[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Die Mängelrüge reklamiert eine fehlende oder offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zum Einsatz von Gewalt und zur Entziehung der persönlichen Freiheit als Tatmittel der Vergewaltigung. Die Mängelrüge reklamiert eine fehlende oder offenbar unzureichende Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der Feststellungen zum Einsatz von Gewalt und zur Entziehung der persönlichen Freiheit als Tatmittel der Vergewaltigung.
[5] Ihr ist zu erwidern, dass die Tatrichter die Konstatierungen zum gesamten äußeren Tatgeschehen
– darunter zum Versperren der Wohnung sowie dazu, dass der Beschwerdeführer das Opfer, als es einen zweiten Schlüssel ergriff, um zu flüchten, zurückhielt, packte, auf die Couch warf und anschließend dessen Vagina gegen dessen Widerstand mit zwei Fingern penetrierte (US 4) – auf die Aussage des Opfers stützten (US 6). Dies ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden. Ihr ist zu erwidern, dass die Tatrichter die Konstatierungen zum gesamten äußeren Tatgeschehen, – darunter zum Versperren der Wohnung sowie dazu, dass der Beschwerdeführer das Opfer, als es einen zweiten Schlüssel ergriff, um zu flüchten, zurückhielt, packte, auf die Couch warf und anschließend dessen Vagina gegen dessen Widerstand mit zwei Fingern penetrierte (US 4) – auf die Aussage des Opfers stützten (US 6). Dies ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden.
[6] Ob der festgestellte Sachverhalt die rechtliche Annahme von Gewalt oder Entziehung der persönlichen Freiheit als (gleichwertige – vgl RIS-Justiz RS0116655 [insb T12]) Tatmittel einer Vergewaltigung erlaubt, ist nicht Gegenstand der Mängel-, sondern der Rechtsrüge (Z 9 lit a). Ob der festgestellte Sachverhalt die rechtliche Annahme von Gewalt oder Entziehung der persönlichen Freiheit als (gleichwertige – vergleiche RIS-Justiz RS0116655 [insb T12]) Tatmittel einer Vergewaltigung erlaubt, ist nicht Gegenstand der Mängel-, sondern der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,).
[7] Diese leitet nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (vgl aber RIS-Justiz RS0116565), warum das konstatierte Versperren der Wohnungstür und das Zurückhalten des flüchten wollenden Opfers keine Freiheitsentziehung (vgl 14 Os 77/24s; Hinterhofer, SbgK § 201 Rz 28) und weshalb das festgestellte Packen und Auf-die-Couch-Werfen des Opfers keine Gewalt (vgl RIS-Justiz RS0095776; Philipp in WK² StGB § 201 Rz 13) darstellen sollte. Diese leitet nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab vergleiche aber RIS-Justiz RS0116565), warum das konstatierte Versperren der Wohnungstür und das Zurückhalten des flüchten wollenden Opfers keine Freiheitsentziehung vergleiche 14 Os 77/24s; Hinterhofer, SbgK Paragraph 201, Rz 28) und weshalb das festgestellte Packen und Auf-die-Couch-Werfen des Opfers keine Gewalt vergleiche RIS-Justiz RS0095776; Philipp in WK² StGB Paragraph 201, Rz 13) darstellen sollte.
[8] Der Sanktionsrüge (Z 11) ist zu erwidern, dass die erschwerende Wertung des Vorliegens zweier alternativer Tatbegehungsvarianten (US 13: „doppelte Deliktsqualifikation“) keineswegs gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) verstößt, weil für die Subsumtion bereits eine davon genügt (vgl RIS-Justiz RS0126145 [insb T1]). Der Sanktionsrüge (Ziffer 11,) ist zu erwidern, dass die erschwerende Wertung des Vorliegens zweier alternativer Tatbegehungsvarianten (US 13: „doppelte Deliktsqualifikation“) keineswegs gegen das Doppelverwertungsverbot (Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB) verstößt, weil für die Subsumtion bereits eine davon genügt vergleiche RIS-Justiz RS0126145 [insb T1]).
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[10] Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
[11] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.