Dagegen wendet die auf § 281 Abs. 1 Z 9 lit. b StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft zu Recht ein, daß konkrete Umstände, nach denen die Schuld des Angeklagten unter der Schwelle des von der Strafdrohung des § 108 StGB typischerweise erfaßten Schuldgehalts läge, weder den Urteilsfeststellungen noch sonst dem Akteninhalt zu entnehmen seien.Dagegen wendet die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft zu Recht ein, daß konkrete Umstände, nach denen die Schuld des Angeklagten unter der Schwelle des von der Strafdrohung des Paragraph 108, StGB typischerweise erfaßten Schuldgehalts läge, weder den Urteilsfeststellungen noch sonst dem Akteninhalt zu entnehmen seien.
Berücksichtigt man nämlich, daß das Lenken eines Motorrades (§ 2 Z 15 KFG) im öffentlichen Straßenverkehr durch (in der Regel risikofreudige) Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die demnach auch nicht im Besitz der erforderlichen - den Nachweis entsprechender theoretischer und praktischer Fahrkenntnisse voraussetzenden - Lenkerberechtigung (§ 64 Abs. 2 KFG) sind, die hohe Gefahr eines Unfalles mit naheliegenden folgenschweren Nachteilen nicht nur in gesundheitlicher, sondern auch in vermögensrechtlicher Hinsicht, und zwar sowohl für den Lenker selbst als auch für andere davon potentiell ohne konkrete Schutzmöglichkeit ( 32 Abs. 3 StGB) betroffene Verkehrsteilnehmer in sich birgt, kann nach Lage des Falles von einer unter der deliktstypischen Norm gelegenen, bloß geringen Schuld (§ 42 Abs. 1 Z 1 StGB) des Täters nicht gesprochen werden (vgl. hiezu ZVR 1984/343, S 375, 10 Os 198/84; LSK 1979/240, 1984/5).Berücksichtigt man nämlich, daß das Lenken eines Motorrades (Paragraph 2, Ziffer 15, KFG) im öffentlichen Straßenverkehr durch (in der Regel risikofreudige) Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die demnach auch nicht im Besitz der erforderlichen - den Nachweis entsprechender theoretischer und praktischer Fahrkenntnisse voraussetzenden - Lenkerberechtigung (Paragraph 64, Absatz 2, KFG) sind, die hohe Gefahr eines Unfalles mit naheliegenden folgenschweren Nachteilen nicht nur in gesundheitlicher, sondern auch in vermögensrechtlicher Hinsicht, und zwar sowohl für den Lenker selbst als auch für andere davon potentiell ohne konkrete Schutzmöglichkeit ( 32 Absatz 3, StGB) betroffene Verkehrsteilnehmer in sich birgt, kann nach Lage des Falles von einer unter der deliktstypischen Norm gelegenen, bloß geringen Schuld (Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) des Täters nicht gesprochen werden vergleiche hiezu ZVR 1984/343, S 375, 10 Os 198/84; LSK 1979/240, 1984/5).
Da mangelnde Strafwürdigkeit der Tat das kumulative Vorliegen sämtlicher im § 42 Abs. 1 StGB normierter Voraussetzungen erfordert (Leukauf-Steininger 2 , RN 20 zu § 42 StGB), erübrigt es sich in diesem Zusammenhang (siehe jedoch die Ausführungen zur Strafzumessung), auch noch auf die weiteren - fallbezogen aktuellen - Fragen einzugehen, ob eine Bestrafung des Andreas A, der bereits am 22.Juni 1983 zu 22 U 383/83 des Jugendgerichtshofes Wien im Zusammenhang mit einem von ihm als Mopedfahrer verschuldeten Verkehrsunfall des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach dem § 88 Abs. 1 und 4 StGB schuldig erkannt worden war, nicht auch deshalb geboten ist, um ihn von (weiteren) strafbaren Handlungen abzuhalten und um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (§ 42 Abs. 1 Z 3 StGB).Da mangelnde Strafwürdigkeit der Tat das kumulative Vorliegen sämtlicher im Paragraph 42, Absatz eins, StGB normierter Voraussetzungen erfordert (Leukauf-Steininger 2 , RN 20 zu Paragraph 42, StGB), erübrigt es sich in diesem Zusammenhang (siehe jedoch die Ausführungen zur Strafzumessung), auch noch auf die weiteren - fallbezogen aktuellen - Fragen einzugehen, ob eine Bestrafung des Andreas A, der bereits am 22.Juni 1983 zu 22 U 383/83 des Jugendgerichtshofes Wien im Zusammenhang mit einem von ihm als Mopedfahrer verschuldeten Verkehrsunfall des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach dem Paragraph 88, Absatz eins und 4 StGB schuldig erkannt worden war, nicht auch deshalb geboten ist, um ihn von (weiteren) strafbaren Handlungen abzuhalten und um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3, StGB).
Es war daher der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Folge zu geben, das angefochtene Urteil im bekämpften Freispruch aufzuheben und der Angeklagte anklagegemäß des Vergehens der versuchten Täuschung nach den §§ 15, 108 Abs. 1 StGB schuldig zu erkennen.Es war daher der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Folge zu geben, das angefochtene Urteil im bekämpften Freispruch aufzuheben und der Angeklagte anklagegemäß des Vergehens der versuchten Täuschung nach den Paragraphen 15, 108, Absatz eins, StGB schuldig zu erkennen.
Bei der Strafzumessung war erschwerend die auf dem gleichen Charaktermangel, nämlich der Mißachtung von Verkehrsvorschriften, beruhende und damit einschlägige (§§ 71, 33 Z 2 StGB) Vorstrafe, als mildernd war hingegen zu werten, daß es beim Versuch geblieben ist (§ 34 Z 13 StGB) und der Angeklagte durch seine Aussagen wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat (§ 34 Z 17 StGB). Im Hinblick auf den arbeitssamen Lebenswandel und die nicht ungünstigen sozialen Verhältnisse des jugendlichen Angeklagten kann davon ausgegangen werden, daß es keinesfalls der Verhängung oder Androhung einer Freiheitsstrafe bedarf, um die Strafzwecke in spezial- und auch generalpräventiver Richtung zu erreichen (§ 37 Abs. 1 StGB), weshalb eine schuldangemessene, der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des als Schlosserlehrling im dritten Lehrjahr beschäftigten, im mütterlichen Haushalt wohnhaften und aushilfsweise auch im Kaffeehausbetrieb der Mutter mitarbeitenden Angeklagten entsprechende Geldstrafe verhängt wurde.Bei der Strafzumessung war erschwerend die auf dem gleichen Charaktermangel, nämlich der Mißachtung von Verkehrsvorschriften, beruhende und damit einschlägige (Paragraphen 71, 33, Ziffer 2, StGB) Vorstrafe, als mildernd war hingegen zu werten, daß es beim Versuch geblieben ist (Paragraph 34, Ziffer 13, StGB) und der Angeklagte durch seine Aussagen wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat (Paragraph 34, Ziffer 17, StGB). Im Hinblick auf den arbeitssamen Lebenswandel und die nicht ungünstigen sozialen Verhältnisse des jugendlichen Angeklagten kann davon ausgegangen werden, daß es keinesfalls der Verhängung oder Androhung einer Freiheitsstrafe bedarf, um die Strafzwecke in spezial- und auch generalpräventiver Richtung zu erreichen (Paragraph 37, Absatz eins, StGB), weshalb eine schuldangemessene, der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des als Schlosserlehrling im dritten Lehrjahr beschäftigten, im mütterlichen Haushalt wohnhaften und aushilfsweise auch im Kaffeehausbetrieb der Mutter mitarbeitenden Angeklagten entsprechende Geldstrafe verhängt wurde.
Da die im Vorverfahren gewährte echte bedingte Verurteilung (§ 13 JGG) den Jugendlichen nicht von der Begehung dieser Straftat abhalten konnte, ist die Gewährung der bedingten Strafnachsicht (§ 43 Abs. 1 StGB) nicht angebracht.Da die im Vorverfahren gewährte echte bedingte Verurteilung (Paragraph 13, JGG) den Jugendlichen nicht von der Begehung dieser Straftat abhalten konnte, ist die Gewährung der bedingten Strafnachsicht (Paragraph 43, Absatz eins, StGB) nicht angebracht.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.