Diesen Schuldspruch bekämpft die Angeklagte mit einer auf § 345 Abs. 1 Z 8, 10 a und 13 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, überdies den Strafausspruch mit Berufung.Diesen Schuldspruch bekämpft die Angeklagte mit einer auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, 10, a und 13 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, überdies den Strafausspruch mit Berufung.
Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu:
Der Einwand der Beschwerdeführerin, die den Geschwornen erteilte Rechtsbelehrung sei deshalb unrichtig (Z 8), weil sie durch den Satz "Ob ein Ursachenzusammenhang zwischen Handlung (hier: Gewaltanwendung) und Erfolg (hier: Tod eines Menschen) besteht, ist nach der herrschenden Äquivalenztheorie zu prüfen" (II 200 = S 8 der Rechtsbelehrung) auf den aktuellen Sachverhalt abstelle und damit in die Beweiswürdigung der Geschwornen eingreife, zumindest aber geeignet sei, die Geschwornen bei der Beweiswürdigung zu beeinflussen, trifft nicht zu. Vielmehr löst die Beschwerdeführerin diesen Satz der Rechtsbelehrung willkürlich aus dem Zusammenhang, übergeht den Inhalt des der zitierten Passage vorangestellten Absatzes der Rechtsbelehrung, in dem den Geschwornen in leicht faßlicher Form die Qualifikation des Raubes nach § 143 letzter Fall StGB erläutert wird, und verkennt, daß der Vorsitzende durch die Klammerhinweise "hier: Gewaltanwendung" und "hier: Tod eines Menschen" nicht auf den konkreten Sachverhalt (Versetzen von Schlägen mit einer gefüllten Konservendose und Tod der Anna F*****) Bezug nimmt, sondern in Verwendung der verba legalia "Hat die Gewaltanwendung jedoch den Tod eines Menschen zur Folge..") klarstellt, daß bei Prüfung des Kausalzusammenhanges zwischen dem zur Verwirklichung des Raubes gegen das Tatopfer eingesetzten Mittel der Gewalt und dem Tod der Beraubten (als Voraussetzung für die weitere Erfolgszurechnung nach § 7 Abs. 2 StGB) von der - im Anschluß an die bemängelte Passage der Rechtsbelehrung erörterten - Äquivalenztheorie auszugehen ist.Der Einwand der Beschwerdeführerin, die den Geschwornen erteilte Rechtsbelehrung sei deshalb unrichtig (Ziffer 8,), weil sie durch den Satz "Ob ein Ursachenzusammenhang zwischen Handlung (hier: Gewaltanwendung) und Erfolg (hier: Tod eines Menschen) besteht, ist nach der herrschenden Äquivalenztheorie zu prüfen" (römisch zwei 200 = S 8 der Rechtsbelehrung) auf den aktuellen Sachverhalt abstelle und damit in die Beweiswürdigung der Geschwornen eingreife, zumindest aber geeignet sei, die Geschwornen bei der Beweiswürdigung zu beeinflussen, trifft nicht zu. Vielmehr löst die Beschwerdeführerin diesen Satz der Rechtsbelehrung willkürlich aus dem Zusammenhang, übergeht den Inhalt des der zitierten Passage vorangestellten Absatzes der Rechtsbelehrung, in dem den Geschwornen in leicht faßlicher Form die Qualifikation des Raubes nach Paragraph 143, letzter Fall StGB erläutert wird, und verkennt, daß der Vorsitzende durch die Klammerhinweise "hier: Gewaltanwendung" und "hier: Tod eines Menschen" nicht auf den konkreten Sachverhalt (Versetzen von Schlägen mit einer gefüllten Konservendose und Tod der Anna F*****) Bezug nimmt, sondern in Verwendung der verba legalia "Hat die Gewaltanwendung jedoch den Tod eines Menschen zur Folge..") klarstellt, daß bei Prüfung des Kausalzusammenhanges zwischen dem zur Verwirklichung des Raubes gegen das Tatopfer eingesetzten Mittel der Gewalt und dem Tod der Beraubten (als Voraussetzung für die weitere Erfolgszurechnung nach Paragraph 7, Absatz 2, StGB) von der - im Anschluß an die bemängelte Passage der Rechtsbelehrung erörterten - Äquivalenztheorie auszugehen ist.
Unzutreffend ist ferner die Behauptung der Beschwerdeführerin in ihrer Tatsachenrüge (Z 10 a), die im Wahrspruch der Geschwornen festgestellte, für die Annnahme der Qualifikation nach § 143 letzter Fall StGB entscheidende Tatsache, derzufolge "die Tat" (ersichtlich gemeint: die Gewaltanwendung, nämlich das Versetzen von mehreren Schlägen mit einer gefüllten, ca 500 Gramm schweren Konservendose) den Tod der 74jährigen Anna F***** zur Folge hatte, finde in der Aktenlage, insbesondere in den gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachten ON 26, 46 und 51, keine Deckung. Denn insoweit übergeht die Beschwerdeführerin die Klarstellung des Sachverständigen für gerichtliche Medizin (II 93, 161; 162, 163), wonach unter Berücksichtigung aller bekanntgewordenen Umstände die Schläge mit der Konservendose als eine von mehreren Ursachen für den Tod der Anna F***** kausal waren. Demgemäß ergeben sich aus den Akten gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschwornen dazu festgestellten entscheidenden Tatsachen keine Bedenken.Unzutreffend ist ferner die Behauptung der Beschwerdeführerin in ihrer Tatsachenrüge (Ziffer 10, a), die im Wahrspruch der Geschwornen festgestellte, für die Annnahme der Qualifikation nach Paragraph 143, letzter Fall StGB entscheidende Tatsache, derzufolge "die Tat" (ersichtlich gemeint: die Gewaltanwendung, nämlich das Versetzen von mehreren Schlägen mit einer gefüllten, ca 500 Gramm schweren Konservendose) den Tod der 74jährigen Anna F***** zur Folge hatte, finde in der Aktenlage, insbesondere in den gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachten ON 26, 46 und 51, keine Deckung. Denn insoweit übergeht die Beschwerdeführerin die Klarstellung des Sachverständigen für gerichtliche Medizin (römisch zwei 93, 161; 162, 163), wonach unter Berücksichtigung aller bekanntgewordenen Umstände die Schläge mit der Konservendose als eine von mehreren Ursachen für den Tod der Anna F***** kausal waren. Demgemäß ergeben sich aus den Akten gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschwornen dazu festgestellten entscheidenden Tatsachen keine Bedenken.
Soweit die Nichtanwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach § 41 Abs. 1 Z 2 StGB als Nichtigkeitsgrund nach § 345 Abs. 1 Z 13 StPO releviert wird, genügt es der Beschwerde zu erwidern, daß damit weder die rechtsfehlerhafte Beurteilung festgestellter entscheidender Strafzumessungstatsachen noch ein unvertretbarer rechtlicher Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung, sondern Berufungsgründe dargetan werden.Soweit die Nichtanwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2, StGB als Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 13, StPO releviert wird, genügt es der Beschwerde zu erwidern, daß damit weder die rechtsfehlerhafte Beurteilung festgestellter entscheidender Strafzumessungstatsachen noch ein unvertretbarer rechtlicher Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung, sondern Berufungsgründe dargetan werden.
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Geschwornengericht verhängte über die Angeklagte gemäß § 143 dritter Strafsatz StGB unter Anwendung des § 28 StGB eine Freiheitsstrafe von elf Jahren. Dabei waren das teilweise Geständnis, welches Reue erkennen ließ, die zur Tatzeit am 25.Mai 1992 infolge Drogensucht eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit sowie die teilweise Schadensgutmachung durch Sicherstellung des Goldringes und eines Bargeldbetrages von 48.000 S mildernd, erschwerend hingegen das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, die zweifache Qualifikation des Raubes, die Vorverurteilungen wegen Suchtgiftdelikten sowie der rasche Rückfall nach der Verurteilung am 7. Juni 1991.Das Geschwornengericht verhängte über die Angeklagte gemäß Paragraph 143, dritter Strafsatz StGB unter Anwendung des Paragraph 28, StGB eine Freiheitsstrafe von elf Jahren. Dabei waren das teilweise Geständnis, welches Reue erkennen ließ, die zur Tatzeit am 25.Mai 1992 infolge Drogensucht eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit sowie die teilweise Schadensgutmachung durch Sicherstellung des Goldringes und eines Bargeldbetrages von 48.000 S mildernd, erschwerend hingegen das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, die zweifache Qualifikation des Raubes, die Vorverurteilungen wegen Suchtgiftdelikten sowie der rasche Rückfall nach der Verurteilung am 7. Juni 1991.
Die eine Strafherabsetzung anstrebende Berufung der Angeklagten ist nicht berechtigt.
Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe nicht nur vollständig, sondern auch ihrem Gewicht nach zutreffend gewürdigt. Soweit der Antrag auf außerordentliche Strafmilderung mit der eingeschränkten Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten auch unter dem Aspekt der vom Erstgericht lediglich als teilweises Geständnis bewerteten Verantwortung, dem vermeintlich ordentlichen Lebenswandel, der Suchtgiftabhängigkeit der Angeklagten, ihrer Notlage und "der mangelnden Planung der Tat" begründet wird, werden keine für die angestrebte Strafkorrektur hinreichenden Grundlagen aufgezeigt. Denn das Zugeben bloßer (detailliert geschilderter - I 45-83) Tatsachen ohne Eingeständnis der subjektiven Merkmale des schweren Raubes wirkt ebensowenig mildernd wie das durch Suchtgiftdelinquenz getrübte Vorleben der Berufungswerberin oder ihre finanzielle Situation, die zum Zeitpunkt der Begehung des Raubes als nicht akut angespannt bezeichnet wurde (II 151, 152). Die unsubstantiierte Reklamation der Milderungsgründe des § 34 Z 4, 7, 9 und 15 StGB hinwieder erweist sich einer sachlichen Erörterung nicht zugänglich.Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe nicht nur vollständig, sondern auch ihrem Gewicht nach zutreffend gewürdigt. Soweit der Antrag auf außerordentliche Strafmilderung mit der eingeschränkten Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten auch unter dem Aspekt der vom Erstgericht lediglich als teilweises Geständnis bewerteten Verantwortung, dem vermeintlich ordentlichen Lebenswandel, der Suchtgiftabhängigkeit der Angeklagten, ihrer Notlage und "der mangelnden Planung der Tat" begründet wird, werden keine für die angestrebte Strafkorrektur hinreichenden Grundlagen aufgezeigt. Denn das Zugeben bloßer (detailliert geschilderter - römisch eins 45-83) Tatsachen ohne Eingeständnis der subjektiven Merkmale des schweren Raubes wirkt ebensowenig mildernd wie das durch Suchtgiftdelinquenz getrübte Vorleben der Berufungswerberin oder ihre finanzielle Situation, die zum Zeitpunkt der Begehung des Raubes als nicht akut angespannt bezeichnet wurde (römisch zwei 151, 152). Die unsubstantiierte Reklamation der Milderungsgründe des Paragraph 34, Ziffer 4, 7, 9 und 15 StGB hinwieder erweist sich einer sachlichen Erörterung nicht zugänglich.
Die verhängte Freiheitsstrafe trägt in ihrem auf den unteren Bereich der gesetzlichen Strafdrohung (Freiheitsstrafe von zehn bis zwanzig Jahren oder lebenslange Freiheitsstrafe) beschränkten Ausmaß den konkreten Straferfordernissen, insbesondere auch der im Tatverhalten zum Ausdruck kommenden Bereitschaft der Angeklagten zu exzessiver Brutalität, in angemessener Weise Rechnung.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.