Gründe:
Der am 7.November 1937 geborene Josef H* wurde mit dem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 14.April 1989, GZ 29 Vr 3478/87-91, unter anderem des Vergehens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 2 StGB (Punkt I./ des Urteils) rechtskräftig schuldig gesprochen und zu einer - zwischenzeitig bereits verbüßten (S 7/IV) - Freiheitsstrafe verurteilt. Diesem Schuldspruch zufolge hat er am 28.August 1985 von W* aus als Betriebsleiter und Geschäftsführer der - von seiner nunmehrigen Gattin Ruth H* (vormals P*) betriebenen - Firma "T*" Angestellte der "M* Gesellschaft mbH" in der Bundesrepublik Deutschland betrügerisch zur Vornahme von Reparaturarbeiten an einem von der Firma "T*" geleasten LKW sowie zur Herausgabe dieses Fahrzeuges nach dessen Reparatur veranlaßt und hiedurch der "M* Gesellschaft mbH" einen Schaden von S 208.283,50 zugefügt.Der am 7.November 1937 geborene Josef H* wurde mit dem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 14.April 1989, GZ 29 Vr 3478/87-91, unter anderem des Vergehens des schweren Betruges nach den Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB (Punkt römisch eins./ des Urteils) rechtskräftig schuldig gesprochen und zu einer - zwischenzeitig bereits verbüßten (S 7/IV) - Freiheitsstrafe verurteilt. Diesem Schuldspruch zufolge hat er am 28.August 1985 von W* aus als Betriebsleiter und Geschäftsführer der - von seiner nunmehrigen Gattin Ruth H* (vormals P*) betriebenen - Firma "T*" Angestellte der "M* Gesellschaft mbH" in der Bundesrepublik Deutschland betrügerisch zur Vornahme von Reparaturarbeiten an einem von der Firma "T*" geleasten LKW sowie zur Herausgabe dieses Fahrzeuges nach dessen Reparatur veranlaßt und hiedurch der "M* Gesellschaft mbH" einen Schaden von S 208.283,50 zugefügt.
In seinem - der Sache nach erneut auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens in diesem Faktum gerichteten - Antrag vom 12.Dezember 1993 (ON 204/III) berief sich der Verurteilte Josef H* auf die von Ruth H* nunmehr im Zuge eines zivilgerichtlichen Verfahrens vor dem Bezirksgericht Spittal/Drau als Rechtshilfegericht zu AZ Hc 150/93 abgelegte Zeugenaussage (ON 205). Ruth H*, die sich im Strafverfahren gegen ihren Ehegatten Josef H* der Aussage gemäß § 152 Abs 1 Z 1 StPO aF entschlagen hatte und daher zur Sache nicht gehört werden konnte (S 52/II), behauptete bei ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme in diesem Zivilverfahren - insoweit in Übereinstimmung mit der entsprechenden Verantwortung des Josef H* im vorliegenden Strafverfahren (vgl insbesondere S 60/I) -, Josef H* habe den Reparaturauftrag an die Firma "M* Gesellschaft mbH" erst erteilt, nachdem ihm von Johann Ho* als dem Geschäftsführer der Leasinggeberin "Ho* Nutzfahrzeuge GesmbH" ausdrücklich die Übernahme der Reparaturkosten durch diese Firma zugesagt worden sei (S 313, 317, 319 und 321/III); darüber hinaus bestritt Ruth H* im Rahmen dieser Zeugenaussage auch den Abschluß eines Leasingvertrages und behauptete, daß dieser LKW ihrer Firma nur probeweise zur Benützung überlassen worden sei (S 313/III).In seinem - der Sache nach erneut auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens in diesem Faktum gerichteten - Antrag vom 12.Dezember 1993 (ON 204/III) berief sich der Verurteilte Josef H* auf die von Ruth H* nunmehr im Zuge eines zivilgerichtlichen Verfahrens vor dem Bezirksgericht Spittal/Drau als Rechtshilfegericht zu AZ Hc 150/93 abgelegte Zeugenaussage (ON 205). Ruth H*, die sich im Strafverfahren gegen ihren Ehegatten Josef H* der Aussage gemäß Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO aF entschlagen hatte und daher zur Sache nicht gehört werden konnte (S 52/II), behauptete bei ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme in diesem Zivilverfahren - insoweit in Übereinstimmung mit der entsprechenden Verantwortung des Josef H* im vorliegenden Strafverfahren vergleiche insbesondere S 60/I) -, Josef H* habe den Reparaturauftrag an die Firma "M* Gesellschaft mbH" erst erteilt, nachdem ihm von Johann Ho* als dem Geschäftsführer der Leasinggeberin "Ho* Nutzfahrzeuge GesmbH" ausdrücklich die Übernahme der Reparaturkosten durch diese Firma zugesagt worden sei (S 313, 317, 319 und 321/III); darüber hinaus bestritt Ruth H* im Rahmen dieser Zeugenaussage auch den Abschluß eines Leasingvertrages und behauptete, daß dieser LKW ihrer Firma nur probeweise zur Benützung überlassen worden sei (S 313/III).
Diese Aussage steht mit dem Josef H* im Strafverfahren belastenden Vorbringen des Zeugen Johann Ho*, welcher ausgesagt hatte, von der Reparatur erst nachträglich erfahren, somit keine vorherige Zahlungszusage erteilt und namens seiner Firma bloß im Kulanzwege nachträglich einen geringen Kostenbeitrag im Ausmaß von S 20.000,-- geleistet zu haben (S 65 und 66 sowie 127/I), in einem deutlichen Widerspruch.
Vom Landesgericht Innsbruck wurde (ua) dieser Wiederaufnahmeantrag mit Beschluß vom 24.Jänner 1994, GZ 29 Vr 3478/87-212 (Punkt 3./) - zum Teil unter unzutreffender Wiedergabe der Äußerungen der Zeugin Ruth H* im Strafverfahren - abgewiesen.
Der (auch) dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluß vom 1.März 1994, AZ 8 Bs 78,79/94 (ON 218/IV) nicht Folge. Hiebei berichtigte das Beschwerdegericht zwar die erwähnten unzutreffenden Ausführungen des Erstgerichtes über das Aussageverhalten Ruth H*s im Strafverfahren (vgl S 43/IV), es nahm jedoch nur auf die den Bestand eines Leasingverhältnisses am verfahrensgegenständlichen LKW bestreitenden Angaben dieser Zeugin Bezug und sprach - ohne auf deren weitere Behauptungen einzugehen, daß Johann H* vor Erteilung des Reparaturauftrages die Übernahme der Reparaturkosten durch seine Firma zugesagt hätte - dieser Zeugenaussage unter Hinweis auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung die (objektive) Eignung ab, die Unrichtigkeit der den Verurteilten belastenden Zeugenaussagen zu dem vom Wiederaufnahmeantrag betroffenen Schuldspruch wegen Vergehens des schweren Betruges (Pkt I./) zu widerlegen.Der (auch) dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluß vom 1.März 1994, AZ 8 Bs 78,79/94 (ON 218/IV) nicht Folge. Hiebei berichtigte das Beschwerdegericht zwar die erwähnten unzutreffenden Ausführungen des Erstgerichtes über das Aussageverhalten Ruth H*s im Strafverfahren vergleiche S 43/IV), es nahm jedoch nur auf die den Bestand eines Leasingverhältnisses am verfahrensgegenständlichen LKW bestreitenden Angaben dieser Zeugin Bezug und sprach - ohne auf deren weitere Behauptungen einzugehen, daß Johann H* vor Erteilung des Reparaturauftrages die Übernahme der Reparaturkosten durch seine Firma zugesagt hätte - dieser Zeugenaussage unter Hinweis auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung die (objektive) Eignung ab, die Unrichtigkeit der den Verurteilten belastenden Zeugenaussagen zu dem vom Wiederaufnahmeantrag betroffenen Schuldspruch wegen Vergehens des schweren Betruges (Pkt römisch eins./) zu widerlegen.