Die dagegen aus Z 6 und 10 des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 6 und 10 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Mit dem - die Stellung einer Zusatzfrage nach dem Strafaufhebungsgrund des § 16 Abs 1 StGB anstrebenden - Vorbringen der Fragenrüge (Z 6), "das Beweisverfahren habe ergeben", dass der Angeklagte den Raubversuch (offenbar gemeint:) freiwillig beendet habe, wird ein konkretes, die begehrte Fragestellung indizierendes Verfahrensergebnis nicht einmal behauptet und solcherart der herangezogene Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungsgemäß zur Darstellung gebracht. Es sei aber nur der Vollständigkeit halber festgehalten, dass die den Raubversuch gänzlich leugnende Verantwortung des Angeklagten keinen Anlass zu dieser Zusatzfrage bietet und die Aussagen der Zeugen Günther B***** sowie Jürgen und Erika R*****, wonach sich der Erstgenannte gegen den Angriff gewehrt, den Angeklagten festgehalten und ihn - nachdem sich dieser losgerissen hatte - verfolgt habe (S 225, 227, 231), der Annahme eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch diametral entgegenstehen. Die Beschwerdeansicht, ein Urteil sei aus Z 10 nichtig, wenn die vom Obmann der Geschworenen abzufassende Niederschrift (§ 331 Abs 3 StPO) "zeige", dass die Geschworenen bei der Beantwortung einer Frage von einem Missverständnis oder von unsachlichen Überlegungen ausgegangen seien, orientiert sich nicht am Gesetz, wonach dem Inhalt der Niederschrift - soweit (wie hier) kein Verbesserungsauftrag (§ 332 Abs 4 StPO) erteilt worden ist - unter dem Aspekt der Nichtigkeitsgründe keine Bedeutung zukommt (s auch Ratz, WK-StPO § 345 Rz 69). Die weitwendigen Ausführungen zur Z 10, die aus behaupteten Unzulänglichkeiten der Niederschrift eine verfehlte Lösung der Schuldfrage abzuleiten trachten, erweisen sich sohin als nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung vorgetragener und solcherart unzulässiger Angriff auf die Beweiswürdigung der Geschworenen.Mit dem - die Stellung einer Zusatzfrage nach dem Strafaufhebungsgrund des Paragraph 16, Absatz eins, StGB anstrebenden - Vorbringen der Fragenrüge (Ziffer 6,), "das Beweisverfahren habe ergeben", dass der Angeklagte den Raubversuch (offenbar gemeint:) freiwillig beendet habe, wird ein konkretes, die begehrte Fragestellung indizierendes Verfahrensergebnis nicht einmal behauptet und solcherart der herangezogene Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungsgemäß zur Darstellung gebracht. Es sei aber nur der Vollständigkeit halber festgehalten, dass die den Raubversuch gänzlich leugnende Verantwortung des Angeklagten keinen Anlass zu dieser Zusatzfrage bietet und die Aussagen der Zeugen Günther B***** sowie Jürgen und Erika R*****, wonach sich der Erstgenannte gegen den Angriff gewehrt, den Angeklagten festgehalten und ihn - nachdem sich dieser losgerissen hatte - verfolgt habe (S 225, 227, 231), der Annahme eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch diametral entgegenstehen. Die Beschwerdeansicht, ein Urteil sei aus Ziffer 10, nichtig, wenn die vom Obmann der Geschworenen abzufassende Niederschrift (Paragraph 331, Absatz 3, StPO) "zeige", dass die Geschworenen bei der Beantwortung einer Frage von einem Missverständnis oder von unsachlichen Überlegungen ausgegangen seien, orientiert sich nicht am Gesetz, wonach dem Inhalt der Niederschrift - soweit (wie hier) kein Verbesserungsauftrag (Paragraph 332, Absatz 4, StPO) erteilt worden ist - unter dem Aspekt der Nichtigkeitsgründe keine Bedeutung zukommt (s auch Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 69). Die weitwendigen Ausführungen zur Ziffer 10,, die aus behaupteten Unzulänglichkeiten der Niederschrift eine verfehlte Lösung der Schuldfrage abzuleiten trachten, erweisen sich sohin als nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung vorgetragener und solcherart unzulässiger Angriff auf die Beweiswürdigung der Geschworenen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher mangels gesetzmäßiger Ausführung (§§ 344, 285d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285a Z 2 StPO) schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher mangels gesetzmäßiger Ausführung (Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.