Den Schuldspruch bekämpft dieser Angeklagte mit einer auf die Z 1 des § 345 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher keine Berechtigung zukommt.Den Schuldspruch bekämpft dieser Angeklagte mit einer auf die Ziffer eins, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher keine Berechtigung zukommt.
Der Rüge, daß der Ersatzgeschworne Franz G*** entgegen der Vorschrift des § 304 StPO nicht nach den Hauptgeschwornen seinen Platz eingenommen habe und daher auf Grund der Sitzordnung nicht als Ersatzgeschworner "erkenntlich" gewesen sei, fehlt es bereits an der prozessualen Voraussetzung der rechtzeitigen Geltendmachung des behaupteten Nichtigkeitsgrundes (§ 345 Abs 2 StPO), weil es der Angeklagte unterließ, den nach seiner Auffassung Nichtigkeit begründenden Umstand sogleich zu monieren, nachdem er ihm - noch vor Beginn der Beratung - zufolge Entlassung des Ersatzgeschwornen Franz G*** durch den Vorsitzenden des Schwurgerichtshofes erkennbar geworden war (vgl S 328).Der Rüge, daß der Ersatzgeschworne Franz G*** entgegen der Vorschrift des Paragraph 304, StPO nicht nach den Hauptgeschwornen seinen Platz eingenommen habe und daher auf Grund der Sitzordnung nicht als Ersatzgeschworner "erkenntlich" gewesen sei, fehlt es bereits an der prozessualen Voraussetzung der rechtzeitigen Geltendmachung des behaupteten Nichtigkeitsgrundes (Paragraph 345, Absatz 2, StPO), weil es der Angeklagte unterließ, den nach seiner Auffassung Nichtigkeit begründenden Umstand sogleich zu monieren, nachdem er ihm - noch vor Beginn der Beratung - zufolge Entlassung des Ersatzgeschwornen Franz G*** durch den Vorsitzenden des Schwurgerichtshofes erkennbar geworden war vergleiche S 328).
Im übrigen kann - da nach dem Hauptverhandlungsprotokoll (S 299) bereits vor Beginn der Hauptverhandlung klargestellt war, welche Laienrichter als Hauptgeschworne teilnehmen und welcher Laienrichter unter Umständen als Ersatzgeschworner in Frage kommt, in der Folge mangels Heranziehung des Ersatzgeschwornen kein Richterwechsel eintrat und an der Beratung nur die Hauptgeschwornen mitwirkten, deren Befähigung zum Geschwornenamt unbestritten ist - von einer nicht gehörigen Besetzung der Geschwornenbank keine Rede sein. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach dem § 285 d Abs 1 Z 1 StPO iVm mit dem § 285 a Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen. In gleicher Weise war mit der im Geschwornengerichtsprozeß vom Gesetz nicht vorgesehenen (angemeldeten, aber nicht ausgeführten) Berufung wegen Schuld (ON 70) zu verfahren.Im übrigen kann - da nach dem Hauptverhandlungsprotokoll (S 299) bereits vor Beginn der Hauptverhandlung klargestellt war, welche Laienrichter als Hauptgeschworne teilnehmen und welcher Laienrichter unter Umständen als Ersatzgeschworner in Frage kommt, in der Folge mangels Heranziehung des Ersatzgeschwornen kein Richterwechsel eintrat und an der Beratung nur die Hauptgeschwornen mitwirkten, deren Befähigung zum Geschwornenamt unbestritten ist - von einer nicht gehörigen Besetzung der Geschwornenbank keine Rede sein. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit mit dem Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen. In gleicher Weise war mit der im Geschwornengerichtsprozeß vom Gesetz nicht vorgesehenen (angemeldeten, aber nicht ausgeführten) Berufung wegen Schuld (ON 70) zu verfahren.
Zugleich waren die Akten in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO dem Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruches über die Strafe zuzuleiten.Zugleich waren die Akten in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 285, b Absatz 6, StPO dem Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruches über die Strafe zuzuleiten.