Nur gegen den Strafausspruch richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 13 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten P*****, welcher indes keine Berechtigung zukommt.Nur gegen den Strafausspruch richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 13, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten P*****, welcher indes keine Berechtigung zukommt.
Das Geschworenengericht wertete bei der Strafbemessung eine einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit fünf Vergehen, die Begehung des schweren Raubes mit zwei Mittätern, den überaus raschen Rückfall und die Begehung einer Straftat während eines behängenden Strafverfahrens als erschwerend, als mildernd hingegen das Geständnis, das Alter unter 21 Jahren, die vernachlässigte Erziehung, die Schadensgutmachung durch Sicherstellung der Raubbeute, die untergeordnete Beteiligung beim Verbrechen des Raubes und dessen Begehung unter der Einwirkung eines Dritten sowie den Umstand, dass die Taten teilweise nur versucht wurden und erachtete unter Bedachtnahme auf die im Vor-Urteil verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 75 Tagen eine zusätzliche Freiheitsstrafe im obangeführten Ausmaß angemessen. Als nichtig nach § 345 Abs 1 Z 13 zweiter Fall StPO rügt die Beschwerdeführerin das als erschwerend bewertete Zusammentreffen eines Verbrechens mit fünf Vergehen. Richtigerweise könne ihr nur das Zusammentreffen der urteilsaktuellen strafbaren Handlungen, nämlich eines Verbrechens mit einem Vergehen vorgeworfen werden, weil die den Gegenstand der Vor-Verurteilung bildenden mehreren Vergehen bereits in diesem Urteil als erschwerend berücksichtigt worden seien. Dieser Einwand übersieht jedoch, dass bei Vorliegen der - hier gegebenen - Voraussetzungen einer Anwendung der §§ 31, 40 StGB gemäß § 40 StGB die bei gemeinsamer Aburteilung zu verhängende Strafe zu bestimmen und hievon - nach Maßgabe der Beschränkungen des § 31 StGB - die mit dem Vor-Urteil bemessene Strafe abzuziehen ist. Dieser gesetzlich determinierten Vorgangsweise hat das Geschworenengericht ersichtlich Rechnung getragen, indem es alle bei gemeinsamer Aburteilung zu berücksichtigenden Strafbemessungserwägungen, damit auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Vor-Urteil (GZ 27 Hv 132/05f-11 des Landesgerichtes Innsbruck) wegen vier Vergehen schuldig erkannt wurde, angeführt hat. Auch ohne die solcherart ermittelte hypothetische Strafe ausdrücklich zu benennen, ergibt sich doch unzweifelhaft, dass eine hypothetische Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten für gerechtfertigt angesehen wurde, wovon nach Abzug der Sanktion des Vor-Urteils (150 Tagessätze, für den Uneinbringlichkeitsfall 75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) die sich daraus ergebende Strafe mit drei Jahren, drei Monaten und fünfzehn Tagen als Zusatzstrafe festgesetzt wurde. Die Heranziehung der dem Schuldspruch des Vor-Urteils zugrunde liegenden strafbaren Handlungen bei der Straffindung erfolgte somit zu Recht, weshalb von einer unrichtigen Beurteilung für die Strafbemessung maßgebender entscheidender Tatsachen nicht die Rede sein kann.Das Geschworenengericht wertete bei der Strafbemessung eine einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit fünf Vergehen, die Begehung des schweren Raubes mit zwei Mittätern, den überaus raschen Rückfall und die Begehung einer Straftat während eines behängenden Strafverfahrens als erschwerend, als mildernd hingegen das Geständnis, das Alter unter 21 Jahren, die vernachlässigte Erziehung, die Schadensgutmachung durch Sicherstellung der Raubbeute, die untergeordnete Beteiligung beim Verbrechen des Raubes und dessen Begehung unter der Einwirkung eines Dritten sowie den Umstand, dass die Taten teilweise nur versucht wurden und erachtete unter Bedachtnahme auf die im Vor-Urteil verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 75 Tagen eine zusätzliche Freiheitsstrafe im obangeführten Ausmaß angemessen. Als nichtig nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 13, zweiter Fall StPO rügt die Beschwerdeführerin das als erschwerend bewertete Zusammentreffen eines Verbrechens mit fünf Vergehen. Richtigerweise könne ihr nur das Zusammentreffen der urteilsaktuellen strafbaren Handlungen, nämlich eines Verbrechens mit einem Vergehen vorgeworfen werden, weil die den Gegenstand der Vor-Verurteilung bildenden mehreren Vergehen bereits in diesem Urteil als erschwerend berücksichtigt worden seien. Dieser Einwand übersieht jedoch, dass bei Vorliegen der - hier gegebenen - Voraussetzungen einer Anwendung der Paragraphen 31, 40, StGB gemäß Paragraph 40, StGB die bei gemeinsamer Aburteilung zu verhängende Strafe zu bestimmen und hievon - nach Maßgabe der Beschränkungen des Paragraph 31, StGB - die mit dem Vor-Urteil bemessene Strafe abzuziehen ist. Dieser gesetzlich determinierten Vorgangsweise hat das Geschworenengericht ersichtlich Rechnung getragen, indem es alle bei gemeinsamer Aburteilung zu berücksichtigenden Strafbemessungserwägungen, damit auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Vor-Urteil (GZ 27 Hv 132/05f-11 des Landesgerichtes Innsbruck) wegen vier Vergehen schuldig erkannt wurde, angeführt hat. Auch ohne die solcherart ermittelte hypothetische Strafe ausdrücklich zu benennen, ergibt sich doch unzweifelhaft, dass eine hypothetische Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten für gerechtfertigt angesehen wurde, wovon nach Abzug der Sanktion des Vor-Urteils (150 Tagessätze, für den Uneinbringlichkeitsfall 75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) die sich daraus ergebende Strafe mit drei Jahren, drei Monaten und fünfzehn Tagen als Zusatzstrafe festgesetzt wurde. Die Heranziehung der dem Schuldspruch des Vor-Urteils zugrunde liegenden strafbaren Handlungen bei der Straffindung erfolgte somit zu Recht, weshalb von einer unrichtigen Beurteilung für die Strafbemessung maßgebender entscheidender Tatsachen nicht die Rede sein kann.
Die in der Beschwerde weiters kritisierte aggravierende Gewichtung der Begehung der Raubtat mit zwei Mittätern ist, weil hier der Sachverhaltsbezug nicht in Frage gestellt wird, einer Anfechtung aus § 345 Abs 1 Z 13 zweiter Fall StPO von vornherein entzogen und kann nur als Berufungsgrund thematisiert werden. Auf den Erschwerungsgrund des § 33 Z 4 StGB hat sich das Geschworenengericht, der Beschwerdeansicht zuwider, nicht berufen, weshalb das hiezu erstattete Vorbringen keiner Erörterung bedarf. Die gerügte Unterlassung der Bedachtnahme auf einen weiteren Milderungsgrund, in concreto der angeblich verminderten Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten, der weder die Unterstellung der Tat unter das Gesetz noch die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes beeinflusst, kann mit diesem Nichtigkeitsgrund ebenfalls nicht geltend gemacht werden. Mit dem Einwand schließlich, dass die Strafe der Beschwerdeführerin im Verhältnis zu den über die Mitangeklagten verhängten Strafen „unverhältnismäßig, geradezu drakonisch" sei, werden keine den Anwendungsfällen des § 345 Abs 1 Z 13 StPO subsumierbaren Fehler behauptet, sondern gleichfalls nur Berufungsgründe vorgebracht. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 2, 344 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 285i, 344 StPO). Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die in der Beschwerde weiters kritisierte aggravierende Gewichtung der Begehung der Raubtat mit zwei Mittätern ist, weil hier der Sachverhaltsbezug nicht in Frage gestellt wird, einer Anfechtung aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 13, zweiter Fall StPO von vornherein entzogen und kann nur als Berufungsgrund thematisiert werden. Auf den Erschwerungsgrund des Paragraph 33, Ziffer 4, StGB hat sich das Geschworenengericht, der Beschwerdeansicht zuwider, nicht berufen, weshalb das hiezu erstattete Vorbringen keiner Erörterung bedarf. Die gerügte Unterlassung der Bedachtnahme auf einen weiteren Milderungsgrund, in concreto der angeblich verminderten Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten, der weder die Unterstellung der Tat unter das Gesetz noch die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes beeinflusst, kann mit diesem Nichtigkeitsgrund ebenfalls nicht geltend gemacht werden. Mit dem Einwand schließlich, dass die Strafe der Beschwerdeführerin im Verhältnis zu den über die Mitangeklagten verhängten Strafen „unverhältnismäßig, geradezu drakonisch" sei, werden keine den Anwendungsfällen des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 13, StPO subsumierbaren Fehler behauptet, sondern gleichfalls nur Berufungsgründe vorgebracht. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, 344, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO). Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.