In der Verfahrensrüge (Z 4) moniert der Beschwerdeführer die Abweisung seines in der Hauptverhandung vom 27. September 2000 gestellten Beweisantrages.In der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) moniert der Beschwerdeführer die Abweisung seines in der Hauptverhandung vom 27. September 2000 gestellten Beweisantrages.
In dieser Verhandlung sollte die von der Tat betroffene Agata C***** als Zeugin vernommen werden. Nachdem sie nicht erschienen war, wurden einverständlich zunächst das Videoband über ihre kontradiktorische Vernehmung vorgeführt und dann das über diese Vernehmung angefertigte Protokoll (ON 18) und ihre Aussagen vor der Polizei (S 53ff) verlesen (S 281).
Danach stellte der Verteidiger den Antrag auf persönliche Vernehmung der Zeugin Agata C***** vor dem erkennenden Gericht unter Gegenüberstellung mit der Zeugin Monika H***** und dem Zeugen Zoran M***** zum Beweis dafür, “dass die Aussagen H***** und C***** unrichtig sind, insbesondere aber zur Aufklärung des Widerspruches der Aussage Monika H***** (AS 118), wonach sie den Stammgast Zoran unter der auf AS 118 aufgenommenen Handynummer angerufen und von ihm den Namen des Angeklagten mitgeteilt erhalten hatte; diese Aussage ist nach der heutigen Zeugeneinvernahme des Zoran M***** vollkommen haltlos.”
Ein ordnungsgemäßer Antrag auf Vernehmung eines Zeugen muss auch klar darlegen, über welche Tatumstände der Zeuge vernommen werden soll. Darüber hinaus muss er noch angeben, aus welchen Gründen erwartet werden kann, dass die Durchführung des beantragten Beweises auch tatsächlich das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 16 und 19).Ein ordnungsgemäßer Antrag auf Vernehmung eines Zeugen muss auch klar darlegen, über welche Tatumstände der Zeuge vernommen werden soll. Darüber hinaus muss er noch angeben, aus welchen Gründen erwartet werden kann, dass die Durchführung des beantragten Beweises auch tatsächlich das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 16 und 19).
Das Beweisthema, “dass die Aussagen H***** und C***** unrichtig sind”, ist derart unbestimmt, dass es einer konkreten Überprüfung nicht zugänglich ist. Der Umstand schließlich, von wem und auf welche Weise Monika H*****, die keine Tatzeugin war, den Namen des Angeklagten erfahren hat, betrifft keinen für die Entscheidung wesentlichen Umstand.
Entgegen der Beschwerde wurden daher durch die Abweisung des Beweisantrages Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht beeinträchtigt, zumal sowohl er persönlich als auch seine damalige Verteidigerin Gelegenheit hatten, das Tatopfer und die einzige Tatzeugin Agata C***** anlässlich ihrer kontradiktorischen Vernehmung zu befragen (ON 18).
Die Mängelrüge (Z 5), welche einen Widerspruch zwischen Urteilsspruch und -gründen geltend macht, ist durch die Urteilsberichtigung vom 15. Jänner 2002 (ON 72) obsolet geworden.Die Mängelrüge (Ziffer 5,), welche einen Widerspruch zwischen Urteilsspruch und -gründen geltend macht, ist durch die Urteilsberichtigung vom 15. Jänner 2002 (ON 72) obsolet geworden.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) hingegen ist unbegründet.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) hingegen ist unbegründet.
Der Beschwerdeführer übersieht zunächst, dass der unter die formellen Nichtigkeitsgründe eingereihte Anfechtungstatbestand in seiner prozessualen Reichweite keineswegs einer Schuldberufung gleichkommt. Zu seiner erfolgreichen Geltendmachung wäre es erforderlich, schwerwiegende unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustandegekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen oder auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5a E 1 und 2). In seinem Rechtsmittel versucht der Nichtigkeitswerber auf Grund des Fehlens von objektiven Tatspuren und unter Hinweis auf (lediglich Nebenumstände betreffende) Abweichungen in den Aussagen der Zeugin Agata C***** vor der Polizei und der Untersuchungsrichterin ihre Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen. Er unternimmt damit aber nur den unzulässigen Versuch, die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer Schuldberufung zu bekämpfen, und übergeht dabei, dass die Zeugin vor der Polizei ohne geeigneten Dolmetscher vernommen wurde und sie zum unmittelbaren Tatgeschehen gleichlautende Angaben machte. Im Übrigen behauptet der Beschwerdeführer nur substanzlos, die abgelehnte Verantwortung des Angeklagten sei lebensnah und an der allgemeinen menschlichen Erfahrung orientiert. Auch damit zeigt er keine schwerwiegenden Umstände aus den Akten auf, die erhebliche Bedenken gegen die Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen erzeugen könnten; dieses Vorbringen richtet sich vielmehr neuerlich unzulässig gegen die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO). Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).Der Beschwerdeführer übersieht zunächst, dass der unter die formellen Nichtigkeitsgründe eingereihte Anfechtungstatbestand in seiner prozessualen Reichweite keineswegs einer Schuldberufung gleichkommt. Zu seiner erfolgreichen Geltendmachung wäre es erforderlich, schwerwiegende unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustandegekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen oder auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5 a, E 1 und 2). In seinem Rechtsmittel versucht der Nichtigkeitswerber auf Grund des Fehlens von objektiven Tatspuren und unter Hinweis auf (lediglich Nebenumstände betreffende) Abweichungen in den Aussagen der Zeugin Agata C***** vor der Polizei und der Untersuchungsrichterin ihre Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen. Er unternimmt damit aber nur den unzulässigen Versuch, die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer Schuldberufung zu bekämpfen, und übergeht dabei, dass die Zeugin vor der Polizei ohne geeigneten Dolmetscher vernommen wurde und sie zum unmittelbaren Tatgeschehen gleichlautende Angaben machte. Im Übrigen behauptet der Beschwerdeführer nur substanzlos, die abgelehnte Verantwortung des Angeklagten sei lebensnah und an der allgemeinen menschlichen Erfahrung orientiert. Auch damit zeigt er keine schwerwiegenden Umstände aus den Akten auf, die erhebliche Bedenken gegen die Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen erzeugen könnten; dieses Vorbringen richtet sich vielmehr neuerlich unzulässig gegen die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO). Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, StPO.