Ausgehend von der bezeichneten Entscheidung des EGMR sind die Voraussetzungen für die Erneuerung des Strafverfahrens gegeben:
Die Bestimmung des § 209 StGB wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21. Juni 2002 (G 6/02) unter Fristsetzung bis 28. Februar 2003 als verfassungswidrig aufgehoben. Durch das am 14. August 2002 in Kraft getretenen Strafrechtsänderungsgesetz 2002, BGBl I 2002/134, wurde die Strafbestimmung des § 209 StGB beseitigt. Der neu eingeführte § 207b StGB pönalisiert unter bestimmten, hier nicht erfüllten Voraussetzungen sexuellen Missbrauch von Jugendlichen. Zur Anwendbarkeit dieser Strafbestimmung normiert die Übergangsbestimmung (Art X), dass nach Aufhebung des Urteils erster Instanz unter anderem infolge Erneuerung des Strafverfahrens im Sinn der §§ 1 und 61 StGB vorzugehen ist.Die Bestimmung des Paragraph 209, StGB wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21. Juni 2002 (G 6/02) unter Fristsetzung bis 28. Februar 2003 als verfassungswidrig aufgehoben. Durch das am 14. August 2002 in Kraft getretenen Strafrechtsänderungsgesetz 2002, BGBl I 2002/134, wurde die Strafbestimmung des Paragraph 209, StGB beseitigt. Der neu eingeführte Paragraph 207 b, StGB pönalisiert unter bestimmten, hier nicht erfüllten Voraussetzungen sexuellen Missbrauch von Jugendlichen. Zur Anwendbarkeit dieser Strafbestimmung normiert die Übergangsbestimmung (Artikel römisch zehn,), dass nach Aufhebung des Urteils erster Instanz unter anderem infolge Erneuerung des Strafverfahrens im Sinn der Paragraphen eins und 61 StGB vorzugehen ist.
Weil die Konventionsverletzung einen für den Verurteilten, dessen neuerliche Bestrafung wegen des in Rede stehenden Verhaltens nach dem Gesagten nicht mehr in Betracht kommt, nachteiligen Einfluss auf den Inhalt der strafgerichtlichen Entscheidung ausübt (§ 363a Abs 1 StPO) und nicht dem - mit dem Straffall bisher nicht befassten - Obersten Gerichtshof zuzurechnen ist, war in Stattgebung des Erneuerungsantrages und in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Beratung gemäß § 363b Abs 3 StPO wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden (vgl Reindl, WK-StPO § 363c Rz 8).Weil die Konventionsverletzung einen für den Verurteilten, dessen neuerliche Bestrafung wegen des in Rede stehenden Verhaltens nach dem Gesagten nicht mehr in Betracht kommt, nachteiligen Einfluss auf den Inhalt der strafgerichtlichen Entscheidung ausübt (Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO) und nicht dem - mit dem Straffall bisher nicht befassten - Obersten Gerichtshof zuzurechnen ist, war in Stattgebung des Erneuerungsantrages und in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 363 b, Absatz 3, StPO wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden vergleiche Reindl, WK-StPO Paragraph 363 c, Rz 8).
Bei der Strafneubemessung im Hinblick auf den unberührten Schuldspruch wird das Verschlechterungsverbot (§ 363b Abs 3 letzter Satz StPO, vgl Ratz, WK-StPO § 290 Rz 43 ff) zu beachten sein.Bei der Strafneubemessung im Hinblick auf den unberührten Schuldspruch wird das Verschlechterungsverbot (Paragraph 363 b, Absatz 3, letzter Satz StPO, vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 43 ff) zu beachten sein.
Davon unabhängig ist, dass die Probezeit einer im erneuerten Verfahren bedingt nachgesehenen Strafe nicht von neuem zu laufen beginnt (vgl Ratz, WK-StPO § 290 Rz 55).Davon unabhängig ist, dass die Probezeit einer im erneuerten Verfahren bedingt nachgesehenen Strafe nicht von neuem zu laufen beginnt vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 55).