Rechtssatz RS0109794
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109794
Entscheidungsdatum
26.03.2021
Rechtssatz
Ein Verstoß gegen diese Bestimmung liegt nicht bloß bei in Gegenwart des Zeugen in der Hauptverhandlung erfolgter Darlegung des Inhalts seiner früheren Aussage nicht vor (RZ 1998/15), sondern auch dann nicht, wenn diese Darlegung (hier: Vorführung der Videoaufnahme der kontradiktorischen Vernehmung aus dem Vorverfahren) nach erfolgter Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung erst zu einem späteren Zeitpunkt stattgefunden hat.
Entscheidungstexte
- 14 Os 168/97
Entscheidungstext OGH 31.03.1998 14 Os 168/97
- 14 Os 34/98
Entscheidungstext OGH 12.05.1998 14 Os 34/98
Vgl auch; Beisatz: Beruft sich ein Zeuge in der Hauptverhandlung - ohne die Aussage oder die Beantwortung von Fragen zu verweigern - auf frühere Angaben, so dürfen diese verlesen werden. § 252 Abs 1 StPO ist auf diesen Fall nicht anwendbar. (T1)
- 13 Os 31/98
Entscheidungstext OGH 27.05.1998 13 Os 31/98
Vgl auch
- 11 Os 124/99
Entscheidungstext OGH 14.12.1999 11 Os 124/99
Vgl auch; Beisatz: Soweit in einem Augenscheinsprotokoll oder hierüber hergestellten Film (§§ 116 ff StPO) auch Aussagen eines Zeugen oder gutachterliche Äußerungen eines Sachverständigen enthalten sind, gelten hiefür die Bestimmungen des § 252 Abs 1 StPO. Da im konkreten Fall die Vernehmung der in Rede stehenden Personen und die Gutachtenerstattung des Sachverständigen in der Hauptverhandlung stattfand, kam es zu keiner Substituierung einer persönlichen Zeugenaussage oder Gutachtenerstattung unter Hintanhaltung der Fragemöglichkeiten der Parteien, sodass keine Verletzung des durch § 252 Abs 1 StPO geschützten Grundsatzes der Unmittelbarkeit vorlag. (T2)
- 15 Os 5/10i
Entscheidungstext OGH 21.04.2010 15 Os 5/10i
Beisatz: Nicht abweichende frühere Angaben eines in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen sind daher ‑ ebenso wie abweichende ‑ vom Verlesungsverbot des § 252 Abs 1 StPO nicht erfasst. (T3)
- 15 Os 158/11s
Entscheidungstext OGH 29.02.2012 15 Os 158/11s
Auch; Beis wie T3
- 15 Os 7/16t
Entscheidungstext OGH 27.06.2016 15 Os 7/16t
Auch
- 13 Os 90/20i
Entscheidungstext OGH 26.03.2021 13 Os 90/20i
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109794
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2021
Dokumentnummer
JJR_19980331_OGH0002_0140OS00168_9700000_001