Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0098590×

Rechtssatz RS0098590

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht, Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0098590

Geschäftszahl

5Os214/55 (5Os215/55 - 5Os221/55); 11Os38/90 (11Os39/90); 12Os62/94; 1Ob101/04s

Entscheidungsdatum

25.06.2004

Rechtssatz

Kommt den beigebrachten neuen Tatsachen und Beweismitteln die Eignung nach Paragraph 353, Ziffer 2, StPO zu, dann ist es nicht Sache es über den Wiederaufnahmeantrag entscheidenden Gerichtes, diese Beweise zu würdigen und ihnen etwa die Beweiskraft abzuerkennen, vielmehr muß es dann einem neuen Verfahren vorbehalten bleiben, die neu vorgebrachten, wie auch die früher erhobenen Beweise mit Sinne des Paragraph 258, StPO einer Würdigung zu unterziehen.

Entscheidungstexte

  • 5 Os 214/55
    Entscheidungstext OGH 22.03.1955 5 Os 214/55
    Veröff: EvBl 1955/235 S 377
  • 11 Os 38/90
    Entscheidungstext OGH 25.04.1990 11 Os 38/90
  • 12 Os 62/94
    Entscheidungstext OGH 19.05.1994 12 Os 62/94
    Vgl auch
  • 1 Ob 101/04s
    Entscheidungstext OGH 25.06.2004 1 Ob 101/04s
    Vgl auch; Beisatz: Von einer grundsätzlich unzulässigen Vorwegnahme der Beweiswürdigung kann nur dann nicht gesprochen werden, wenn das angebotene Beweismittel unabhängig von anderen Verfahrensergebnissen schon nach den Denkgesetzen oder nach gesicherter allgemeiner Lebenserfahrung unter keinen Umständen geeignet wäre, die ihm zugedachte Beweiskraft zugunsten des Angeklagten zu entfalten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0098590

Dokumentnummer

JJR_19550322_OGH0002_0050OS00214_5500000_001