Rechtssatz RS0100306
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100306
Geschäftszahl
15Os37/90 (15Os38/90)
Entscheidungsdatum
15.05.1990
Rechtssatz
Mangels nachteiligen Einflusses einer gesetzwidrigen Strafbemessung auf ein Folgeurteil, welches auf diese Strafe gemäß §§ 31, 40 StGB Bedacht nahm (weil bei richtiger Anwendung des Gesetzes - § 5 Z 4 JGG 1988 - die Verhängung einer geringeren Strafe nur zur Ausmessung einer strengeren Zusatzstrafe führen könnte) keine Aufhebung auch des zweiten Urteils; wohl aber spruchmäßige Korrektur eines Beschlusses über die bedingte Entlassung aus dem zusammengefaßten Vollzug mehrerer Freiheitsstrafen, welcher auch den als gesetzwidrig aufgehobenen (eine in der Folge widerrufene bedingte Strafnachsicht enthaltenden) Strafausspruch umfaßte.Mangels nachteiligen Einflusses einer gesetzwidrigen Strafbemessung auf ein Folgeurteil, welches auf diese Strafe gemäß Paragraphen 31, 40, StGB Bedacht nahm (weil bei richtiger Anwendung des Gesetzes - Paragraph 5, Ziffer 4, JGG 1988 - die Verhängung einer geringeren Strafe nur zur Ausmessung einer strengeren Zusatzstrafe führen könnte) keine Aufhebung auch des zweiten Urteils; wohl aber spruchmäßige Korrektur eines Beschlusses über die bedingte Entlassung aus dem zusammengefaßten Vollzug mehrerer Freiheitsstrafen, welcher auch den als gesetzwidrig aufgehobenen (eine in der Folge widerrufene bedingte Strafnachsicht enthaltenden) Strafausspruch umfaßte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0100306
Dokumentnummer
JJR_19900515_OGH0002_0150OS00037_9000000_002