Dieser Angeklagte bekämpft das Urteil aus dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 4 StPO der Sache nach nur in bezug auf den zuletzt erwähnten Versuch des Inverkehrsetzens von Suchtgift. Die Verfahrensrüge versagt.Dieser Angeklagte bekämpft das Urteil aus dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO der Sache nach nur in bezug auf den zuletzt erwähnten Versuch des Inverkehrsetzens von Suchtgift. Die Verfahrensrüge versagt.
Der vom Erstgericht abgelehnte Antrag dieses Angeklagten auf Ausforschung und Vernehmung des Gendarmeriebeamten, der Norbert A (angeblich) zum Haschischverkauf anstiftete (S 367 d.A), betraf keinen entscheidungswesentlichen Tatumstand. Selbst wenn nämlich der Angeklagte von einem als Lockspitzel agierenden Sicherheitsorgan entgegen der Vorschrift des § 25 StPO zur Tat verleitet worden sein sollte, könnten hier daraus materiellrechtlich bedeutsame Folgerungen nicht abgeleitet werden:Der vom Erstgericht abgelehnte Antrag dieses Angeklagten auf Ausforschung und Vernehmung des Gendarmeriebeamten, der Norbert A (angeblich) zum Haschischverkauf anstiftete (S 367 d.A), betraf keinen entscheidungswesentlichen Tatumstand. Selbst wenn nämlich der Angeklagte von einem als Lockspitzel agierenden Sicherheitsorgan entgegen der Vorschrift des Paragraph 25, StPO zur Tat verleitet worden sein sollte, könnten hier daraus materiellrechtlich bedeutsame Folgerungen nicht abgeleitet werden:
Insbesondere wäre eine solche Bestimmung durch einen agent provocateur im vorliegenden Fall ohne Einfluß auf die Frage der Versuchstauglichkeit der Tat im Sinn des § 15 Abs 3 StGB (vgl ua Mayerhofer-Rieder 2 , E Nr 15 zu § 25 StPO; SSt 50/30; Steininger ÖJZ 1981/308). Da der Beschwerdeführer seiner Verantwortung nach (vgl insbes S 358 f) darnach trachtete, das Suchtgift ehestens zu verkaufen, und keineswegs behauptet, daß er zur Tatzeit zu einem solchen Verkauf des (bereits im PKW mitgeführten) Suchtgiftes in näherer zeitlicher Folge nicht bereit gewesen wäre, also die Ausführungsnähe seines Verhaltens (§ 15 Abs 2 StGB) außer Zweifel steht, ist es ohne Bedeutung, ob er dem Gendarmen von sich aus das Suchtgift zum Kauf anbot oder dieser Beamte das Gespräch anbahnte, wie dies der Beschwerdeführer und die Angeklagte B (entgegen ihren früheren Einlassungen, S 61, 71, 89, 118 f, 126 f d.A) erstmalig in der Hauptverhandlung vorbrachten (S 359, 361 d.A).Insbesondere wäre eine solche Bestimmung durch einen agent provocateur im vorliegenden Fall ohne Einfluß auf die Frage der Versuchstauglichkeit der Tat im Sinn des Paragraph 15, Absatz 3, StGB vergleiche ua Mayerhofer-Rieder 2 , E Nr 15 zu Paragraph 25, StPO; SSt 50/30; Steininger ÖJZ 1981/308). Da der Beschwerdeführer seiner Verantwortung nach vergleiche insbes S 358 f) darnach trachtete, das Suchtgift ehestens zu verkaufen, und keineswegs behauptet, daß er zur Tatzeit zu einem solchen Verkauf des (bereits im PKW mitgeführten) Suchtgiftes in näherer zeitlicher Folge nicht bereit gewesen wäre, also die Ausführungsnähe seines Verhaltens (Paragraph 15, Absatz 2, StGB) außer Zweifel steht, ist es ohne Bedeutung, ob er dem Gendarmen von sich aus das Suchtgift zum Kauf anbot oder dieser Beamte das Gespräch anbahnte, wie dies der Beschwerdeführer und die Angeklagte B (entgegen ihren früheren Einlassungen, S 61, 71, 89, 118 f, 126 f d.A) erstmalig in der Hauptverhandlung vorbrachten (S 359, 361 d.A).
Davon abgesehen ergibt sich aus der Gendarmerieanzeige ausdrücklich, daß ein Beamter der Erhebungsabteilung vom Beschwerdeführer 'auf Haschisch angesprochen' wurde (S 39, 41 d.A). Da der Beschwerdeführer anläßlich seiner Antragstellung keinerlei Umstände behauptete, die nunmehr eine mit diesem Inhalt der Gendarmerieanzeige in Widerspruch stehende Beweisaussage des betreffenden Gendarmeriebeamten erwarten ließen, fehlt es auch an den formellen Voraussetzungen eines erheblichen Beweisantrages. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Norbert A war daher zu verwerfen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde und Schuldberufung des Angeklagten Frank A:
Die (laut einem Amtsvermerk des Schöffensenatsvorsitzenden - S 409 - weder schriftlich noch zu Protokoll zurückgezogene) Nichtigkeitsbeschwerde dieses Angeklagten war zurückzuweisen, weil Frank A weder bei der Anmeldung noch in einer Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde einen der im § 281 Abs 1 Z 1 bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnete. In gleicher Weise war mit seiner Schuldberufung zu verfahren, weil ein derartiges Rechtsmittel gegen Schöffengerichtsurteile in der StPO nicht vorgesehen ist. Zur Maßnahme nach dem § 290 Abs 1 StPO und zur Berufung des Angeklagten Norbert A gegen den Strafausspruch nach dem FinStrG:Die (laut einem Amtsvermerk des Schöffensenatsvorsitzenden - S 409 - weder schriftlich noch zu Protokoll zurückgezogene) Nichtigkeitsbeschwerde dieses Angeklagten war zurückzuweisen, weil Frank A weder bei der Anmeldung noch in einer Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde einen der im Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnete. In gleicher Weise war mit seiner Schuldberufung zu verfahren, weil ein derartiges Rechtsmittel gegen Schöffengerichtsurteile in der StPO nicht vorgesehen ist. Zur Maßnahme nach dem Paragraph 290, Absatz eins, StPO und zur Berufung des Angeklagten Norbert A gegen den Strafausspruch nach dem FinStrG:
In Ansehung der den drei Angeklagten in Tateinheit mit dem Verbrechen nach dem § 12 Abs 1 SuchtgiftG zur Last liegenden Finanzvergehen beruht die gerichtliche Zuständigkeit lediglich auf der Annahme, der Angeklagte Norbert A habe den Suchtgiftschmuggel gewerbsmäßig (§ 38 Abs 1 lit a FinStrG) begangen (§ 53 Abs 1 lit a bzw Abs 4 FinStrG), weil die strafbestimmenden Wertbeträge (in der Höhe von 46.445 S bzw 4.411 S bzw 8.271 S) den im § 53 Abs 2 FinStrG genannten Wertbetrag von 200.000 S nicht übersteigen. Das Ersturteil enthält außer dem Wort 'gewerbsmäßig' im Urteilsspruch zu Punkt IV keinerlei Feststellung in tatsachenmäßiger Beziehung, aus der hervorginge, daß es dem Angeklagten Norbert A beim Schmuggel darauf angekommen wäre, sich durch die wiederkehrende Begehung solcher Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (§ 38 Abs 1 lit a FinStrG). Für die im Sinn der Gewerbsmäßigkeit begriffsessentielle Tätertendenz reicht aber einmalige Begehung ohne Wiederholungsabsicht nicht aus (SSt 46/16, 50/30 u.v.a.). Somit leidet das Ersturteil insofern an einem Nichtigkeit nach dem § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO bewirkenden Feststellungsmangel, der auch eine abschließende Beurteilung der Frage der gerichtlichen Zuständigkeit zur Ahndung der den drei Angeklagten zur Last liegenden Finanzvergehen noch nicht zuläßt (§ 53 Abs 1 bis 3 FinStrG). In den Schuldsprüchen der drei Angeklagten wegen der Finanzvergehen und in den entsprechenden (gesonderten) Strafaussprüchen war das angefochtene Urteil daher zwecks Verfahrenserneuerung durch die Tatsacheninstanz aufzuheben und demgemäß der Angeklagte Norbert A mit seiner Berufung gegen die nach den § 35 Abs 4, 38 Abs 1 FinStrG verhängte Strafe auf diesen kassatorischen Teil der Entscheidung zu verweisen.In Ansehung der den drei Angeklagten in Tateinheit mit dem Verbrechen nach dem Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG zur Last liegenden Finanzvergehen beruht die gerichtliche Zuständigkeit lediglich auf der Annahme, der Angeklagte Norbert A habe den Suchtgiftschmuggel gewerbsmäßig (Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG) begangen (Paragraph 53, Absatz eins, Litera a, bzw Absatz 4, FinStrG), weil die strafbestimmenden Wertbeträge (in der Höhe von 46.445 S bzw 4.411 S bzw 8.271 S) den im Paragraph 53, Absatz 2, FinStrG genannten Wertbetrag von 200.000 S nicht übersteigen. Das Ersturteil enthält außer dem Wort 'gewerbsmäßig' im Urteilsspruch zu Punkt römisch vier keinerlei Feststellung in tatsachenmäßiger Beziehung, aus der hervorginge, daß es dem Angeklagten Norbert A beim Schmuggel darauf angekommen wäre, sich durch die wiederkehrende Begehung solcher Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG). Für die im Sinn der Gewerbsmäßigkeit begriffsessentielle Tätertendenz reicht aber einmalige Begehung ohne Wiederholungsabsicht nicht aus (SSt 46/16, 50/30 u.v.a.). Somit leidet das Ersturteil insofern an einem Nichtigkeit nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO bewirkenden Feststellungsmangel, der auch eine abschließende Beurteilung der Frage der gerichtlichen Zuständigkeit zur Ahndung der den drei Angeklagten zur Last liegenden Finanzvergehen noch nicht zuläßt (Paragraph 53, Absatz eins bis 3 FinStrG). In den Schuldsprüchen der drei Angeklagten wegen der Finanzvergehen und in den entsprechenden (gesonderten) Strafaussprüchen war das angefochtene Urteil daher zwecks Verfahrenserneuerung durch die Tatsacheninstanz aufzuheben und demgemäß der Angeklagte Norbert A mit seiner Berufung gegen die nach den Paragraph 35, Absatz 4, 38, Absatz eins, FinStrG verhängte Strafe auf diesen kassatorischen Teil der Entscheidung zu verweisen.
Sollte eine gewerbsmäßige Absicht des Angeklagten Norbert A bei Begehung des verfahrensgegenständlichen Schmuggels im zweiten Rechtsgang nicht feststellbar sein, wird das Erstgericht vor einer Entscheidung im Sinn des § 214 FinStrG auch noch zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen des § 53 Abs 1 bis 3 FinStrG auf Grund objektiver Konnexität (§ 53 Abs 4 FinStrG) nicht bei anderen, unter Umständen auch gesondert verfolgten Personen gegeben sind (vgl das Verfahren 25 Vr 3634/84 des Landesgerichtes Innsbruck).Sollte eine gewerbsmäßige Absicht des Angeklagten Norbert A bei Begehung des verfahrensgegenständlichen Schmuggels im zweiten Rechtsgang nicht feststellbar sein, wird das Erstgericht vor einer Entscheidung im Sinn des Paragraph 214, FinStrG auch noch zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz eins bis 3 FinStrG auf Grund objektiver Konnexität (Paragraph 53, Absatz 4, FinStrG) nicht bei anderen, unter Umständen auch gesondert verfolgten Personen gegeben sind vergleiche das Verfahren 25 römisch fünf r 3634/84 des Landesgerichtes Innsbruck).
Zu den Berufungen gegen die Strafaussprüche nach dem Suchtgiftgesetz:
Das Schöffengericht verhängte wegen der Suchtgiftdelikte nach dem § 12 Abs 1 SuchtgiftG über Norbert A eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Monaten, über Frank A sowie über Brigitta B Freiheitsstrafen in der Dauer von je einem Jahr, wobei es die beiden letztgenannten Strafen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah. Ferner erkannte das Schöffengericht nach dem § 12 Abs 4 SuchtgiftG auf Verfallsersatzstrafen, und zwar bei Norbert A im Betrag von 20.000 S, im Nichteinbringungsfall zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe, und bei Frank A sowie Brigitta B im Betrag von je 5.000 S, im Nichteinbringungsfall je vier Tage Ersatzfreiheitsstrafe.Das Schöffengericht verhängte wegen der Suchtgiftdelikte nach dem Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG über Norbert A eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Monaten, über Frank A sowie über Brigitta B Freiheitsstrafen in der Dauer von je einem Jahr, wobei es die beiden letztgenannten Strafen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah. Ferner erkannte das Schöffengericht nach dem Paragraph 12, Absatz 4, SuchtgiftG auf Verfallsersatzstrafen, und zwar bei Norbert A im Betrag von 20.000 S, im Nichteinbringungsfall zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe, und bei Frank A sowie Brigitta B im Betrag von je 5.000 S, im Nichteinbringungsfall je vier Tage Ersatzfreiheitsstrafe.
Bei der Strafbemessung wertete es bei Frank A und Brigitta B keinen Umstand, bei Norbert A (ersichtlich) 'die große Menge des eingeführten Suchtgiftes' als erschwerend. Als mildernd berücksichtigte es bei allen Angeklagten die (im Fall Brigitta B nur teilweise) geständige Verantwortung, die Sicherstellung des größten Teiles des Suchtgiftes und den Umstand, daß es sich nicht um harte Drogen handelte; bei Frank A und Brigitta B überdies die bisherige Unbescholtenheit, bei Frank A auch das Alter unter 20 Jahren und bei der Angeklagten B ihre Abhängigkeit von Norbert A.
Während Norbert A die Herabsetzung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe nach dem § 12 Abs 1 SuchtgiftG sowie der Verfallsersatzstrafe nach dem § 12 Abs 4 SuchtgiftG begehrt, strebt die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung die Erhöhung sämtlicher (primärer) Freiheitsstrafen nach dem Suchtgiftgesetz sowie die Ausschaltung des Ausspruches über die bedingte Strafnachsicht bei Frank A und Brigitta B an.Während Norbert A die Herabsetzung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe nach dem Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG sowie der Verfallsersatzstrafe nach dem Paragraph 12, Absatz 4, SuchtgiftG begehrt, strebt die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung die Erhöhung sämtlicher (primärer) Freiheitsstrafen nach dem Suchtgiftgesetz sowie die Ausschaltung des Ausspruches über die bedingte Strafnachsicht bei Frank A und Brigitta B an.
Beiden Berufungen kommt keine Berechtigung zu.
Die in erster Instanz zuerkannten Freiheitsstrafen nach dem Suchtgiftgesetz entsprechen nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes dem Unrechtsgehalt der jeweiligen Verfehlungen und dem Verschuldensgrad der Angeklagten. Zu einer Korrektur der vom Erstgericht festgesetzten Höhe der Freiheitsstrafen bestand sohin in keiner der beantragten Richtungen hin ein Anlaß.
Auch der Berufung des Angeklagten Norbert A gegen das Ausmaß der Verfallsersatzstrafe konnte kein Erfolg beschieden sein, weil die Behauptung einer fehlenden Begründung dieses Strafausspruches aktenwidrig ist (S 405) und im übrigen gegen die - allein dem richterlichen Ermessen unterliegende - Aufteilung der Strafen auf die Tatbeteiligten keine Bedenken bestehen.
Die bisherige Unbescholtenheit, der nicht auszuschließende ungünstige Einfluß des Haupttäters (insbesonders auf Brigitta B), die nicht allzu großen von den beiden Beitragstätern zu verantwortenden Mengen und die Art des Suchtgiftes ließen entgegen der Auffassung der Anklagebehörde bei Frank A und Brigitta B - vor allem auch unter Bedachtnahme auf die bereits mehrmonatige Dauer der Untersuchungshaft - die vom Erstgericht gewährte bedingte Strafnachsicht als vertretbar und geboten erscheinen. Es war daher spruchgemäß zu erkennen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.