Die Urteile des Bezirksgerichtes Neunkirchen und des Kreisgerichtes Wr. Neustadt als Berufungsgerichtes stehen - wie die Generalprokuratur in der von ihr erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes im Ergebnis jetreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht in Einklang.
Vom Tatbestand des § 168 Abs. 1 StGB ausgenommen (siehe hiezu Bericht des Justizausschusses, 959 BlgNr XIII. GP, S 28; Liebscher im WK, Rz 11 zu § 168 StGB; 9 Os 137, 138/Vom Tatbestand des Paragraph 168, Absatz eins, StGB ausgenommen (siehe hiezu Bericht des Justizausschusses, 959 BlgNr römisch dreizehn. GP, S 28; Liebscher im WK, Rz 11 zu Paragraph 168, StGB; 9 Os 137, 138/
82, 10 Os 25, 26/83; aM - ohne nähere Begründung - Kienapfel, Bes. Teil II, RN 13 zu § 168 StGB, anscheinend auch Leukauf-Steininger StGB2, RN 17 zu § 168 StGB) ist die Veranstaltung oder Förderung von Glücksspielen, wenn zu gemeinnützigen Zwecken oder bloß zum Zeitvertreib um geringe Beträge gespielt wird. Die in der zweiten Alternative der negativen Tatbestandsmerkmale umschriebenen 'harmlosen' Spiele sind sohin dadurch gekennzeichnet, daß die Mitwirkenden durch ihre Spielbeteiligung im wesentlichen Unterhaltung und Zerstreuung suchen sowie dadurch, daß die hiebei aufs Spiel gesetzten Vermögenswerte nur einen geringen Betrag ausmachen.82, 10 Os 25, 26/83; aM - ohne nähere Begründung - Kienapfel, Bes. Teil römisch zwei, RN 13 zu Paragraph 168, StGB, anscheinend auch Leukauf-Steininger StGB2, RN 17 zu Paragraph 168, StGB) ist die Veranstaltung oder Förderung von Glücksspielen, wenn zu gemeinnützigen Zwecken oder bloß zum Zeitvertreib um geringe Beträge gespielt wird. Die in der zweiten Alternative der negativen Tatbestandsmerkmale umschriebenen 'harmlosen' Spiele sind sohin dadurch gekennzeichnet, daß die Mitwirkenden durch ihre Spielbeteiligung im wesentlichen Unterhaltung und Zerstreuung suchen sowie dadurch, daß die hiebei aufs Spiel gesetzten Vermögenswerte nur einen geringen Betrag ausmachen.
Die Beantwortung der Frage, ob um 'geringe Beträge' gespielt wird, ist grundsätzlich am Einzelspiel bzw am einzelnen, jeweils über Gewinn oder Verlust entscheidenden Spielgang zu orientieren (vgl 9 Os 137, 138/82; ausführlich hiezu 10 Os 25,26/83; ebenso Kummer, ÖJZ 1980, 347;Die Beantwortung der Frage, ob um 'geringe Beträge' gespielt wird, ist grundsätzlich am Einzelspiel bzw am einzelnen, jeweils über Gewinn oder Verlust entscheidenden Spielgang zu orientieren vergleiche 9 Os 137, 138/82; ausführlich hiezu 10 Os 25,26/83; ebenso Kummer, ÖJZ 1980, 347;
aM Leukauf-Steininger, StGB2, RN 7 zu § 168 StGB, und Höpfel ÖJZ 1978, 422). Diese Auffassung entspricht dem Gesetzeswortlaut, weil der Plural '... um geringe Beträge ...' zwingend eine Mehrzahl von Spieleinsätzen voraussetzt, von denen nur jeder einzelne geringfügig zu sein braucht, ohne daß sich aus diesem negativen Tatbestandsmerkmal das zusätzliche Erfordernis ergäbe, daß auch die Summe aller Einsätze nur geringfügig sein dürfte.aM Leukauf-Steininger, StGB2, RN 7 zu Paragraph 168, StGB, und Höpfel ÖJZ 1978, 422). Diese Auffassung entspricht dem Gesetzeswortlaut, weil der Plural '... um geringe Beträge ...' zwingend eine Mehrzahl von Spieleinsätzen voraussetzt, von denen nur jeder einzelne geringfügig zu sein braucht, ohne daß sich aus diesem negativen Tatbestandsmerkmal das zusätzliche Erfordernis ergäbe, daß auch die Summe aller Einsätze nur geringfügig sein dürfte.
Das Korrektiv gegen eine zu weitgehende Einschränkung der gerichtlichen Strafbarkeit bildet nach dem Gesetz die weitere in bezug auf den gesamten Tatbestand negativ umschriebene Voraussetzung, daß 'bloß zum Zeitvertreib' gespielt wird. Das jedem Spiel wesensimmanente Gewinnstreben der Teilnehmer muß sich zwar bei einem Spiel um Geld zwangsläufig (auch) auf einen Geldgewinn erstrecken, jedoch geht allein dadurch der bloße Unterhaltungscharakter des Spiels noch nicht verloren. Davon kann erst dann die Rede sein, wenn das Gewinnstreben als Motivation - zwar nicht unbedingt ausschließlich wirksam ist, aber doch - so weit in den Vordergrund tritt (zB bei einer außergewöhnlich günstigen, zu Serienspielen verleitenden Relation zwischen Einsatz und theoretisch erzielbarem Gewinn), daß es dem Spieler geradezu darauf ankommt, Geld zu gewinnen, wenn er also in gewinnsüchtiger 'Absicht' (§ 5 Abs. 2 StGB) spielt (vgl 10 Os 25, 26/83; Höpfel, aaO 422; Kummer, aaO, 347;Das Korrektiv gegen eine zu weitgehende Einschränkung der gerichtlichen Strafbarkeit bildet nach dem Gesetz die weitere in bezug auf den gesamten Tatbestand negativ umschriebene Voraussetzung, daß 'bloß zum Zeitvertreib' gespielt wird. Das jedem Spiel wesensimmanente Gewinnstreben der Teilnehmer muß sich zwar bei einem Spiel um Geld zwangsläufig (auch) auf einen Geldgewinn erstrecken, jedoch geht allein dadurch der bloße Unterhaltungscharakter des Spiels noch nicht verloren. Davon kann erst dann die Rede sein, wenn das Gewinnstreben als Motivation - zwar nicht unbedingt ausschließlich wirksam ist, aber doch - so weit in den Vordergrund tritt (zB bei einer außergewöhnlich günstigen, zu Serienspielen verleitenden Relation zwischen Einsatz und theoretisch erzielbarem Gewinn), daß es dem Spieler geradezu darauf ankommt, Geld zu gewinnen, wenn er also in gewinnsüchtiger 'Absicht' (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) spielt vergleiche 10 Os 25, 26/83; Höpfel, aaO 422; Kummer, aaO, 347;
Liebscher, aaO, Rz 12 zu § 168; Leukauf-Steininger, aaO, RN 17 zu § 168).Liebscher, aaO, Rz 12 zu Paragraph 168,; Leukauf-Steininger, aaO, RN 17 zu Paragraph 168,).
Dabei handelt es sich aber in jedem konkreten Einzelfall um eine Tatfrage.
Die von den Gerichten im vorliegenden Verfahren vertretene Rechtsansicht, daß schon aus der bloß abstrakten Möglichkeit, durch eine vielfache Wiederholung des maximalen Einzeleinsatzes von 10 S allenfalls mehrere 100 S zu verspielen, generell auch schon die Annahme eines nicht bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge durchgeführten Spieles abzuleiten sei, ist demnach verfehlt. Die festgestellte Relation zwischen dem maximalen Einzeleinsatz von 10 S und dem höchstmöglichen Gewinn von 600 S indiziert allerdings die Möglichkeit eines besonderen Anreizes für Serienspiele mit gewinnsüchtiger Absicht. Nach Lage des Falles kann daher - entgegen der Auffassung der eine sofortige Sachentscheidung anregenden Generalprokuratur -
noch nicht ausgeschlossen werden, daß durch die vom Angeklagten zu verantwortende Spielveranstaltung der im § 168 Abs. 1, letzter Halbsatz, StGB umschriebene Bereich der 'harmlosen' Unterhaltung allenfalls doch verlassen wurde und der - in dieser Richtung bisher unaufgeklärt gebliebene - Tätervorsatz auch die Veranlassung bzw Ermöglichung eines Spielbetriebes umfaßte, der nicht nur dem Zeitvertreib dienen sollte. Selbst bei Unmöglichkeit des Nachweises von Serienspielen käme nämlich gegebenenfalls - so etwa dann, wenn nicht schon die technische Konzeption des Automaten angemessene Zwischengewinne erwarten ließ, oder wenn vom Angeklagten nicht auf andere Weise Vorsorge getroffen wurde, daß ein vom Gesetz verpöntes Spiel nicht stattfinden konnte, bei daraus abgeleiteter Feststellung eines Handelns mit dem oben näher beschriebenen qualifizierten Vorsatz - eine Einordnung des Sachverhaltes unter die §§ 15, 168 Abs. 1 StGB auf der Grundlage versuchter Veranstaltung eines Glücksspieles in Frage.noch nicht ausgeschlossen werden, daß durch die vom Angeklagten zu verantwortende Spielveranstaltung der im Paragraph 168, Absatz eins,, letzter Halbsatz, StGB umschriebene Bereich der 'harmlosen' Unterhaltung allenfalls doch verlassen wurde und der - in dieser Richtung bisher unaufgeklärt gebliebene - Tätervorsatz auch die Veranlassung bzw Ermöglichung eines Spielbetriebes umfaßte, der nicht nur dem Zeitvertreib dienen sollte. Selbst bei Unmöglichkeit des Nachweises von Serienspielen käme nämlich gegebenenfalls - so etwa dann, wenn nicht schon die technische Konzeption des Automaten angemessene Zwischengewinne erwarten ließ, oder wenn vom Angeklagten nicht auf andere Weise Vorsorge getroffen wurde, daß ein vom Gesetz verpöntes Spiel nicht stattfinden konnte, bei daraus abgeleiteter Feststellung eines Handelns mit dem oben näher beschriebenen qualifizierten Vorsatz - eine Einordnung des Sachverhaltes unter die Paragraphen 15, 168, Absatz eins, StGB auf der Grundlage versuchter Veranstaltung eines Glücksspieles in Frage.
Die aufgezeigten, auf unrichtiger Gesetzesauslegung beruhenden Feststellungsmängel machen daher eine Erneuerung des gegen Erwin A durchgeführten Verfahrens erforderlich.
In Stattgebung der gemäß dem § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Beschwerde der Generalprokuratur war daher spruchgemäß zu erkennen.In Stattgebung der gemäß dem Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Beschwerde der Generalprokuratur war daher spruchgemäß zu erkennen.