Rechtssatz RS0101243
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0101243
Entscheidungsdatum
02.08.2021
Rechtssatz
Bei Prüfung der Frage, ob einem neuen Beweismittel die Eignung zukommt, zu einer für den Wiederaufnahmswerber günstigeren Sachverhaltsbeurteilung zu gelangen, ist nicht anders vorzugehen als bei der Relevanzprüfung von Beweisanträgen in der Hauptverhandlung. Dies bedeutet, dass im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens eine Beurteilung des Beweiswertes eines (angebotenen) neuen Beweismittels unzulässig ist; eine solche Würdigung ist vielmehr dem erkennenden Gericht nach den das österreichische Strafverfahrensrecht beherrschenden Grundsätzen der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit vorbehalten. Dem über den Wiederaufnahmsantrag entscheidenden Gericht ist daher jede vorgreifende Beweiswürdigung verwehrt.
Entscheidungstexte
- 12 Os 62/94
Entscheidungstext OGH 19.05.1994 12 Os 62/94
- 11 Os 16/95
Entscheidungstext OGH 28.02.1995 11 Os 16/95
Vgl auch; Beisatz: Relevanzprüfung (T1)
- 1 Ob 101/04s
Entscheidungstext OGH 25.06.2004 1 Ob 101/04s
nur: Bei Prüfung der Frage, ob einem neuen Beweismittel die Eignung zukommt, zu einer für den Wiederaufnahmswerber günstigeren Sachverhaltsbeurteilung zu gelangen, ist nicht anders vorzugehen als bei der Relevanzprüfung von Beweisanträgen in der Hauptverhandlung. Dies bedeutet, dass im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens eine Beurteilung des Beweiswertes eines (angebotenen) neuen Beweismittels unzulässig ist. (T2)
- 28 Os 5/15t
Entscheidungstext OGH 07.06.2016 28 Os 5/15t
Vgl aber; Beisatz: Bei der Eignungsprüfung gemäß § 353 Z 2 StPO iVm § 77 Abs 1 DSt sind im Sinne der bei Beweisanträgen vorzunehmenden Relevanzprüfung selbstverständlich auch die wesentlichen früher erhobenen Beweisergebnisse in die Beurteilung miteinzubeziehen, wobei ein gewisses Mindestmaß an Beweiswürdigung und an Wertungen unvermeidbar ist. (T3)
- 23 Ds 2/20a
Entscheidungstext OGH 02.08.2021 23 Ds 2/20a
Vgl; Beisatz: Bei der Prüfung der Frage, ob einem neuen Beweismittel die Eignung zukommt, zu einer für den Wiederaufnahmewerber günstigeren Sachverhaltsbeurteilung zu gelangen, ist auch im rechtsanwaltlichen Disziplinarverfahren (§ 77 Abs 1 DSt) nicht anders vorzugehen als bei der Relevanzprüfung von Beweisanträgen im strafgerichtlichen Erkenntnisverfahren. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0101243
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2021
Dokumentnummer
JJR_19940519_OGH0002_0120OS00062_9400000_001