Die dem Landesgericht Linz durch die Nichtanwendung jener privilegierenden Strafbestimmung unterlaufene Gesetzesverletzung war in Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes festzustellen und, da sie der Verurteilten zum Nachteil gereichte, nach § 292 letzter Satz StPO zu beheben.Die dem Landesgericht Linz durch die Nichtanwendung jener privilegierenden Strafbestimmung unterlaufene Gesetzesverletzung war in Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes festzustellen und, da sie der Verurteilten zum Nachteil gereichte, nach Paragraph 292, letzter Satz StPO zu beheben.
Zu diesem Zweck war zum einen der fehlerhafte Strafausspruch zu kassieren und dessen Erneuerung in erster Instanz anzuordnen. Dabei werden die Bestimmungen des Art IX Abs. 4 letzter Satz JGG 1988 sowie der §§ 293 Abs. 3, 290 Abs. 2 StPO zu beachten sein, und zwar letztere auch in bezug auf die Gewährung bedingter Strafnachsicht, die nach ihrem zwischenzeitigen Widerruf (gemäß § 494 a Abs. 1 Z 4 StPO im Verfahren zum AZ 35 Vr 479/89 des Landesgerichtes Linz) im Weg einer - am 17.Jänner 1990 unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit angeordneten und durchgeführten - bedingten Entlassung (im Verfahren zum AZ 40 BE 226/89 desselben Gerichtes) aus dem zusammengefaßten Vollzug mehrerer Freiheitsstrafen (§ 1 Z 5 StVG) letztlich im vollen Umfang wiederhergestellt wurde; die Probezeit darf dabei nicht länger als bis zum 17.Jänner 1993 dauern. Ein Ausspruch nach § 38 Abs. 1 StGB hingegen wird nicht mehr in Betracht kommen, weil die seinerzeitige Vorhaft der Verurteilten inzwischen schon beim Vollzug anderer Freiheitsstrafen zur Gänze angerechnet worden ist. Durch die Aufhebung des Straferkenntnisses wird der darauf bezogene (zuvor relevierte) Widerrufsbeschluß (vom 14.Dezember 1989) gegenstandslos, sodaß er in die kassatorische Entscheidung einzubeziehen war.Zu diesem Zweck war zum einen der fehlerhafte Strafausspruch zu kassieren und dessen Erneuerung in erster Instanz anzuordnen. Dabei werden die Bestimmungen des Artikel römisch neun, Absatz 4, letzter Satz JGG 1988 sowie der Paragraphen 293, Absatz 3, 290, Absatz 2, StPO zu beachten sein, und zwar letztere auch in bezug auf die Gewährung bedingter Strafnachsicht, die nach ihrem zwischenzeitigen Widerruf (gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO im Verfahren zum AZ 35 römisch fünf r 479/89 des Landesgerichtes Linz) im Weg einer - am 17.Jänner 1990 unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit angeordneten und durchgeführten - bedingten Entlassung (im Verfahren zum AZ 40 BE 226/89 desselben Gerichtes) aus dem zusammengefaßten Vollzug mehrerer Freiheitsstrafen (Paragraph eins, Ziffer 5, StVG) letztlich im vollen Umfang wiederhergestellt wurde; die Probezeit darf dabei nicht länger als bis zum 17.Jänner 1993 dauern. Ein Ausspruch nach Paragraph 38, Absatz eins, StGB hingegen wird nicht mehr in Betracht kommen, weil die seinerzeitige Vorhaft der Verurteilten inzwischen schon beim Vollzug anderer Freiheitsstrafen zur Gänze angerechnet worden ist. Durch die Aufhebung des Straferkenntnisses wird der darauf bezogene (zuvor relevierte) Widerrufsbeschluß (vom 14.Dezember 1989) gegenstandslos, sodaß er in die kassatorische Entscheidung einzubeziehen war.
Ein für die Verurteilte nachteiliger Einfluß der nunmehr aufgehobenen fehlerhaften Strafbemessung auf das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 14.Dezember 1989 (GZ 35 Vr 479/89-71) hingegen, mit dem auf diese Strafe Bedacht genommen wurde (§§ 31, 40 StGB), ist deshalb auszuschließen, weil die (rechtsrichtige) Anwendung des § 5 Z 4 JGG 1988 im ersten Urteil nur zur Verhängung einer geringeren Strafe und folgerichtig die Verhängung einer Zusatz-Strafe dazu im zweiten Urteil lediglich zu einer strengeren Sanktion hätte führen können; insoweit ist daher für eine Maßnahme zugunsten der Verurteilten im Sinn des § 292 letzter Satz StPO kein Raum.Ein für die Verurteilte nachteiliger Einfluß der nunmehr aufgehobenen fehlerhaften Strafbemessung auf das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 14.Dezember 1989 (GZ 35 römisch fünf r 479/89-71) hingegen, mit dem auf diese Strafe Bedacht genommen wurde (Paragraphen 31, 40, StGB), ist deshalb auszuschließen, weil die (rechtsrichtige) Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG 1988 im ersten Urteil nur zur Verhängung einer geringeren Strafe und folgerichtig die Verhängung einer Zusatz-Strafe dazu im zweiten Urteil lediglich zu einer strengeren Sanktion hätte führen können; insoweit ist daher für eine Maßnahme zugunsten der Verurteilten im Sinn des Paragraph 292, letzter Satz StPO kein Raum.
Wohl aber bedurfte zum anderen der im Spruch unter Pkt 2. bezeichnete Beschluß über die (gleichfalls schon relevierte) bedingte Entlassung der Marion K*** aus dem zusammengefaßten Vollzug mehrerer Freiheitsstrafen insofern einer Korrektur, als die Anführung der mit dem nunmehr aufgehobenen Strafausspruch über sie verhängten, noch zur Gänze unvollzogenen und demgemäß im bedingt nachgesehenen Strafsummen-Rest enthaltenen Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten daraus zu eliminieren war.