Gründe:
I./ Der am 8.Juli 1960 geborene Christian A wurde mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Amstetten vom 19.Februar 1981, GZ U 562/80-27, des am 12.März 1980 und am 8.Juni 1980 verübten Vergehens der Körperverletzung nach dem Par 83 Abs. 1 StGB, schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von dreißig Tagessätzen zu je 80 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu fünfzehn Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Entgegen der Bestimmung des § 38 Abs. 1 Z 1 StGB wurde in diesem Urteil des Bezirksgerichtes Amstetten die von Christian A in diesem (zunächst beim Kreisgericht St. Pölten unter der AZ 13 Vr 863/80, u.a. auch wegen Verdachtes des Verbrechens der schweren Nötigung nach den § 105, 106 Abs. 1 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach dem § 107 Abs. 1 und Abs. 2 StGB anhängigen und sodann nach Einstellung des Verfahrens wegen der zuletzt genannten Delikte gemäß dem § 109 StPO dem Bezirksgericht Amstetten zur Bestrafung des Christian A wegen des Vergehens nach dem § 83 Abs. 1 StGB abgetretenen) Verfahren in verwaltungsbehördlicher Verwahrungshaft und in Untersuchungshaft vom 27. Juni 1980, 18.00 Uhr (vgl. S 6, 49 und 55 d.A AZ U 562/80 des Bezirksgerichtes Amstetten), bis zu seiner Enthaftung am 21.Juli 1980, 10.30römisch eins./ Der am 8.Juli 1960 geborene Christian A wurde mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Amstetten vom 19.Februar 1981, GZ U 562/80-27, des am 12.März 1980 und am 8.Juni 1980 verübten Vergehens der Körperverletzung nach dem Par 83 Absatz eins, StGB, schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von dreißig Tagessätzen zu je 80 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu fünfzehn Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Entgegen der Bestimmung des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB wurde in diesem Urteil des Bezirksgerichtes Amstetten die von Christian A in diesem (zunächst beim Kreisgericht St. Pölten unter der AZ 13 römisch fünf r 863/80, u.a. auch wegen Verdachtes des Verbrechens der schweren Nötigung nach den Paragraph 105, 106, Absatz eins, StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach dem Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB anhängigen und sodann nach Einstellung des Verfahrens wegen der zuletzt genannten Delikte gemäß dem Paragraph 109, StPO dem Bezirksgericht Amstetten zur Bestrafung des Christian A wegen des Vergehens nach dem Paragraph 83, Absatz eins, StGB abgetretenen) Verfahren in verwaltungsbehördlicher Verwahrungshaft und in Untersuchungshaft vom 27. Juni 1980, 18.00 Uhr vergleiche S 6, 49 und 55 d.A AZ U 562/80 des Bezirksgerichtes Amstetten), bis zu seiner Enthaftung am 21.Juli 1980, 10.30
Uhr (ON 15 dieser Akten), zugebrachte Zeit nicht auf die über ihn verhängte Geldstrafe angerechnet.
Die Geldstrafe (von insgesamt 2.400 S) wurde von Christian A, nachdem am 21.Juni 1982 die Ersatzfreiheitsstrafe in Vollzug gesetzt worden war, am 22.Juni 1982 bezahlt, worauf er auf freien Fuß gesetzt wurde. Die von ihm zur Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe in der Zeit vom 21.Juni 1982, 11.00 Uhr, bis zum 22.Juni 1982, 9.00 Uhr, in Strafhaft verbrachte Zeit wurde durch Abzug eines aliquoten, sich aus dem Verhältnis der Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe zur Höhe der Geldstrafe ergebenden Betrages von 147 S berücksichtigt und dieser Betrag dem Verurteilten Christian A rückerstattet (S 137 des U-Aktes).
II./ Weiters wurde Christian A mit dem Urteil des Kreisgerichtes St. Pölten als Schöffengerichtes vom 1.September 1983, GZ 14 Vr 1.115/82-52, wegen des Verbrechens des Raubes nach dem § 142 Abs. 1 StGB und wegen anderer Delikte, darunter auch wegen Vergehens eines von ihm am 19.Juni 1980 verübten schweren Betruges nach den § 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 StGB (Punkt F/I./ des Urteilssatzes) nach dem § 142 Abs. 1 StGB unter Bedachtnahme auf § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt. Auf diese Freiheitsstrafe wurde die von Christian A in diesem Strafverfahren (AZ 14 Vr 1.115/82 des Kreisgerichtes St. Pölten) von 22. Jänner 1983, 9.30 Uhr, bis zum 1.September 1983, 10.30 Uhr, in Verwahrungs- und Untersuchungshaft zugebrachte Zeit gemäß dem § 38 Abs. 1 Z 1 StGB angerechnet (S 403 der erwähnten Akten). Der gegen dieses Urteil eingebrachten Strafberufung des Christian A - die von ihm angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde wurde wieder zurückgezogen (S 441 d.A) - wurde mit dem Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 6. Dezember 1983, AZ 23 Bl 524/83 (= ON 58 der Vr-Akten) nicht Folge gegeben. Christian A befindet sich derzeit zur Verbüßung der vorerwähnten, über ihn verhängten vierjährigen Freiheitsstrafe (auf die gemäß dem § 400 StPO auch die weitere Untersuchungshaft vom 1. September 1983, 10.30 Uhr, bis zum 6.Dezember 1983, 12.00 Uhr, angerechnet wurde; ON 59, Punkt 5./ der Vr-Akten) in Strafhaft (urteilsmäßiges Strafende: 22.Jänner 1987; vgl. ON 60 der Vr-Akten).römisch zwei./ Weiters wurde Christian A mit dem Urteil des Kreisgerichtes St. Pölten als Schöffengerichtes vom 1.September 1983, GZ 14 römisch fünf r 1.115/82-52, wegen des Verbrechens des Raubes nach dem Paragraph 142, Absatz eins, StGB und wegen anderer Delikte, darunter auch wegen Vergehens eines von ihm am 19.Juni 1980 verübten schweren Betruges nach den Paragraph 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, StGB (Punkt F/I./ des Urteilssatzes) nach dem Paragraph 142, Absatz eins, StGB unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt. Auf diese Freiheitsstrafe wurde die von Christian A in diesem Strafverfahren (AZ 14 römisch fünf r 1.115/82 des Kreisgerichtes St. Pölten) von 22. Jänner 1983, 9.30 Uhr, bis zum 1.September 1983, 10.30 Uhr, in Verwahrungs- und Untersuchungshaft zugebrachte Zeit gemäß dem Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB angerechnet (S 403 der erwähnten Akten). Der gegen dieses Urteil eingebrachten Strafberufung des Christian A - die von ihm angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde wurde wieder zurückgezogen (S 441 d.A) - wurde mit dem Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 6. Dezember 1983, AZ 23 Bl 524/83 (= ON 58 der Vr-Akten) nicht Folge gegeben. Christian A befindet sich derzeit zur Verbüßung der vorerwähnten, über ihn verhängten vierjährigen Freiheitsstrafe (auf die gemäß dem Paragraph 400, StPO auch die weitere Untersuchungshaft vom 1. September 1983, 10.30 Uhr, bis zum 6.Dezember 1983, 12.00 Uhr, angerechnet wurde; ON 59, Punkt 5./ der Vr-Akten) in Strafhaft (urteilsmäßiges Strafende: 22.Jänner 1987; vergleiche ON 60 der Vr-Akten).