Rechtstracker.at
Entscheidung 11 Os 42/00×

Entscheidung 11 Os 42/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os42/00

Entscheidungsdatum

16.05.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Mai 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Graf als Schriftführer, in der Strafsache gegen Abraham C***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, zweiter Fall SMG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. Jänner 2000, GZ 6d römisch fünf r 9441/99-47, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Abraham C***** des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, zweiter Fall SMG sowie des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG schuldig erkannt, weil er als Mitglied einer Bande von Ende 1998 bis 27. September 1999 Suchtgift in einer großen Menge, nämlich insgesamt rund 400 Gramm Heroin und Kokain in Verkehr gesetzt (Punkt römisch eins des Urteilssatzes) und von September 1997 bis 27. September 1999 wiederholt Suchtgift, nämlich Marihuana, erworben und besessen hat (römisch zwei).

Der Sache nach nur den Schuldspruch zu römisch eins bekämpft Abraham C***** mit einer allein auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; den Strafausspruch fechten sowohl der Angeklagte wie auch die Staatsanwaltschaft mit Berufung an.

Die Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Der Einwand, die Feststellungen zur Bandenmitgliedschaft sowie zur Tätigkeit des Beschwerdeführers als Straßenverkäufer Ibrahim K***** beruhten auf Beweisergebnissen, welche nicht Gegenstand der Hauptverhandlung waren, weil jene Zeugen, auf deren Angaben sich das Schöffengericht berufe, in der Hauptverhandlung lediglich angegeben hätten, den Angeklagten zu kennen sowie, dass er mit K***** im (selben) Zimmer (in der Z*****gasse) wohnte und zu dessen Gruppe gehörte, ist nicht aktengetreu. Denn die Beschwerde übergeht, dass diese beiden (gemäß Paragraph 166 a, StPO unter Wahrung ihrer Anonymität vernommenen) Zeugen AZ 1 und AZ 2 in der Hauptverhandlung ihre - detaillierten - Depositionen vor der Polizei zum Inhalt ihrer Zeugenaussage erhoben (AZ 1: S 428; AZ 2: S 429), diese (wie auch die gleichlautenden Aussagen vor dem Untersuchungsrichter) nach Paragraph 252, (richtig Absatz eins, Ziffer 2,) StPO verlesen wurden (zur Zulässigkeit siehe 11 Os 9/97, 14 Os 34/98) und somit als in die Hauptverhandlung eingeführt auch im Urteil verwertet werden konnten.

Soweit der Beschwerdeführer die Feststellung der rechtskräftigen Verurteilung des Ihbrahim K***** als mangelhaft begründet deshalb kritisiert, weil hiezu keine Verfahrensergebnisse vorlägen, geht fehl, weil der behauptete Begründungsmangel keine entscheidende Tatsache betrifft.

Gegenteiliges wurde auch vom Angeklagten nicht vorgebracht, der selbst einräumt, dass nicht ersichtlich sei, inwieweit die Verurteilung des Ibrahim K***** Auswirkungen auf das gegenständliche Verfahren hat.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit als offenbar unbegründet schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E58276 11D00420

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0110OS00042..0516.000

Dokumentnummer

JJT_20000516_OGH0002_0110OS00042_0000000_000