Rechtssatz RS0110151
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110151
Entscheidungsdatum
27.10.2015
Rechtssatz
Anders als in Ansehung von früheren Depositionen von Mitbeschuldigten und Zeugen (§ 252 Abs 1 Z 4 StPO) ist für die Verlesung von über die früheren Aussagen des Angeklagten aufgenommenen Protokollen ein Parteieneinverständnis nicht erforderlich.Anders als in Ansehung von früheren Depositionen von Mitbeschuldigten und Zeugen (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) ist für die Verlesung von über die früheren Aussagen des Angeklagten aufgenommenen Protokollen ein Parteieneinverständnis nicht erforderlich.
Entscheidungstexte
- 14 Os 34/98
Entscheidungstext OGH 12.05.1998 14 Os 34/98
- 11 Os 63/07k
Entscheidungstext OGH 25.09.2007 11 Os 63/07k
Vgl auch
- 11 Os 65/15s
Entscheidungstext OGH 27.10.2015 11 Os 65/15s
Auch; Beisatz: Deren Verlesung ist nach § 245 Abs 1 StPO dann zulässig, wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung von seinen früheren Aussagen abweicht oder die Antwort verweigert, wobei selbst eine Verlesung ohne diese Voraussetzungen keine Nichtigkeit begründet. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110151
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2015
Dokumentnummer
JJR_19980512_OGH0002_0140OS00034_9800000_003