Der Einwand, die Feststellungen zur Bandenmitgliedschaft sowie zur Tätigkeit des Beschwerdeführers als Straßenverkäufer Ibrahim K***** beruhten auf Beweisergebnissen, welche nicht Gegenstand der Hauptverhandlung waren, weil jene Zeugen, auf deren Angaben sich das Schöffengericht berufe, in der Hauptverhandlung lediglich angegeben hätten, den Angeklagten zu kennen sowie, dass er mit K***** im (selben) Zimmer (in der Z*****gasse) wohnte und zu dessen Gruppe gehörte, ist nicht aktengetreu. Denn die Beschwerde übergeht, dass diese beiden (gemäß § 166a StPO unter Wahrung ihrer Anonymität vernommenen) Zeugen AZ 1 und AZ 2 in der Hauptverhandlung ihre - detaillierten - Depositionen vor der Polizei zum Inhalt ihrer Zeugenaussage erhoben (AZ 1: S 428; AZ 2: S 429), diese (wie auch die gleichlautenden Aussagen vor dem Untersuchungsrichter) nach § 252 (richtig Abs 1 Z 2) StPO verlesen wurden (zur Zulässigkeit siehe 11 Os 9/97, 14 Os 34/98) und somit als in die Hauptverhandlung eingeführt auch im Urteil verwertet werden konnten.Der Einwand, die Feststellungen zur Bandenmitgliedschaft sowie zur Tätigkeit des Beschwerdeführers als Straßenverkäufer Ibrahim K***** beruhten auf Beweisergebnissen, welche nicht Gegenstand der Hauptverhandlung waren, weil jene Zeugen, auf deren Angaben sich das Schöffengericht berufe, in der Hauptverhandlung lediglich angegeben hätten, den Angeklagten zu kennen sowie, dass er mit K***** im (selben) Zimmer (in der Z*****gasse) wohnte und zu dessen Gruppe gehörte, ist nicht aktengetreu. Denn die Beschwerde übergeht, dass diese beiden (gemäß Paragraph 166 a, StPO unter Wahrung ihrer Anonymität vernommenen) Zeugen AZ 1 und AZ 2 in der Hauptverhandlung ihre - detaillierten - Depositionen vor der Polizei zum Inhalt ihrer Zeugenaussage erhoben (AZ 1: S 428; AZ 2: S 429), diese (wie auch die gleichlautenden Aussagen vor dem Untersuchungsrichter) nach Paragraph 252, (richtig Absatz eins, Ziffer 2,) StPO verlesen wurden (zur Zulässigkeit siehe 11 Os 9/97, 14 Os 34/98) und somit als in die Hauptverhandlung eingeführt auch im Urteil verwertet werden konnten.
Soweit der Beschwerdeführer die Feststellung der rechtskräftigen Verurteilung des Ihbrahim K***** als mangelhaft begründet deshalb kritisiert, weil hiezu keine Verfahrensergebnisse vorlägen, geht fehl, weil der behauptete Begründungsmangel keine entscheidende Tatsache betrifft.
Gegenteiliges wurde auch vom Angeklagten nicht vorgebracht, der selbst einräumt, dass nicht ersichtlich sei, inwieweit die Verurteilung des Ibrahim K***** Auswirkungen auf das gegenständliche Verfahren hat.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit als offenbar unbegründet schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit als offenbar unbegründet schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.