Der Verfahrensrüge (Z 3) zuwider ist bei der Ladung des Angeklagten zur Hauptverhandlung vom 19. November 1997 kein nichtigkeitsrelevanter Verstoß gegen § 221 Abs 1 StPO unterlaufen. Ein solcher könnte nur in einer Verkürzung der dreitägigen Vorbereitungsfrist, nicht jedoch in einer (wie hier) unvollständigen Benennung der den Gegenstand bildenden strafgerichtlichen Vorwürfe in der Ladungsschrift gelegen sein. Im vorliegenden Fall wurde aber dem Angeklagten die Ladung schon am 6. Oktober 1997 (somit rechtzeitig) zugestellt.Der Verfahrensrüge (Ziffer 3,) zuwider ist bei der Ladung des Angeklagten zur Hauptverhandlung vom 19. November 1997 kein nichtigkeitsrelevanter Verstoß gegen Paragraph 221, Absatz eins, StPO unterlaufen. Ein solcher könnte nur in einer Verkürzung der dreitägigen Vorbereitungsfrist, nicht jedoch in einer (wie hier) unvollständigen Benennung der den Gegenstand bildenden strafgerichtlichen Vorwürfe in der Ladungsschrift gelegen sein. Im vorliegenden Fall wurde aber dem Angeklagten die Ladung schon am 6. Oktober 1997 (somit rechtzeitig) zugestellt.
Mit seiner Kritik an der Verlesung der Aussage der Zeugin Cvija S***** vom 19. Dezember 1996 in der neu durchgeführten Verhandlung vom 19. November 1997 übersieht der Beschwerdeführer, daß die Zeugin auch in dieser Hauptverhandlung vernommen wurde und sich dabei - ohne die Aussage oder die Beantwortung von Fragen zu verweigern - auf ihre früheren Angaben berief. Unter diesen Umständen bewirkt aber die Verlesung des Protokolls über ihre frühere Aussage keine Nichtigkeit im Sinne des § 252 Abs 1 (§ 281 Abs 1 Z 3) StPO, blieb es doch den Parteien unbenommen, an die Zeugin Fragen zu stellen (vgl ua RZ 1998/15).Mit seiner Kritik an der Verlesung der Aussage der Zeugin Cvija S***** vom 19. Dezember 1996 in der neu durchgeführten Verhandlung vom 19. November 1997 übersieht der Beschwerdeführer, daß die Zeugin auch in dieser Hauptverhandlung vernommen wurde und sich dabei - ohne die Aussage oder die Beantwortung von Fragen zu verweigern - auf ihre früheren Angaben berief. Unter diesen Umständen bewirkt aber die Verlesung des Protokolls über ihre frühere Aussage keine Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 252, Absatz eins, (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3,) StPO, blieb es doch den Parteien unbenommen, an die Zeugin Fragen zu stellen vergleiche ua RZ 1998/15).
Zu Unrecht bemängelt (Z 5) der Beschwerdeführer die Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite als unzureichend. Das Erstgericht hat einleuchtend dargetan (US 8), daß sich die im § 107 Abs 1 StGB geforderte Absicht, einen anderen in Furcht und Unruhe zu versetzen, aus der objektiven Vorgangsweise ergibt, wobei es zusätzlich auf das angedeutete Halsabschneiden sowie darauf hinweist, daß der Angeklagte seine Geste noch durch ein weiteres aggressives Verhalten (Herunterwerfen des Bierglases) unterstrichen hat.Zu Unrecht bemängelt (Ziffer 5,) der Beschwerdeführer die Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite als unzureichend. Das Erstgericht hat einleuchtend dargetan (US 8), daß sich die im Paragraph 107, Absatz eins, StGB geforderte Absicht, einen anderen in Furcht und Unruhe zu versetzen, aus der objektiven Vorgangsweise ergibt, wobei es zusätzlich auf das angedeutete Halsabschneiden sowie darauf hinweist, daß der Angeklagte seine Geste noch durch ein weiteres aggressives Verhalten (Herunterwerfen des Bierglases) unterstrichen hat.
Auch die Schlußfolgerung, daß sich schon aus dem Herunterwerfen des Bierglases der im § 125 StGB geforderte (bedingte) Vorsatz ergibt, genügt den formellen Begründungsanforderungen.Auch die Schlußfolgerung, daß sich schon aus dem Herunterwerfen des Bierglases der im Paragraph 125, StGB geforderte (bedingte) Vorsatz ergibt, genügt den formellen Begründungsanforderungen.
Der Einwand schließlich, das Urteil sei insofern unbegründet geblieben, als das Erstgericht seine Feststellungen auch auf die Verantwortung des Beschwerdeführers anläßlich früherer Vernehmungen gestützt habe, welche mangels Verlesung nicht Gegenstand der Hauptverhandlung geworden seien, ist aktenwidrig. Nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls (S 269) wurden "der Akteninhalt", somit auch die früheren Aussagen des Angeklagten, "einverständlich" verlesen, wobei dieses Einverständnis - anders als in Ansehung von früheren Depositionen von Mitbeschuldigten und Zeugen (§ 252 Abs 1 Z 4 StPO) - für die Verlesung von über die früheren Aussagen des Angeklagten aufgenommenen Protokollen gar nicht erforderlich gewesen wäre (vgl § 245 Abs 1 letzter Satz StPO).Der Einwand schließlich, das Urteil sei insofern unbegründet geblieben, als das Erstgericht seine Feststellungen auch auf die Verantwortung des Beschwerdeführers anläßlich früherer Vernehmungen gestützt habe, welche mangels Verlesung nicht Gegenstand der Hauptverhandlung geworden seien, ist aktenwidrig. Nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls (S 269) wurden "der Akteninhalt", somit auch die früheren Aussagen des Angeklagten, "einverständlich" verlesen, wobei dieses Einverständnis - anders als in Ansehung von früheren Depositionen von Mitbeschuldigten und Zeugen (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) - für die Verlesung von über die früheren Aussagen des Angeklagten aufgenommenen Protokollen gar nicht erforderlich gewesen wäre vergleiche Paragraph 245, Absatz eins, letzter Satz StPO).
Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war somit schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten folgt (§ 285 i StPO).Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war somit schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten folgt (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.