Gründe:
I/1./ Der am 16.Jänner 1955 geborene Manfred K*** wurde mit der in Rechtskraft erwachsenen Strafverfügung des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 10.Juni 1988, GZ 9 U 717/87-25, des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach dem § 88 (Abs. 1 und) Abs. 4, erster Fall, StGB schuldig erkannt. Ihm lag zur Last, am 8.September 1987 in Neustift im Stubaital als Vorarbeiter dadurch, "daß er Werner R*** keine Anweisungen erteilte, nicht auf die Betondecke der neu errichteten Bergstation zu steigen bzw. ihn nicht auf die Gefahr hinwies, die mit einem Aufenthalt auf dieser Decke verbunden war, obwohl ihm bekannt sein mußte, daß sich auf dieser Decke für die von Werner R*** zu verrichtende Arbeit notwendiges Material befand, und auch nicht für eine Absicherung der Betondecke sorgte, über die eine Materialseilbahn mit unzureichendem Bodenabstand fuhr, wodurch Werner R*** von einem mit der Materialseilbahn beförderten Eisenkübel gestreift und ca. fünf Meter tief auf steinigen Boden geworfen wurde", Werner R*** fahrlässig am Körper schwer verletzt zu haben.I/1./ Der am 16.Jänner 1955 geborene Manfred K*** wurde mit der in Rechtskraft erwachsenen Strafverfügung des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 10.Juni 1988, GZ 9 U 717/87-25, des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach dem Paragraph 88, (Absatz eins, und) Absatz 4,, erster Fall, StGB schuldig erkannt. Ihm lag zur Last, am 8.September 1987 in Neustift im Stubaital als Vorarbeiter dadurch, "daß er Werner R*** keine Anweisungen erteilte, nicht auf die Betondecke der neu errichteten Bergstation zu steigen bzw. ihn nicht auf die Gefahr hinwies, die mit einem Aufenthalt auf dieser Decke verbunden war, obwohl ihm bekannt sein mußte, daß sich auf dieser Decke für die von Werner R*** zu verrichtende Arbeit notwendiges Material befand, und auch nicht für eine Absicherung der Betondecke sorgte, über die eine Materialseilbahn mit unzureichendem Bodenabstand fuhr, wodurch Werner R*** von einem mit der Materialseilbahn beförderten Eisenkübel gestreift und ca. fünf Meter tief auf steinigen Boden geworfen wurde", Werner R*** fahrlässig am Körper schwer verletzt zu haben.
Als entscheidende Grundlage dieser Strafverfügung diente ersichtlich die vor dem Bezirksgericht Kufstein als Rechtshilfegericht abgelegte belastende (erste) Aussage des Verletzten Werner R***, derzufolge sich dieser Zeuge im Zuge der ua vom Vorarbeiter K*** angeordneten Schalungsarbeiten an der talwärts errichteten Liftstütze Nr. 19 auch auf die (höher gelegene) sogenannte "erste" (bereits fertiggestellte) Decke der neu errichteten Bergstation der Doppelsesselbahn des Elferliftes begeben "mußte", weil sich dort das zur Herstellung erforderlicher Holzkeile geeignete "feinere" Material sowie die Kreissäge befanden. Als R*** sich nach Durchführung der Sägearbeiten zum (von der Kreissäge etwa zehn bis zwölf Meter entfernten) vorderen Rand "der Decke" bewegt habe, um die angefertigten Teile in Richtung der darunter befindlichen Arbeitsstelle zu werfen, sei er vom Betonkübel der Materialseilbahn erfaßt und in die Tiefe geschleudert worden (ON 22).
2./ Aus Anlaß dieses Arbeitsunfalls auch gegen den verantwortlichen Bauleiter Martin M***, den mit Sicherungsarbeiten betrauten Rudolf P*** und den
verantwortlichen Seilbahnbetreiber Franz K*** erlassene Strafverfügungen (ON 24, 26 und 27) wurden durch Einspruch außer Kraft gesetzt; das ordentliche Verfahren endete insoweit am 5. Dezember 1988 mit einem vom Bezirksgericht Innsbruck in gekürzter Form ("kein Schuldbeweis") ausgefertigten Freispruch gemäß dem § 259 Z 3 StPO (ON 44).verantwortlichen Seilbahnbetreiber Franz K*** erlassene Strafverfügungen (ON 24, 26 und 27) wurden durch Einspruch außer Kraft gesetzt; das ordentliche Verfahren endete insoweit am 5. Dezember 1988 mit einem vom Bezirksgericht Innsbruck in gekürzter Form ("kein Schuldbeweis") ausgefertigten Freispruch gemäß dem Paragraph 259, Ziffer 3, StPO (ON 44).
3./ In den diesem Freispruch vorangegangenen Hauptverhandlungen stellte Martin M*** (aus seiner Sicht) - wesentlich eindeutiger als in dem der Erlassung der Strafverfügung vorausgegangenen Verfahren (vgl. ua die Seiten 17, 18, 45, 46) - klar, daß die in Rede stehende, für die Holzarbeiten erforderliche Kreissäge nicht auf jener "ersten" (Beton-)Decke, auf der R*** vom Kübel erfaßt wurde, sondern auf einer anderen, durch einen Graben getrennten gestanden sei. Zwischen der (abgesehen von der Liftstütze Nr. 19 vorübergehend) im Bereich der Kreissäge gelegenen Arbeitsstelle des R*** und der davon räumlich deutlich abgesetzten, nur erschwert und unter Überwindung baustellenbedingter Hindernisse betretbaren, sogenannten "ersten" Decke der Bergstation, auf welcher sich später der Unfall ereignete, müsse daher unterschieden werden. M*** wies auch erstmals konkret darauf hin, daß sich auf der letztgenannten "Unfall-Decke" für die dem R*** angeordnete Arbeit kein geeignetes Material befunden habe (S 129 f iVm dem im Akt erliegenden Baustellenplan und den dort vorgenommenen Eintragungen).3./ In den diesem Freispruch vorangegangenen Hauptverhandlungen stellte Martin M*** (aus seiner Sicht) - wesentlich eindeutiger als in dem der Erlassung der Strafverfügung vorausgegangenen Verfahren vergleiche ua die Seiten 17, 18, 45, 46) - klar, daß die in Rede stehende, für die Holzarbeiten erforderliche Kreissäge nicht auf jener "ersten" (Beton-)Decke, auf der R*** vom Kübel erfaßt wurde, sondern auf einer anderen, durch einen Graben getrennten gestanden sei. Zwischen der (abgesehen von der Liftstütze Nr. 19 vorübergehend) im Bereich der Kreissäge gelegenen Arbeitsstelle des R*** und der davon räumlich deutlich abgesetzten, nur erschwert und unter Überwindung baustellenbedingter Hindernisse betretbaren, sogenannten "ersten" Decke der Bergstation, auf welcher sich später der Unfall ereignete, müsse daher unterschieden werden. M*** wies auch erstmals konkret darauf hin, daß sich auf der letztgenannten "Unfall-Decke" für die dem R*** angeordnete Arbeit kein geeignetes Material befunden habe (S 129 f in Verbindung mit dem im Akt erliegenden Baustellenplan und den dort vorgenommenen Eintragungen).
Damit im Einklang gab auch Werner R*** in den Hauptverhandlungen vom 13.Oktober 1988 bzw. 22.November 1988 als Zeuge erstmals sinngemäß ua an, daß er sich, kurz bevor der Unfall geschah, nach (!) der Durchführung von Arbeiten an der Kreissäge "über den Graben" hinweg "zum ersten Mal" nur deswegen auf die (Unfall-)Decke der Bergstation begeben habe, um aus Gründen der Zeitersparnis bzw. Arbeitsvereinfachung die angefertigten Holzkeile von der späteren Unfallstelle in Richtung seiner daruntergelegenen eigentlichen Arbeitsstätte bei der Liftstütze Nr. 19 zu werfen (S 134 f, 156 f).
4./ Ein - unter Hinweis auf diese teils neuen
Beweisergebnisse - gestellter Antrag des Verurteilten Manfred
K*** vom 30.Dezember 1988 auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens (ON 46) wurde vom Bezirksgericht Innsbruck mit Beschluß vom 24.Jänner 1989 mit der im wesentlichen formelhaften Begründung der fehlenden gesetzlichen Vorausssetzungen abgewiesen (S 171 f).
Der dagegen vom Verurteilten erhobenen Beschwerde gab das Landesgericht Innsbruck mit Beschluß vom 11.April 1989 keine Folge. Dabei wies das Beschwerdegericht ua darauf hin, es sei die Tatsache des als Wiederaufnahmsgrund geltend gemachten, nur erschwert und unter Überwindung baustellenbedingter Hindernisse möglichen Zugangs zum Gefahrenbereich bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Strafverfügung aktenkundig gewesen; auch sei den mit dem Wiederaufnahmsantrag relevierten Angaben des Martin M*** in der Hauptverhandlung der Umstand einer Lagerung von Holzteilen im Bereich der Unfallstelle zu entnehmen (ON 49). Die aufgeworfene Frage der arbeitstechnischen Eignung dieser Holzteile wurde offengelassen.