Entscheidung 13 Os 110/21g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
24.11.2021
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. November 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin FI Jäger in der Strafsache gegen ***** W***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 2 StGB idF BGBl 1989/242 über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 3. September 2021, GZ 3b Vr 4989/01, Hv 4249/01-89, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 24. November 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin FI Jäger in der Strafsache gegen ***** W***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz 2, StGB in der Fassung BGBl 1989/242 über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 3. September 2021, GZ 3b Vr 4989/01, Hv 4249/01-89, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Gründe:
[1] Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 10. Oktober 2001, GZ 3b Vr 4989/01, Hv 4249/01-50, wurde ***** W***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 2 StGB idF BGBl 1989/242 schuldig erkannt. Die dagegen gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten sowie seine Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 30. Jänner 2002, AZ 13 Os 177/01, (ON 62) zurück. Den Berufungen des Angeklagten sowie der Staatsanwaltschaft gegen den Ausspruch über die Strafe gab das Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 4. April 2002, AZ 23 Bs 62/02, (ON 67) nicht Folge. [1] Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 10. Oktober 2001, GZ 3b Vr 4989/01, Hv 4249/01-50, wurde ***** W***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz 2, StGB in der Fassung BGBl 1989/242 schuldig erkannt. Die dagegen gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten sowie seine Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 30. Jänner 2002, AZ 13 Os 177/01, (ON 62) zurück. Den Berufungen des Angeklagten sowie der Staatsanwaltschaft gegen den Ausspruch über die Strafe gab das Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 4. April 2002, AZ 23 Bs 62/02, (ON 67) nicht Folge.
[2] Zwei Schreiben des Verurteilten vom 20. Juni 2021 (ON 87) und vom 27. Juli 2021 (ON 88) wertete der Vorsitzende des Schöffengerichts als (neuerliche) Nichtigkeitsbeschwerden gegen das erstinstanzliche Urteil und wies diese mit Beschluss vom 3. September 2021 (ON 89) gemäß §§ 285a StPO iVm 285b Abs 1 StPO zurück. [2] Zwei Schreiben des Verurteilten vom 20. Juni 2021 (ON 87) und vom 27. Juli 2021 (ON 88) wertete der Vorsitzende des Schöffengerichts als (neuerliche) Nichtigkeitsbeschwerden gegen das erstinstanzliche Urteil und wies diese mit Beschluss vom 3. September 2021 (ON 89) gemäß Paragraphen 285 a, StPO in Verbindung mit 285b Absatz eins, StPO zurück.
Rechtliche Beurteilung
[3] Gegen den letztgenannten Beschluss richtet sich die gegenständliche Beschwerde des Verurteilten.
[4] Gemäß §§ 285a Z 1, 285b Abs 1 StPO hat der Vorsitzende des Schöffengerichts eine Nichtigkeitsbeschwerde unter anderem dann zurückzuweisen, wenn sie von einer Person eingebracht wurde, der sie nicht zukommt. Dies ist hier schon aufgrund der Sperrwirkung der bereits vorliegenden Entscheidung des Obersten Gerichtshofs über die (seinerzeitige) Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten der Fall (res iudicata). [4] Gemäß Paragraphen 285 a, Ziffer eins, 285 b, Absatz eins, StPO hat der Vorsitzende des Schöffengerichts eine Nichtigkeitsbeschwerde unter anderem dann zurückzuweisen, wenn sie von einer Person eingebracht wurde, der sie nicht zukommt. Dies ist hier schon aufgrund der Sperrwirkung der bereits vorliegenden Entscheidung des Obersten Gerichtshofs über die (seinerzeitige) Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten der Fall (res iudicata).
[5] Der Beschwerde kommt daher keine Berechtigung zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0130OS00110.21G.1124.000
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2022
Dokumentnummer
JJT_20211124_OGH0002_0130OS00110_21G0000_000