Soweit der Beschwerdeführer aus einer gestrichenen und durch einen anderen Wortlaut ersetzten Passage im Hauptverhandlungsprotokoll vom 28.Oktober 1985 (S 212) einen Begründungsmangel des Urteils ableiten will, genügt der Hinweis, daß er die Richtigkeit jener Korrektur nicht bestritt und eine Berichtigung auch nicht begehrte. Im Rechtsmittelverfahren ist aber allein die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterfertigte und gegebenenfalls berichtigte Fassung eines Hauptverhandlungsprotokolles maßgebend, nicht jedoch der Inhalt noch unkorrigierter Aufzeichnungen (siehe Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , ENr 49 und 53 a zu § 271).Soweit der Beschwerdeführer aus einer gestrichenen und durch einen anderen Wortlaut ersetzten Passage im Hauptverhandlungsprotokoll vom 28.Oktober 1985 (S 212) einen Begründungsmangel des Urteils ableiten will, genügt der Hinweis, daß er die Richtigkeit jener Korrektur nicht bestritt und eine Berichtigung auch nicht begehrte. Im Rechtsmittelverfahren ist aber allein die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterfertigte und gegebenenfalls berichtigte Fassung eines Hauptverhandlungsprotokolles maßgebend, nicht jedoch der Inhalt noch unkorrigierter Aufzeichnungen (siehe Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , ENr 49 und 53 a zu Paragraph 271,).
Der das Betrugsfaktum A 3 betreffende Einwand, das Erstgericht hätte sich ausführlich damit auseinandersetzen müssen, aus welchen Gründen es die Verantwortung des Angeklagten über erfolglose Aufforderungen an Rudolf L*** zur Reparatur des Personenkraftwagens Peugeot 104 für unglaubwürdig und demgegenüber die derartige Gespräche negierende Aussage des Rudolf L*** für glaubwürdig befand, verkennt den Umfang der Begründungspflicht. Schon im Hinblick auf die für die Einführung der freien Beweiswürdigung maßgebende Erkenntnis, daß sich die Gesamtheit aller Umstände, die dem Gericht die Überzeugung von der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit einer Aussage vermitteln, nicht restlos analysieren und in Worte fassen läßt, ist im Rahmen der gebotenen "gedrängten Darstellung" der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO) eine solche argumentative Untermauerung eines gewonnenen Eindrucks nicht erforderlich.Der das Betrugsfaktum A 3 betreffende Einwand, das Erstgericht hätte sich ausführlich damit auseinandersetzen müssen, aus welchen Gründen es die Verantwortung des Angeklagten über erfolglose Aufforderungen an Rudolf L*** zur Reparatur des Personenkraftwagens Peugeot 104 für unglaubwürdig und demgegenüber die derartige Gespräche negierende Aussage des Rudolf L*** für glaubwürdig befand, verkennt den Umfang der Begründungspflicht. Schon im Hinblick auf die für die Einführung der freien Beweiswürdigung maßgebende Erkenntnis, daß sich die Gesamtheit aller Umstände, die dem Gericht die Überzeugung von der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit einer Aussage vermitteln, nicht restlos analysieren und in Worte fassen läßt, ist im Rahmen der gebotenen "gedrängten Darstellung" der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) eine solche argumentative Untermauerung eines gewonnenen Eindrucks nicht erforderlich.
Mit dem zu den Urteilsfakten A 1 und 2 auf die Z 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Beschwerdevorbringen wird der angerufene materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund nicht gesetzmäßig ausgeführt:Mit dem zu den Urteilsfakten A 1 und 2 auf die Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Beschwerdevorbringen wird der angerufene materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund nicht gesetzmäßig ausgeführt:
Der gegen den Schuldspruch im Betrugsfaktum A 1 erhobene Vorwurf eines Feststellungsmangels enthält der Sache nach eine Wiederholung der Mängelrüge, weshalb es genügt, den Beschwerdeführer auf die Erledigung jenes Einwandes zu verweisen.
Die zum Betrugsfaktum A 2 angestellte überlegung des Beschwerdeführers, daß er im Zeitpunkt der Kaufvereinbarung ohnehin zahlungsfähig gewesen sei, seine späteren Täuschungsakte bei Ausfolgung des Autoradios aber schuldspruchgemäß gar nicht erfaßt und demzufolge irrelevant seien, erweist sich schon von der Prämisse her als nicht stichhältig. Bei Berücksichtigung von Spruch und Gründen (S 291, 297) des angefochtenen Urteils kann es nämlich keinem Zweifel unterliegen, daß durch Umschreibung der durch betrügerische Täuschung bewirkten Handlungen der Geschädigten mit "Verkauf" der jeweiligen Sachen nicht nur das Verpflichtungs-, sondern auch das Verfügungsgeschäft - nämlich die Übergabe der herausgelockten Kaufgegenstände - bezeichnet wird.
Zum Betrugsfaktum A 3 wurde die Einlassung des Angeklagten, daß der von ihm gekaufte Personenkraftwagen Peugeot 104 beträchtliche Mängel aufgewiesen habe, vom Erstgericht als widerlegte Schutzbehauptung gewertet (S 304). Demgemäß handelt es sich beim Beschwerdeeinwand, es hätte dennoch eine beeinträchtigte Funktionstüchtigkeit des Personenkraftwagens konstatiert werden müssen, um keine prozeßordnungsmäßige Darstellung eines dem Erstgericht unterlaufenen Feststellungsmangels, sondern um eine unbeachtliche Kritik an der im Nichtigkeitsverfahren unanfechtbaren Lösung der Beweisfrage.
Insoweit war daher die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen. Dagegen erweist sich das Beschwerdevorbringen zu den Urteilsfakten A 4 und B aus folgenden Erwägungen als begründet:
Zutreffend reklamiert der Beschwerdeführer zum Urteilsfaktum A 4 eine Unvollständigkeit der Urteilsbegründung. Das Schöffengericht stellte nämlich dazu fest, daß der Angeklagte am 22.April 1985 bei der Firma B*** in Hallein einen PKW Talbot Solara zum Preis von 48.000 S kaufte, wobei der Kaufpreis "binnen 3 Tagen zu bezahlen gewesen" wäre (S 293 d.A). Tatsächlich seien aber erst am 1. Juli 1985 5.000 S, am 26.Juli 1985 3.000 S und am 10.Jänner 1986 weitere 5.000 S von ihm auf den Kaufpreis gezahlt worden, nachdem die Firma B*** "am 25.Juni 1985 mangels Zahlung Anzeige erstattet" habe (S 294 d.A).Diese Feststellungen sind für die subjektive Tatseite zumindest insoweit bedeutsam, als das Erstgericht ersichtlich den Betrugsvorsatz auch aus der Erwägung ableitete, daß die erwähnten Teilzahlungen auf den Kaufpreis verspätet und unter dem Druck der Anzeigeerstattung (vgl S 291 unten d.A) geleistet wurden.Zutreffend reklamiert der Beschwerdeführer zum Urteilsfaktum A 4 eine Unvollständigkeit der Urteilsbegründung. Das Schöffengericht stellte nämlich dazu fest, daß der Angeklagte am 22.April 1985 bei der Firma B*** in Hallein einen PKW Talbot Solara zum Preis von 48.000 S kaufte, wobei der Kaufpreis "binnen 3 Tagen zu bezahlen gewesen" wäre (S 293 d.A). Tatsächlich seien aber erst am 1. Juli 1985 5.000 S, am 26.Juli 1985 3.000 S und am 10.Jänner 1986 weitere 5.000 S von ihm auf den Kaufpreis gezahlt worden, nachdem die Firma B*** "am 25.Juni 1985 mangels Zahlung Anzeige erstattet" habe (S 294 d.A).Diese Feststellungen sind für die subjektive Tatseite zumindest insoweit bedeutsam, als das Erstgericht ersichtlich den Betrugsvorsatz auch aus der Erwägung ableitete, daß die erwähnten Teilzahlungen auf den Kaufpreis verspätet und unter dem Druck der Anzeigeerstattung vergleiche S 291 unten d.A) geleistet wurden.
Dem steht jedoch die Verantwortung des Angeklagten gegenüber, wonach schon bei Abschluß des Kaufvertrages ein 3-monatiges Zahlungsziel vereinbart wurde, der Kaufpreis daher erst am 22. Juli 1985 zur Zahlung fällig war (S 192 iVm S 275 d.A). Mit dieser Behauptung einer Zahlungsstundung setzte sich das Schöffengericht nicht ausdrücklich auseinander. Dies wäre aber umsomehr geboten gewesen, als das Erstgericht einesteils selbst als erwiesen annahm, der Angeklagte habe seinen Vertragspartner ersucht, den PKW "bis zur Flüssigmachung des Geldes für den Kaufpreis benützen zu können" (S 293 d.A) und versucht, einen Kredit zu erlangen (S 299 d.A). Dazu kommt, daß auch der Zeuge Helmut B*** bekundete, der Angeklagte habe zu wissen getan, er müsse sich erst unter seinem neuen Namen um einen Kredit bemühen (S 278 d.A). Nach Aussage dieses Zeugen war überdies Anlaß für die Anzeigeerstattung die Mitteilung des Rudolf L***, daß der vom Angeklagten bei der Firma B*** zurückgelassene PKWDem steht jedoch die Verantwortung des Angeklagten gegenüber, wonach schon bei Abschluß des Kaufvertrages ein 3-monatiges Zahlungsziel vereinbart wurde, der Kaufpreis daher erst am 22. Juli 1985 zur Zahlung fällig war (S 192 in Verbindung mit S 275 d.A). Mit dieser Behauptung einer Zahlungsstundung setzte sich das Schöffengericht nicht ausdrücklich auseinander. Dies wäre aber umsomehr geboten gewesen, als das Erstgericht einesteils selbst als erwiesen annahm, der Angeklagte habe seinen Vertragspartner ersucht, den PKW "bis zur Flüssigmachung des Geldes für den Kaufpreis benützen zu können" (S 293 d.A) und versucht, einen Kredit zu erlangen (S 299 d.A). Dazu kommt, daß auch der Zeuge Helmut B*** bekundete, der Angeklagte habe zu wissen getan, er müsse sich erst unter seinem neuen Namen um einen Kredit bemühen (S 278 d.A). Nach Aussage dieses Zeugen war überdies Anlaß für die Anzeigeerstattung die Mitteilung des Rudolf L***, daß der vom Angeklagten bei der Firma B*** zurückgelassene PKW
Peugeot 104 ihm (L***) gehöre (S 278 d.A).
Die eingehendere Befassung mit diesen unerörtert gebliebenen Verfahrensergebnissen wäre zur Vermeidung eines Begründungsmangels in der Bedeutung der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO jedenfalls erforderlich gewesen, weil diese Verfahrensergebnisse auch als gegen das Handeln mit Täuschungs- bzw. Schädigungsvorsatz sprechende Umstände interpretiert werden könnten.Die eingehendere Befassung mit diesen unerörtert gebliebenen Verfahrensergebnissen wäre zur Vermeidung eines Begründungsmangels in der Bedeutung der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO jedenfalls erforderlich gewesen, weil diese Verfahrensergebnisse auch als gegen das Handeln mit Täuschungs- bzw. Schädigungsvorsatz sprechende Umstände interpretiert werden könnten.
Ähnliches hat auch für das Urteilsfaktum B zu gelten:
Hier leitet der erkennende Senat seine für die Tatbestandsmäßigkeit wesentliche (siehe Leukauf-Steininger 2 RN 27, 28 zu § 223 StGB) Feststellung einer - vom Angeklagten bestrittenen - vereinbarungswidrigen Ergänzung der in Rede stehenden Verkaufsbestätigung vor allem aus der Erwägung ab, daß nur im Fall der polizeilichen Zulassung des PKW für den Angeklagten der mit ihm vereinbarte Eigentumsvorbehalt wirksam bleiben konnte (S 302 unten d.A).Hier leitet der erkennende Senat seine für die Tatbestandsmäßigkeit wesentliche (siehe Leukauf-Steininger 2 RN 27, 28 zu Paragraph 223, StGB) Feststellung einer - vom Angeklagten bestrittenen - vereinbarungswidrigen Ergänzung der in Rede stehenden Verkaufsbestätigung vor allem aus der Erwägung ab, daß nur im Fall der polizeilichen Zulassung des PKW für den Angeklagten der mit ihm vereinbarte Eigentumsvorbehalt wirksam bleiben konnte (S 302 unten d.A).
Diese Erwägung gibt aber - worauf der Beschwerdeführer zutreffend hinweist - für die bekämpfte Urteilsfeststellung keine tragfähige Grundlage ab. Denn durch die polizeiliche Anmeldung eines Fahrzeuges werden die Eigentumsverhältnisse daran nicht berührt. Daß aber der Angeklagte etwa das Fahrzeug - vertragswidrig - weiterveräußert hätte, nahm das Erstgericht gar nicht an. (Es fänden sich dafür in den Verfahrensergebnissen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte.) Vielmehr geht es implicite davon aus, daß sich das Fahrzeug weiterhin in der Verfügungsmacht des Angeklagten befand, wenn es sich eingehend mit der Frage auseinandersetzt, aus welchen Gründen der Wagen (vom Angeklagten) anläßlich des Erwerbes des PKW Talbot Solara bei der Firma B*** zurückgelassen wurde (S 301 d.A). Zudem sieht es das Motiv für die "Urkundenfälschung" in der Absicht des Angeklagten "im Besitz des Fahrzeuges bleiben zu können" (S 300 d.A).
Damit leidet das Urteil aber auch insoweit an einer Nichtigkeit im Sinn der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO. Demgemäß waren die Schuldsprüche zu Punkt A 4 und zu B des Urteilssatzes aufzuheben. Die Aufhebung auch des Ausspruches über die rechtliche Unterstellung des davon nicht betroffenen Schuldspruchteiles war wegen der mangelnden Trennbarkeit (§ 289 StPO) infolge des rechtlichen Zusammenhanges geboten, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, daß eine Beschränkung des Schuldspruches auf die unberührt gebliebenen Fakten auch zu einer anderen Beurteilung des Falles in der Frage der Gewerbsmäßigkeit geführt haben könnte.Damit leidet das Urteil aber auch insoweit an einer Nichtigkeit im Sinn der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. Demgemäß waren die Schuldsprüche zu Punkt A 4 und zu B des Urteilssatzes aufzuheben. Die Aufhebung auch des Ausspruches über die rechtliche Unterstellung des davon nicht betroffenen Schuldspruchteiles war wegen der mangelnden Trennbarkeit (Paragraph 289, StPO) infolge des rechtlichen Zusammenhanges geboten, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, daß eine Beschränkung des Schuldspruches auf die unberührt gebliebenen Fakten auch zu einer anderen Beurteilung des Falles in der Frage der Gewerbsmäßigkeit geführt haben könnte.
In diesem Zusammenhang soll auch nicht unerwähnt bleiben, daß für die rechtliche Annahme der tatsächlichen Gegebenheit einer qualifizierten Gewerbsmäßigkeit im Sinn des 2. Falles des § 148 StGB die Feststellung, der Täter habe auch daran gedacht, "schwerere" Betrügereien zu begehen (S 303 d.A), einerseits nicht genügt (vgl Leukauf-Steininger 2 , RN 3 zu § 70, RN 4 zu § 148 StGB; Bertel im WK, RN 10 zu § 131 StGB) und anderseits mit dem Wort "natürlich" (S 303 d.A) auch nicht ausreichend begründet wird.In diesem Zusammenhang soll auch nicht unerwähnt bleiben, daß für die rechtliche Annahme der tatsächlichen Gegebenheit einer qualifizierten Gewerbsmäßigkeit im Sinn des 2. Falles des Paragraph 148, StGB die Feststellung, der Täter habe auch daran gedacht, "schwerere" Betrügereien zu begehen (S 303 d.A), einerseits nicht genügt vergleiche Leukauf-Steininger 2 , RN 3 zu Paragraph 70,, RN 4 zu Paragraph 148, StGB; Bertel im WK, RN 10 zu Paragraph 131, StGB) und anderseits mit dem Wort "natürlich" (S 303 d.A) auch nicht ausreichend begründet wird.
Mithin war spruchgemäß zu erkennen, wobei auf das übrige Beschwerdevorbringen nicht mehr eingegangen zu werden brauchte und der Angeklagte mit seiner durch die teilweise Urteilsaufhebung gegenstandslos gewordenen Berufung auf diese Entscheidung zu verweisen war.