Rechtssatz RS0086926
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086926
Geschäftszahl
15Os37/90 (15Os38/90)
Entscheidungsdatum
15.05.1990
Rechtssatz
Im Verlauf des neunzehnten Lebensjahres vor dem Inkrafttreten des JGG 1988 verübte Straftaten, über die erst nach dem 31.12.1988 erkannt wurde, waren zwar nicht zur Tatzeit (§ 1 Z 2 und 3 JGG 1961), wohl aber zur Zeit der Urteilsfällung Jugendstraftaten, auf welche gemäß § 61 StGB die materiellrechtliche Bestimmung des § 5 Z 4 JGG 1988 anzuwenden ist.Im Verlauf des neunzehnten Lebensjahres vor dem Inkrafttreten des JGG 1988 verübte Straftaten, über die erst nach dem 31.12.1988 erkannt wurde, waren zwar nicht zur Tatzeit (Paragraph eins, Ziffer 2 und 3 JGG 1961), wohl aber zur Zeit der Urteilsfällung Jugendstraftaten, auf welche gemäß Paragraph 61, StGB die materiellrechtliche Bestimmung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG 1988 anzuwenden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0086926
Dokumentnummer
JJR_19900515_OGH0002_0150OS00037_9000000_001