Die zwei zuletzt genannten Urteile des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, GZ 4 E Vr 2856/94-47 und GZ 4 E Vr 3280/94-30, stehen - wie der Generalprokurator in seiner dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz teilweise nicht im Einklang.Die zwei zuletzt genannten Urteile des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, GZ 4 E römisch fünf r 2856/94-47 und GZ 4 E römisch fünf r 3280/94-30, stehen - wie der Generalprokurator in seiner dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz teilweise nicht im Einklang.
II. Verfehlt war zwar auch im Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 30.September 1994, GZ 4 E Vr 1410/94-10, die Aufspaltung in drei verschieden qualifizierte Verbrechen des Diebstahls; denn nach der Bestimmung des § 29 StGB sind alle in einem Verfahren demselben Täter zur Last fallenden Diebstähle - auch wenn sie weder örtlich noch zeitlich zusammenhängen und jeder für sich rechtlich verschiedener Art ist - bei der rechtlichen Beurteilung zu einer Einheit zusammenzufassen (RZ 1994/67 uvam). Diese verfehlte Aufspaltung wirkte sich vorliegend allerdings nicht zum Nachteil des Verurteilten aus (Leukauf/Steininger Komm3 § 29 RN 6). In Ansehung dieses Urteils wurde vom Generalprokurator demnach keine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes erhoben.römisch zwei. Verfehlt war zwar auch im Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 30.September 1994, GZ 4 E römisch fünf r 1410/94-10, die Aufspaltung in drei verschieden qualifizierte Verbrechen des Diebstahls; denn nach der Bestimmung des Paragraph 29, StGB sind alle in einem Verfahren demselben Täter zur Last fallenden Diebstähle - auch wenn sie weder örtlich noch zeitlich zusammenhängen und jeder für sich rechtlich verschiedener Art ist - bei der rechtlichen Beurteilung zu einer Einheit zusammenzufassen (RZ 1994/67 uvam). Diese verfehlte Aufspaltung wirkte sich vorliegend allerdings nicht zum Nachteil des Verurteilten aus (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 29, RN 6). In Ansehung dieses Urteils wurde vom Generalprokurator demnach keine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes erhoben.
III. Auch die Urteile des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 10. Februar 1995, GZ 4 E Vr 2856/94-47, und vom 23.März 1995, GZ 4 E Vr 3280/94-30, stehen mit dem Gesetz nicht im Einklang. Sie wirkten sich zudem zum Nachteil der Verurteilten Rene Albert D***** und Mario F***** aus, sodaß Anlaß für eine konkrete Maßnahme nach § 292 letzter Satz StPO besteht.römisch drei. Auch die Urteile des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 10. Februar 1995, GZ 4 E römisch fünf r 2856/94-47, und vom 23.März 1995, GZ 4 E römisch fünf r 3280/94-30, stehen mit dem Gesetz nicht im Einklang. Sie wirkten sich zudem zum Nachteil der Verurteilten Rene Albert D***** und Mario F***** aus, sodaß Anlaß für eine konkrete Maßnahme nach Paragraph 292, letzter Satz StPO besteht.
Beide Urteile verstoßen hinsichtlich des Angeklagten Rene Albert D***** gegen die Bestimmungen der §§ 31, 40 StGB, weil sie auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 30.September 1994, GZ 4 E Vr 1410/94-10, nicht Bedacht nehmen, obwohl die abgeurteilten Straftaten bereits am 12.September 1994 und in der Zeit vom 18. bis 19.September 1994 begangen worden waren, somit bereits am 30. September 1994 hätten abgeurteilt werden können.Beide Urteile verstoßen hinsichtlich des Angeklagten Rene Albert D***** gegen die Bestimmungen der Paragraphen 31, 40, StGB, weil sie auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 30.September 1994, GZ 4 E römisch fünf r 1410/94-10, nicht Bedacht nehmen, obwohl die abgeurteilten Straftaten bereits am 12.September 1994 und in der Zeit vom 18. bis 19.September 1994 begangen worden waren, somit bereits am 30. September 1994 hätten abgeurteilt werden können.
Darüber hinaus verstößt das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 10.Februar 1995, GZ 4 E Vr 2856/94-47, in bezug auf den Verurteilten Rene Albert D***** gegen den im XX.Hauptstück der StPO verankerten Grundsatz der materiellen Rechtskraft und gegen Art 4 Z 1 des 7.Zusatzprotokolls der EMRK, weil damit neuerlich unter Einbeziehung des Schuldspruchs des Landesgerichtes Steyr vom 15.März 1993, GZ 10 E Vr 49/93-9, eine Strafe ausgesprochen wurde, obwohl zu diesem Schuldspruch bereits mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 30.September 1994, GZ 4 E Vr 1410/94-10, eine Straffestsetzung erfolgt war.Darüber hinaus verstößt das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 10.Februar 1995, GZ 4 E römisch fünf r 2856/94-47, in bezug auf den Verurteilten Rene Albert D***** gegen den im römisch zwanzig.Hauptstück der StPO verankerten Grundsatz der materiellen Rechtskraft und gegen Artikel 4, Ziffer eins, des 7.Zusatzprotokolls der EMRK, weil damit neuerlich unter Einbeziehung des Schuldspruchs des Landesgerichtes Steyr vom 15.März 1993, GZ 10 E römisch fünf r 49/93-9, eine Strafe ausgesprochen wurde, obwohl zu diesem Schuldspruch bereits mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 30.September 1994, GZ 4 E römisch fünf r 1410/94-10, eine Straffestsetzung erfolgt war.
Hinsichtlich der Verurteilten Rene Albert D***** und Mario F***** verstößt das zuletzt angeführte Urteil zudem gegen die Bestimmung des § 126 Abs 1 Z 5 StGB. Beiden Angeklagten wurde nämlich im Urteilsfaktum III. angelastet, sie hätten am 12.September 1994 in Hartberg durch Herausreißen und Wegwerfen je eines Straßenleitpflocks Sachen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, beschädigt oder unbrauchbar gemacht. Soweit durch eine solche Tat aber keine konkrete Gefahrenlage begründet wird, was den aktuellen Umständen bei Beschädigung bloß zweier Straßenleitpflöcke, welche im Ortsgebiet (in der Augasse in Hartberg - 5, 13) aufgestellt waren, der Fall war, wird die Qualifikation des § 126 Abs 1 Z 5 StGB nicht verwirklicht (Mayerhofer/Rieder StGB4 § 126 E 5). Diese irrig angenommene Qualifikation gereicht den Angeklagten trotz des - auf Grund der (zutreffenden) Qualifikation des § 126 Abs 1 Z 7 StGB anzuwendenden - gleichen Strafsatzes zum Nachteil, weil vom Landesgericht für Strafsachen Graz bei Rene Albert D***** die mehrfache Qualifikation als erschwerend gewertet (US 15) und bei Mario F***** ausgesprochen wurde, daß sie im Falle der Straffestsetzung als erschwerend zu werten sein wird (US 17).Hinsichtlich der Verurteilten Rene Albert D***** und Mario F***** verstößt das zuletzt angeführte Urteil zudem gegen die Bestimmung des Paragraph 126, Absatz eins, Ziffer 5, StGB. Beiden Angeklagten wurde nämlich im Urteilsfaktum römisch drei. angelastet, sie hätten am 12.September 1994 in Hartberg durch Herausreißen und Wegwerfen je eines Straßenleitpflocks Sachen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, beschädigt oder unbrauchbar gemacht. Soweit durch eine solche Tat aber keine konkrete Gefahrenlage begründet wird, was den aktuellen Umständen bei Beschädigung bloß zweier Straßenleitpflöcke, welche im Ortsgebiet (in der Augasse in Hartberg - 5, 13) aufgestellt waren, der Fall war, wird die Qualifikation des Paragraph 126, Absatz eins, Ziffer 5, StGB nicht verwirklicht (Mayerhofer/Rieder StGB4 Paragraph 126, E 5). Diese irrig angenommene Qualifikation gereicht den Angeklagten trotz des - auf Grund der (zutreffenden) Qualifikation des Paragraph 126, Absatz eins, Ziffer 7, StGB anzuwendenden - gleichen Strafsatzes zum Nachteil, weil vom Landesgericht für Strafsachen Graz bei Rene Albert D***** die mehrfache Qualifikation als erschwerend gewertet (US 15) und bei Mario F***** ausgesprochen wurde, daß sie im Falle der Straffestsetzung als erschwerend zu werten sein wird (US 17).
IV. Die vom Generalprokurator zurecht aufgezeigten Gesetzesverletzungen waren festzustellen und die davon betroffenen Aussprüche sowie demzufolge auch die Strafaussprüche bei den Angeklagten D***** und F***** zu kassieren.römisch vier. Die vom Generalprokurator zurecht aufgezeigten Gesetzesverletzungen waren festzustellen und die davon betroffenen Aussprüche sowie demzufolge auch die Strafaussprüche bei den Angeklagten D***** und F***** zu kassieren.
V. Bei der durch die Aufhebung zweier Strafaussprüche des Landesgerichtes für Strafsachen Graz betrefffend Rene Albert D***** notwendig gewordenen Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof in den Verfahren 4 E Vr 2856/94 und 4 E Vr 1410/94 jeweils als erschwerend, daß der Angeklagte schon einmal wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist und mehrere strafbare Handlungen derselben und verschiedener Art begangen hat (§ 31 StGB), demgegenüber als mildernd, daß er ein reumütiges Geständnis abgelegt hat, im Verfahren 4 E Vr 2856/94 zudem die teilweise Schadensgutmachung und daß es im Verfahren 4 E Vr 3280/94 teilweise beim Versuch geblieben ist.römisch fünf. Bei der durch die Aufhebung zweier Strafaussprüche des Landesgerichtes für Strafsachen Graz betrefffend Rene Albert D***** notwendig gewordenen Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof in den Verfahren 4 E römisch fünf r 2856/94 und 4 E römisch fünf r 1410/94 jeweils als erschwerend, daß der Angeklagte schon einmal wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist und mehrere strafbare Handlungen derselben und verschiedener Art begangen hat (Paragraph 31, StGB), demgegenüber als mildernd, daß er ein reumütiges Geständnis abgelegt hat, im Verfahren 4 E römisch fünf r 2856/94 zudem die teilweise Schadensgutmachung und daß es im Verfahren 4 E römisch fünf r 3280/94 teilweise beim Versuch geblieben ist.
In Abwägung der Zahl und des Gewichtes der aufgezählten Strafzumessungsgründe sowie unter gebührender Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung (§ 32 StGB) erachtet der Oberste Gerichtshof bei der gebotenen Gesamtbetrachtung unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf die in den früheren Urteilen ausgesprochenen Strafen die nunmehr verhängten zusätzlichen Sanktionen, wie sie aus dem Urteilsspruch ersichtlich sind, für tatschuldangemessen, wobei die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Angeklagten im Zeitpunkt des Urteils erster Instanz zu bemessen war (§ 19 Abs 2 StGB).In Abwägung der Zahl und des Gewichtes der aufgezählten Strafzumessungsgründe sowie unter gebührender Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung (Paragraph 32, StGB) erachtet der Oberste Gerichtshof bei der gebotenen Gesamtbetrachtung unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, 40, StGB auf die in den früheren Urteilen ausgesprochenen Strafen die nunmehr verhängten zusätzlichen Sanktionen, wie sie aus dem Urteilsspruch ersichtlich sind, für tatschuldangemessen, wobei die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Angeklagten im Zeitpunkt des Urteils erster Instanz zu bemessen war (Paragraph 19, Absatz 2, StGB).
Bei F***** ist angesichts seiner Unbescholtenheit, seiner Schuldeinsicht und einer teilweisen Schadensgutmachung anzunehmen, daß der Schuldspruch und die Androhung des Strafausspruches genügen werden, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten; die Voraussetzungen des § 13 Abs 1 JGG sind demnach gegeben.Bei F***** ist angesichts seiner Unbescholtenheit, seiner Schuldeinsicht und einer teilweisen Schadensgutmachung anzunehmen, daß der Schuldspruch und die Androhung des Strafausspruches genügen werden, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten; die Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz eins, JGG sind demnach gegeben.
Da die in Beschwerde gezogenen Urteile des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, GZ 4 E Vr 2856/94-47 und GZ 4 E Vr 3280/94-30, bereits in Rechtskraft erwachsen und damit die Probezeiten bereits in Gang gesetzt worden waren, war das Ende der jeweiligen Probezeiten - im Sinne des Verschlimmerungsverbotes gemäß §§ 290 Abs 1, 292 StPO - datumsmäßig mit dem Ablauftag der dreijährigen Frist (gerechnet ab Eintritt der Rechtskraft der Urteile erster Instanz) festzusetzen (15 Os 110/95; 15 Os 37,38/90; 10 Os 21/87; SSt 56/79 = EvBl 1986/89 = RZ 1986/32 ua).Da die in Beschwerde gezogenen Urteile des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, GZ 4 E römisch fünf r 2856/94-47 und GZ 4 E römisch fünf r 3280/94-30, bereits in Rechtskraft erwachsen und damit die Probezeiten bereits in Gang gesetzt worden waren, war das Ende der jeweiligen Probezeiten - im Sinne des Verschlimmerungsverbotes gemäß Paragraphen 290, Absatz eins, 292, StPO - datumsmäßig mit dem Ablauftag der dreijährigen Frist (gerechnet ab Eintritt der Rechtskraft der Urteile erster Instanz) festzusetzen (15 Os 110/95; 15 Os 37,38/90; 10 Os 21/87; SSt 56/79 = EvBl 1986/89 = RZ 1986/32 ua).