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Entscheidung 11 Os 42/25y×

Entscheidung 11 Os 42/25y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os42/25y

Entscheidungsdatum

06.05.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Mai 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Rechtspraktikantin Boyer LL.M. (WU), LL.M. als Schriftführerin in der Strafsache gegen * O* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins und Absatz 2, erster und zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14. Februar 2025, GZ 84 Hv 25/23w-205, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

[1] Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. Dezember 2023 (ON 143.2) wurde * O* mehrerer Verbrechen und Vergehen schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich ordnete das Erstgericht die strafrechtliche Unterbringung des Genannten in einem forensisch-therapeutischem Zentrum nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB an.

[2]           Die dagegen gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 23. April 2024, AZ 11 Os 26/24v (ON 153) zurück. Der Berufung des Angeklagten gegen den Ausspruch über die Strafe gab das Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 26. Juni 2024, AZ 17 Bs 146/24f (ON 157.1), nicht Folge.

[3] Zwei selbst verfasste Schreiben des Verurteilten vom 8. Jänner 2025 (ON 189) und vom 7. Februar 2025 (ON 202) wertete der Vorsitzende des Schöffengerichts (im Zweifel) nicht nur als Antrag auf Wiederaufnahme vergleiche dazu ON 198, 206), sondern aufgrund deren Bezeichnung als „Beschwerde“ gegen das (seinerzeitige) Urteil und des Vorbringens von Verfahrensfehlern und Begründungsmängeln auch als (neuerliche) Nichtigkeitsbeschwerden gegen das erstinstanzliche Urteil und wies diese mit Beschluss vom 14. Februar 2025, GZ 84 Hv 25/23w-205, gemäß Paragraph 285 a, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 b, Absatz eins, StPO zurück.

[4]           Zugleich wertete er einen in der Eingabe vom 7. Februar 2025 gestellten Antrag (ON 202 S 7 ff) des Verurteilten auf Verfahrenshilfe (im Zweifel) auch als einen solchen für ein allfälliges Verfahren über die „Nichtigkeitsbeschwerden“ und wies den Antrag in diesem Umfang ab (ON 205 S 1 und 3).

[5]           Zur allfälligen Einbringung eines Wiederaufnahmeantrags wurde dem Verurteilten mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21. Februar 2025 mittlerweile ein Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben (ON 210, 211, 212).

Rechtliche Beurteilung

[6] Gegen den Beschluss vom 14. Februar 2025 (ON 205) richtet sich die rechtzeitig vergleiche ON 213, 214) „in vollem Umfang“ erhobene Beschwerde des Verurteilten (ON 217).

[7] Gemäß Paragraph 285 a, Ziffer eins,, Paragraph 285 b, Absatz eins, StPO hat der Vorsitzende des Schöffengerichts eine Nichtigkeitsbeschwerde unter anderem dann zurückzuweisen, wenn sie von einer Person eingebracht wurde, der sie nicht zukommt. Dies ist hier schon aufgrund der Sperrwirkung der bereits vorliegenden Entscheidung des Obersten Gerichtshofs über die seinerzeitige Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten der Fall (res iudicata; vergleiche 13 Os 110/21g [Rz 4]).

[8]           Der gegen den Zurückweisungsbeschluss erhobenen Beschwerde kommt daher schon deshalb keine Berechtigung zu.

[9]                  Da die im bekämpften Beschluss in Rede stehende Prozesshandlung, nämlich die Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde gegen das bereits rechtskräftige Urteil des Erstgerichts vom 13. Dezember 2023 (ON 143.2), somit offenkundig aussichtslos ist, war auch der („in vollem Umfang“ erhobenen) Beschwerde gegen die Abweisung des vom Erstgericht im Zweifel auch auf die Nichtigkeitsbeschwerde bezogenen Verfahrenshilfeantrags ein Erfolg zu versagen (RIS-Justiz RS0127077 [T3]).

[10] Eine Kostenentscheidung hatte zu entfallen (Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 11).

Textnummer

E144372

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0110OS00042.25Y.0506.000

Im RIS seit

20.05.2025

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2025

Dokumentnummer

JJT_20250506_OGH0002_0110OS00042_25Y0000_000