen angenommen werden" (S 93, 95). Dieser Antrag wird bereits den formellen Voraussetzungen nicht gerecht, weil im Beweisthema nicht dargetan wird, inwieweit der Selbstmordversuch des Beschwerdeführers dessen Zurechnungsunfähigkeit im Tatzeitpunkt indizieren soll.auf Einholung eines psychiatrischen (Sachverständigen)Gutachtens wurde "im Hinblick auf den aktenkundigen Selbstmordversuch des Angeklagten kurz nach der angeblichen Tat, welcher Umstand Zweifel an der psychischen Situation des Angeklagten auch im angeblichen Tatzeitpunkt erweckt, zum Beweis dafür gestellt, daß die Voraussetzungen des Paragraph 11, StGB gegeben sind, sollte der Vorfall als erwiesen angenommen werden" (S 93, 95). Dieser Antrag wird bereits den formellen Voraussetzungen nicht gerecht, weil im Beweisthema nicht dargetan wird, inwieweit der Selbstmordversuch des Beschwerdeführers dessen Zurechnungsunfähigkeit im Tatzeitpunkt indizieren soll.
Die Begründung des zu erwartenden Ergebnisses der Beweisaufnahme hat umso eingehender zu erfolgen, je fraglicher die Brauchbarkeit der geforderten Verfahrensschritte im Lichte der übrigen Verfahrensergebnisse ist (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 19 c; 13 Os 150/97). Unter diesem Gesichtspunkt wäre vorliegend eine präzise Antragstellung geboten, da die aktenkundige Ursache für den Selbstmordversuch auf Ereignisse nach der vorgeworfenen Tat zurückzuführen war (S 27 bis 29, 70) und sich der Nichtigkeitswerber gar nicht mit fehlender Diskretions- und Dispositionsfähigkeit verantwortete (S 25 f, 33 f, 67 f und 83 f). Sogar nach nochmaliger Befragung des Angeklagten über seine psychische Situation (S 95) unterließ der Verteidiger eine Ergänzung des Beweisthemas durch eine plausible Erklärung, aus welchen Umständen trotz der vorliegenden Beweisergebnisse Anhaltspunkte für die Zurechnungsunfähigkeit des Beschwerdeführers im Tatzeit- punkt abzuleiten seien, sodaß der Antrag im Ergebnis zu Recht der Abweisung verfiel (vgl auch Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 74 a), wenngleich die (zumindest nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolles, S 97) unzureichende Begründung des Zwischenerkenntnisses erst im Urteil nachgeholt wurde (US 10).Die Begründung des zu erwartenden Ergebnisses der Beweisaufnahme hat umso eingehender zu erfolgen, je fraglicher die Brauchbarkeit der geforderten Verfahrensschritte im Lichte der übrigen Verfahrensergebnisse ist (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 19 c; 13 Os 150/97). Unter diesem Gesichtspunkt wäre vorliegend eine präzise Antragstellung geboten, da die aktenkundige Ursache für den Selbstmordversuch auf Ereignisse nach der vorgeworfenen Tat zurückzuführen war (S 27 bis 29, 70) und sich der Nichtigkeitswerber gar nicht mit fehlender Diskretions- und Dispositionsfähigkeit verantwortete (S 25 f, 33 f, 67 f und 83 f). Sogar nach nochmaliger Befragung des Angeklagten über seine psychische Situation (S 95) unterließ der Verteidiger eine Ergänzung des Beweisthemas durch eine plausible Erklärung, aus welchen Umständen trotz der vorliegenden Beweisergebnisse Anhaltspunkte für die Zurechnungsunfähigkeit des Beschwerdeführers im Tatzeit- punkt abzuleiten seien, sodaß der Antrag im Ergebnis zu Recht der Abweisung verfiel vergleiche auch Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 74 a), wenngleich die (zumindest nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolles, S 97) unzureichende Begründung des Zwischenerkenntnisses erst im Urteil nachgeholt wurde (US 10).
Die in der Rechtsmittelschrift enthaltenen Erklärungsversuche für die Annahme einer psychischen Störung des Angeklagten bereits zur Tatzeit sind nicht nur verspätet, weil auf den Entscheidungszeitpunkt des Zwischenerkenntnisses abzustellen ist (abermals Mayerhofer aaO E 41), sondern widersprechen auch teilweise dem Akteninhalt.
Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund liegt daher nicht vor.
Mit nicht klar differenziertem Vorbringen zur Mängel- (Z 5) und Tatsachenrüge (Z 5 a) bekämpft der Beschwerdeführer zunächst die Feststellung, er sei zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen (US 5), als nicht oder offenbar unzureichend begründet. Dabei negiert er aber die den Denkgesetzen entsprechenden und demnach mängelfreien beweiswürdigenden tatrichterlichen Erwägungen (US 10), die sich diesbezüglich auf seine eigene Verantwortung (insbes S 95) stützen konnten, während die Beschwerdeausführungen den Zeitpunkt der psychischen Krise aktenwidrig vor die angelastete Straftat verlegen.Mit nicht klar differenziertem Vorbringen zur Mängel- (Ziffer 5,) und Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) bekämpft der Beschwerdeführer zunächst die Feststellung, er sei zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen (US 5), als nicht oder offenbar unzureichend begründet. Dabei negiert er aber die den Denkgesetzen entsprechenden und demnach mängelfreien beweiswürdigenden tatrichterlichen Erwägungen (US 10), die sich diesbezüglich auf seine eigene Verantwortung (insbes S 95) stützen konnten, während die Beschwerdeausführungen den Zeitpunkt der psychischen Krise aktenwidrig vor die angelastete Straftat verlegen.
Insoweit der Angeklagte neuerlich die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens urgiert, genügt der Hinweis auf die Erledigung der Verfahrensrüge.
Auch den weiteren Beschwerdeeinwänden, die der Sache nach als Mängelrüge zu verstehen sind, gelingt es nicht, formelle Begründungsfehler aufzuzeigen. Sie unternehmen vielmehr den im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Versuch, nach Art einer Schuldberufung die Beweiswürdigung der Tatrichter in Zweifel zu ziehen und die dem Tatopfer zuerkannte Glaubwürdigkeit zu untergraben, ohne die ausführlichen und logischen Erörterungen des Erstgerichtes (US 6 bis 11) in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen.
Dem von der Beschwerde vermißten Eingehen auf die vom Angeklagten an seine Ehegattin verfaßte Notiz vom 19.März 1997 fehlt es zudem an der erforderlichen Entscheidungsrelevanz dieses Schriftstückes.
Das Rechtsmittelvorbringen verfehlt auch aus dem Blickwinkel der Tatsachenrüge (Z 5 a) sein Ziel, weil es nicht geeignet ist, aus dem Akteninhalt erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken oder schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustandegekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzudecken.Das Rechtsmittelvorbringen verfehlt auch aus dem Blickwinkel der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) sein Ziel, weil es nicht geeignet ist, aus dem Akteninhalt erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken oder schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustandegekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzudecken.
Zusammenfassend war die Nichtigkeitsbeschwerde als offenbar unbegründet bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d StPO), sodaß die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegeben ist (§ 285 i StPO).Zusammenfassend war die Nichtigkeitsbeschwerde als offenbar unbegründet bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), sodaß die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegeben ist (Paragraph 285, i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390 a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390, a Absatz eins, StPO.