Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Zunächst vermag der Beschwerdeführer in der Mängelrüge (Z 5) formelle Begründungsmängel hinsichtlich entscheidungswesentlicher Tatsachenfeststellungen nicht aufzuzeigen. Soweit er mit dem Hinweis auf seine eigenen Einlassungen die Konstatierung bekämpft, er habe den Zeugen RevInsp.Beck mehrmals aufgefordert, "die Sache zu vergessen", wendet er sich lediglich nach Art einer Schuldberufung und damit auf eine im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Weise gegen die - auch zu dieser Urteilsannahme auf die im Zusammenhang mit dem von ihm verfaßten Aktenvermerk vom 11. Februar 1995 als glaubwürdig befundenen Angaben des Zeugen B***** gestützte - Beweiswürdigung der Tatrichter. Gleiches gilt für die Beschwerdebehauptung, die Feststellung, der Angeklagte habe gewußt, daß RevInsp.B***** zur Anzeigeerstattung wegen der Verweigerung der Durchführung des Alkotests verpflichtet gewesen sei (US 5), sei nicht mängelfrei begründet. Die Tatrichter haben unter Berücksichtigung auch der Verantwortung des Angeklagten im Wege der Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) zu dieser Feststellung gefunden. Daß auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlußfolgerungen möglich gewesen wären, vermag den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht herzustellen (Mayerhofer/Rieder, StPO3, § 281 Z 5 E 144 f und 147).Zunächst vermag der Beschwerdeführer in der Mängelrüge (Ziffer 5,) formelle Begründungsmängel hinsichtlich entscheidungswesentlicher Tatsachenfeststellungen nicht aufzuzeigen. Soweit er mit dem Hinweis auf seine eigenen Einlassungen die Konstatierung bekämpft, er habe den Zeugen RevInsp.Beck mehrmals aufgefordert, "die Sache zu vergessen", wendet er sich lediglich nach Art einer Schuldberufung und damit auf eine im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Weise gegen die - auch zu dieser Urteilsannahme auf die im Zusammenhang mit dem von ihm verfaßten Aktenvermerk vom 11. Februar 1995 als glaubwürdig befundenen Angaben des Zeugen B***** gestützte - Beweiswürdigung der Tatrichter. Gleiches gilt für die Beschwerdebehauptung, die Feststellung, der Angeklagte habe gewußt, daß RevInsp.B***** zur Anzeigeerstattung wegen der Verweigerung der Durchführung des Alkotests verpflichtet gewesen sei (US 5), sei nicht mängelfrei begründet. Die Tatrichter haben unter Berücksichtigung auch der Verantwortung des Angeklagten im Wege der Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) zu dieser Feststellung gefunden. Daß auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlußfolgerungen möglich gewesen wären, vermag den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht herzustellen (Mayerhofer/Rieder, StPO3, Paragraph 281, Ziffer 5, E 144 f und 147).
Das weitere Vorbringen im Rahmen der Mängelrüge zur Frage des Beschwerdeführers an den Zeugen B*****, ob dieser zur Zeit gerade ein Haus baue, betrifft keine entscheidungswesentliche Tatsache.
Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Rechtsrüge (Z 9 lit a) die Feststellung vermißt, 'er habe selbst nicht geglaubt, daß der Gendarmeriebeamte seinem nicht ernst gemeinten Ansinnen nachkommen werde', übergeht er die ausdrückliche gegenteilige Urteilsannahme, wonach er den Zeugen RevInsp.B***** von der Anzeigeerstattung abhalten wollte (US 5) und die dazu weiters angestellten Erwägungen (US 7). Somit orientiert sich die Beschwerde nicht am Urteilssachverhalt und ist demzufolge nicht prozeßordnungsgemäß zur Darstellung gebracht.Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) die Feststellung vermißt, 'er habe selbst nicht geglaubt, daß der Gendarmeriebeamte seinem nicht ernst gemeinten Ansinnen nachkommen werde', übergeht er die ausdrückliche gegenteilige Urteilsannahme, wonach er den Zeugen RevInsp.B***** von der Anzeigeerstattung abhalten wollte (US 5) und die dazu weiters angestellten Erwägungen (US 7). Somit orientiert sich die Beschwerde nicht am Urteilssachverhalt und ist demzufolge nicht prozeßordnungsgemäß zur Darstellung gebracht.
Mit dem Vorbringen schließlich, es mangle an den notwendigen Feststellungen zur subjektiven Tatseite, vor allem zum Vorsatzelement der Wissentlichkeit im Hinblick auf den Mißbrauch der Amtsgewalt durch den Zeugen RevInsp.B*****, verläßt die Beschwerde neuerlich den Boden der Urteilskonstatierungen. Das Erstgericht hat ausdrücklich festgehalten, daß der Angeklagte wußte, daß RevInsp.B***** zur Anzeigeerstattung verpflichtet war (US 5). Damit hat das Erstgericht aber hinlänglich deutlich gemacht, daß der Beschwerdeführer einen Befugnismißbrauch des Zeugen B***** für den Fall der Unterlassung der Anzeigeerstattung nicht bloß ernstlich für möglich hielt (und sich damit abfand), sondern, daß er in bezug auf diesen Umstand wissentlich gehandelt hat.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d StPO teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d StPO teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Daraus folgt, daß über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zu erkennen haben wird (§ 285 i StPO).Daraus folgt, daß über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zu erkennen haben wird (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung basiert auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung basiert auf Paragraph 390, a StPO.