[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Die Verfahrensrüge (Z 4) rügt zu 1) die Abweisung des Antrags auf Vernehmung des W* E* als Zeugen zum Beweis dafür, dass * M* „zu keinem Zeitpunkt, somit auch nicht zum Tatzeitpunkt“ in dessen Haus (nach den Feststellungen auf US 5 der Tatort) gewesen sei. Gestützt wurde dieser Antrag auf die Aussage der Zeugin * H* vor der Polizei, wonach M* ihr erzählt habe, dass der Genannte ebenfalls anwesend gewesen sei und sie begrüßt hätte. [4] Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) rügt zu 1) die Abweisung des Antrags auf Vernehmung des W* E* als Zeugen zum Beweis dafür, dass * M* „zu keinem Zeitpunkt, somit auch nicht zum Tatzeitpunkt“ in dessen Haus (nach den Feststellungen auf US 5 der Tatort) gewesen sei. Gestützt wurde dieser Antrag auf die Aussage der Zeugin * H* vor der Polizei, wonach M* ihr erzählt habe, dass der Genannte ebenfalls anwesend gewesen sei und sie begrüßt hätte.
[5] Der – allein maßgebliche (RIS-Justiz RS0099117, RS0099618) – Antrag in der Hauptverhandlung legte jedoch nicht dar, warum W* E* im gesamten infrage kommenden Zeitraum von 1. bis 31. August 2015 zu einer lückenlosen, die konkrete Tatbegehung ausschließenden Beobachtung aller Besucher des Angeklagten im genannten Haus in der Lage hätte sein sollen. Solcherart konnte dieser Antrag sanktionslos abgewiesen werden, weil er – im Stadium der Hauptverhandlung unzulässig – auf Erkundungsbeweisführung abzielte (vgl RIS-Justiz RS0099189 [T20], RS0107040 [T8]; 11 Os 75/22x [Rz 7]). [5] Der – allein maßgebliche (RIS-Justiz RS0099117, RS0099618) – Antrag in der Hauptverhandlung legte jedoch nicht dar, warum W* E* im gesamten infrage kommenden Zeitraum von 1. bis 31. August 2015 zu einer lückenlosen, die konkrete Tatbegehung ausschließenden Beobachtung aller Besucher des Angeklagten im genannten Haus in der Lage hätte sein sollen. Solcherart konnte dieser Antrag sanktionslos abgewiesen werden, weil er – im Stadium der Hauptverhandlung unzulässig – auf Erkundungsbeweisführung abzielte vergleiche RIS-Justiz RS0099189 [T20], RS0107040 [T8]; 11 Os 75/22x [Rz 7]).
[6] Dem Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider berücksichtigte das Schöffengericht die zeitlichen und situativen Umstände des Bekanntwerdens der Vorwürfe explizit (US 7 ff). Indem die Mängelrüge die Anzeigeerstattungen nach längerer Zeit anhand eigener Überlegungen als „in keinster Weise nachvollziehbar“ einschätzt und die darauf bezogenen Erwägungen im Urteil als „ungenügend“ bezeichnet, zeigt sie keinen Begründungsmangel auf, sondern bekämpft lediglich die freie Beweiswürdigung der Tatrichter (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung (vgl RIS-Justiz RS0099419). [6] Dem Einwand der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider berücksichtigte das Schöffengericht die zeitlichen und situativen Umstände des Bekanntwerdens der Vorwürfe explizit (US 7 ff). Indem die Mängelrüge die Anzeigeerstattungen nach längerer Zeit anhand eigener Überlegungen als „in keinster Weise nachvollziehbar“ einschätzt und die darauf bezogenen Erwägungen im Urteil als „ungenügend“ bezeichnet, zeigt sie keinen Begründungsmangel auf, sondern bekämpft lediglich die freie Beweiswürdigung der Tatrichter (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Schuldberufung vergleiche RIS-Justiz RS0099419).
[7] Die Tatsachenrüge (Z 5a) soll nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Rügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780). [7] Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) soll nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Rügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).
[8] Mit seinem neuerlichen Hinweis auf Zeitpunkt und Art der Anzeigeerstattungen sowie mit der Berufung auf angebliche „Widersprüchlichkeiten in den Aussagen der Zeuginnen“ und den Zweifelsgrundsatz (der jedoch nicht Gegenstand dieser Anfechtungskategorie ist – RIS-Justiz RS0102162) gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, erhebliche Bedenken im bezeichneten Sinn gegen die Richtigkeit von Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen zu wecken.
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). [9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[10] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. [10] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.