Rechtssatz RS0100540
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100540
Entscheidungsdatum
01.04.2025
Rechtssatz
Nach Aufhebung eines gesetzwidrigen Strafausspruches gemäß § 292 StPO gilt das Verschlimmerungsverbot auch in bezug auf eine darin gewährte bedingte Strafnachsicht (sowie für das kalendermäßige Ende der Probezeit), welche nach ihrem zwischenzeitigen (mitaufgehobenen) Widerruf im Weg einer bedingten Entlassung aus dem zusammengefassten Vollzug mehrerer Freiheitsstrafen (§ 1 Z 5 StVG) letztlich in vollem Umfang wiederhergestellt wurde.Nach Aufhebung eines gesetzwidrigen Strafausspruches gemäß Paragraph 292, StPO gilt das Verschlimmerungsverbot auch in bezug auf eine darin gewährte bedingte Strafnachsicht (sowie für das kalendermäßige Ende der Probezeit), welche nach ihrem zwischenzeitigen (mitaufgehobenen) Widerruf im Weg einer bedingten Entlassung aus dem zusammengefassten Vollzug mehrerer Freiheitsstrafen (Paragraph eins, Ziffer 5, StVG) letztlich in vollem Umfang wiederhergestellt wurde.
Entscheidungstexte
- 15 Os 37/90
Entscheidungstext OGH 15.05.1990 15 Os 37/90
- 15 Os 11/96
Entscheidungstext OGH 15.02.1996 15 Os 11/96
Vgl auch
- 13 Os 106/03
Entscheidungstext OGH 16.06.2004 13 Os 106/03
vgl; Beisatz: Hier zu § 363b Abs 3 letzter Satz StPO: Die Probezeit einer im erneuerten Verfahren bedingt nachgesehenen Strafe beginnt nicht von neuem zu laufen. (T1)
- 11 Os 78/06i
Entscheidungstext OGH 24.10.2006 11 Os 78/06i
Auch; nur: Nach Aufhebung eines gesetzwidrigen Strafausspruches gilt das Verschlimmerungsverbot auch in bezug auf eine darin gewährte bedingte Strafnachsicht (sowie für das kalendermäßige Ende der Probezeit). (T2); Beis wie T1
- 13 Os 26/10p
Entscheidungstext OGH 17.06.2010 13 Os 26/10p
Auch; Beisatz: Der Beginn der Probezeit bleibt, wenn es wie hier aufgrund einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zu Urteilsaufhebung und Neubemessung der Strafe kommt, unverändert. (T3)
- 12 Os 55/22p
Entscheidungstext OGH 18.08.2022 12 Os 55/22p
Vgl
- 11 Os 19/25s
Entscheidungstext OGH 01.04.2025 11 Os 19/25s
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0100540
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2026
Dokumentnummer
JJR_19900515_OGH0002_0150OS00037_9000000_003