Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch die unbekämpft gebliebenen Schuldsprüche der weiteren Täter enthält, wurde Helmut K***** des Verbrechens des Missbrauches der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Danach haben in Wien in der Zeit von Oktober 2005 bis November 2005Mit dem angefochtenen Urteil, das auch die unbekämpft gebliebenen Schuldsprüche der weiteren Täter enthält, wurde Helmut K***** des Verbrechens des Missbrauches der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB als Beteiligter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Danach haben in Wien in der Zeit von Oktober 2005 bis November 2005
I./römisch eins./
Helmut S***** als Beamter, und zwar als Bediensteter der Justizwache der Justizanstalt Josefstadt, mit dem Vorsatz, andere an ihren Rechten zu schädigen, nämlich die Personen, deren Daten er übermittelte, an ihrem Grundrecht auf Datenschutz gem § 1 Abs 1 DSG, und den Staat an seinem sich aus §§ 15a, 15b StVG ergebenden Recht, Daten über Insassen der Justizanstalten nur an staatliche Einrichtungen oder durch Gesetz befugte sonstige Stellen zu übermitteln, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem er in vier Angriffen aus dem automationsunterstützten Datenverarbeitungssystem der Vollzugsverwaltung („Integrierte Vollzugsverwaltung") personenbezogene Daten über 841 Häftlinge, nämlich Informationen über deren Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Familienstand, Religionsbekenntnis, Vornamen der Eltern, erlernten/ausgeübten Beruf, Aufnahme- und Entlassungsdatum, Verurteilungen und Lichtbilder der Häftlinge abrief, diese auf einen externen Datenträger (USB-Stick) kopierte und diesen Adrian R***** übermittelte;Helmut S***** als Beamter, und zwar als Bediensteter der Justizwache der Justizanstalt Josefstadt, mit dem Vorsatz, andere an ihren Rechten zu schädigen, nämlich die Personen, deren Daten er übermittelte, an ihrem Grundrecht auf Datenschutz gem Paragraph eins, Absatz eins, DSG, und den Staat an seinem sich aus Paragraphen 15 a, 15 b, StVG ergebenden Recht, Daten über Insassen der Justizanstalten nur an staatliche Einrichtungen oder durch Gesetz befugte sonstige Stellen zu übermitteln, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem er in vier Angriffen aus dem automationsunterstützten Datenverarbeitungssystem der Vollzugsverwaltung („Integrierte Vollzugsverwaltung") personenbezogene Daten über 841 Häftlinge, nämlich Informationen über deren Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Familienstand, Religionsbekenntnis, Vornamen der Eltern, erlernten/ausgeübten Beruf, Aufnahme- und Entlassungsdatum, Verurteilungen und Lichtbilder der Häftlinge abrief, diese auf einen externen Datenträger (USB-Stick) kopierte und diesen Adrian R***** übermittelte;
II./römisch zwei./
1. Helmut K***** (an dem in der Justizanstalt Josefstadt eine Haft gemäß §§ 5 Abs 3, 129 StVG vollzogen wurde) den Helmut S***** dazu bestimmt, die zu Punkt I./ angeführten Straftat auszuführen, wobei er sich des angenommenen Befugnismissbrauches gewiss war, indem er Adrian R***** durch Fragen und Bitten dazu bewog, Helmut S***** dazu zu bestimmen, die in Punkt I./ angeführten personenbezogenen Daten über Häftlinge aus der Integrierten Vollzugsverwaltung zu beschaffen;1. Helmut K***** (an dem in der Justizanstalt Josefstadt eine Haft gemäß Paragraphen 5, Absatz 3, 129, StVG vollzogen wurde) den Helmut S***** dazu bestimmt, die zu Punkt römisch eins./ angeführten Straftat auszuführen, wobei er sich des angenommenen Befugnismissbrauches gewiss war, indem er Adrian R***** durch Fragen und Bitten dazu bewog, Helmut S***** dazu zu bestimmen, die in Punkt römisch eins./ angeführten personenbezogenen Daten über Häftlinge aus der Integrierten Vollzugsverwaltung zu beschaffen;
2. ...