Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO, welcher indes keine Berechtigung zukommt. Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO, welcher indes keine Berechtigung zukommt.
Soweit der Beschwerdeführer die Feststellung mangelnder Zahlungswilligkeit (US 12) als aktenwidrig (Z 5 letzter Fall) rügt, weil das Schöffengericht seine diesbezügliche Verantwortung unrichtig wiedergegeben habe, verkennt er das Wesen dieses Begründungsmangels, welcher nur dann gegeben ist, wenn das Gericht eine Urteilsannahme auf ein bestimmt bezeichnetes Beweisergebnis stützt, dieses aber sinnentstellt wiedergibt („falsches Zitat"). Davon kann aber vorliegend keine Rede sei, haben doch die Tatrichter der Annahme keineswegs die (anderslautende) Verantwortung des Angeklagten zu Grunde gelegt, sondern diese vielmehr mit eingehender Begründung als unglaubwürdig verworfen. Soweit der Beschwerdeführer die Feststellung mangelnder Zahlungswilligkeit (US 12) als aktenwidrig (Ziffer 5, letzter Fall) rügt, weil das Schöffengericht seine diesbezügliche Verantwortung unrichtig wiedergegeben habe, verkennt er das Wesen dieses Begründungsmangels, welcher nur dann gegeben ist, wenn das Gericht eine Urteilsannahme auf ein bestimmt bezeichnetes Beweisergebnis stützt, dieses aber sinnentstellt wiedergibt („falsches Zitat"). Davon kann aber vorliegend keine Rede sei, haben doch die Tatrichter der Annahme keineswegs die (anderslautende) Verantwortung des Angeklagten zu Grunde gelegt, sondern diese vielmehr mit eingehender Begründung als unglaubwürdig verworfen.
Auch der gegen die Feststellung, der Beschwerdeführer sei bereits im Jahre 2001 insolvent gewesen, erhobene und mit der Außerachtlassung der erst am 25. Juni 2002 erfolgten Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Angeklagten begründete Einwand der Unvollständigkeit geht fehl. Denn abgesehen davon, dass fallbezogen der Eintritt der Insolvenz keine schuld- oder subsumtionsrelevante, mithin keine entscheidende Tatsache iSd Z 5 ist, auf welche sich ein Begründungsmangel, sollte er zum Erfolg führen, beziehen muss, steht die Eröffnung eines Konkursverfahrens der Annahme einer schon regelmäßig zuvor eingetretenen Zahlungsunfähigkeit nicht entgegen, was darüber hinaus ohnedies vom Angeklagten selbst zugestanden wurde (S 31).Auch der gegen die Feststellung, der Beschwerdeführer sei bereits im Jahre 2001 insolvent gewesen, erhobene und mit der Außerachtlassung der erst am 25. Juni 2002 erfolgten Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Angeklagten begründete Einwand der Unvollständigkeit geht fehl. Denn abgesehen davon, dass fallbezogen der Eintritt der Insolvenz keine schuld- oder subsumtionsrelevante, mithin keine entscheidende Tatsache iSd Ziffer 5, ist, auf welche sich ein Begründungsmangel, sollte er zum Erfolg führen, beziehen muss, steht die Eröffnung eines Konkursverfahrens der Annahme einer schon regelmäßig zuvor eingetretenen Zahlungsunfähigkeit nicht entgegen, was darüber hinaus ohnedies vom Angeklagten selbst zugestanden wurde (S 31).
Mit dem ersichtlichen Ziel, seiner von den Tatrichtern abgelehnten Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen, wonach er die Rückzahlung der Darlehen mit einer Versicherungsleistung aus einem Einbruchsdiebstahl finanzieren wollte, rügt der Beschwerdeführer die Außerachtlassung der Gerichtsanhängigkeit eines zur Erreichung dieser Versicherungsleistung angestrengten Zivilverfahrens. Damit zeigt er aber keinen formellen Begründungsmangel auf, sondern versucht nur, die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in Zweifel zu ziehen, wobei er im Übrigen den Umstand übergeht, dass seine Klage zum Zeitpunkt der inkriminierten Tathandlungen in erster Instanz bereits abgewiesen worden war (Urteil vom 30. Jänner 2001). Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Mit dem ersichtlichen Ziel, seiner von den Tatrichtern abgelehnten Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen, wonach er die Rückzahlung der Darlehen mit einer Versicherungsleistung aus einem Einbruchsdiebstahl finanzieren wollte, rügt der Beschwerdeführer die Außerachtlassung der Gerichtsanhängigkeit eines zur Erreichung dieser Versicherungsleistung angestrengten Zivilverfahrens. Damit zeigt er aber keinen formellen Begründungsmangel auf, sondern versucht nur, die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in Zweifel zu ziehen, wobei er im Übrigen den Umstand übergeht, dass seine Klage zum Zeitpunkt der inkriminierten Tathandlungen in erster Instanz bereits abgewiesen worden war (Urteil vom 30. Jänner 2001). Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.