Gründe:
Mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 19. Juli 2000, GZ 8 b EVr 4784/00-8, wurde Michael W***** des Verbrechens der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter achtzehn Jahren nach § 209 StGB schuldig erkannt.Mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 19. Juli 2000, GZ 8 b EVr 4784/00-8, wurde Michael W***** des Verbrechens der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter achtzehn Jahren nach Paragraph 209, StGB schuldig erkannt.
Danach hat er im September 1999 in Wien als Person männlichen Geschlechts nach Vollendung des neunzehnten Lebensjahres mit einer Person, die das vierzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatte, gleichgeschlechtliche Unzucht getrieben, indem er an sich in ca 10 Angriffen von dem am 23. Oktober 1982 geborenen Markus H***** Oral- und Handverkehr durchführen ließ und auch an diesem durchführte.
Er wurde hiefür nach § 209 StGB unter Anwendung des § 37 Abs 1 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 30 S, für den Nichteinbringlichkeitsfall zu 75 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.Er wurde hiefür nach Paragraph 209, StGB unter Anwendung des Paragraph 37, Absatz eins, StGB zu einer gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 30 S, für den Nichteinbringlichkeitsfall zu 75 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.
Der dagegen erhobenen Berufung wegen Nichtigkeit (impliziert auch wegen Schuld) und Strafe des Angeklagten gab das Oberlandesgericht mit Entscheidung vom 13. November 2000, AZ 19 Bs 395/00 (ON 19), nicht Folge.
In dem (auch) über die Klage des Michael W***** ergangenen Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 21. Jänner 2005 (W***** und W***** gegen Österreich, application nos 69756/01 und 6306/02) wurde in der Verurteilung nach § 209 StGB eine Verletzung des Art 14 iVm Art 8 EMRK festgestellt. Der Gerichtshof verwies hiebei auf das Erkenntnis vom 9. Jänner 2003 (L***** und V***** gegen Österreich, application nos 39392/98 und 39829/98; s 11 Os 101/03 und 13 Os 106/03), von welchem abzugehen er keinen Grund fand, weil die in der zitierten Strafbestimmung normierte Beschränkung der Strafbarkeit sexueller Kontakte auf nur (männliche) homosexuelle Partner sachlich nicht gerechtfertigt sei und außerdem das Recht auf Achtung des Privatlebens verletze.In dem (auch) über die Klage des Michael W***** ergangenen Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 21. Jänner 2005 (W***** und W***** gegen Österreich, application nos 69756/01 und 6306/02) wurde in der Verurteilung nach Paragraph 209, StGB eine Verletzung des Artikel 14, in Verbindung mit Artikel 8, EMRK festgestellt. Der Gerichtshof verwies hiebei auf das Erkenntnis vom 9. Jänner 2003 (L***** und V***** gegen Österreich, application nos 39392/98 und 39829/98; s 11 Os 101/03 und 13 Os 106/03), von welchem abzugehen er keinen Grund fand, weil die in der zitierten Strafbestimmung normierte Beschränkung der Strafbarkeit sexueller Kontakte auf nur (männliche) homosexuelle Partner sachlich nicht gerechtfertigt sei und außerdem das Recht auf Achtung des Privatlebens verletze.
Unter Bezugnahme auf dieses Urteil beantragt Michael W***** gemäß § 363a StPO die Erneuerung des Strafverfahrens.Unter Bezugnahme auf dieses Urteil beantragt Michael W***** gemäß Paragraph 363 a, StPO die Erneuerung des Strafverfahrens.