Rechtssatz RS0093491
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093491
Geschäftszahl
15Os11/96 (15Os12/96)
Entscheidungsdatum
15.02.1996
Rechtssatz
Die Qualifikation nach § 126 Abs 1 Z 5 StGB setzt voraus, daß durch die Tat eine konkrete Gefahrenlage begründet wird. Das ist bei Beschädigung bloß zweier Straßenleitpflöcke jedoch nicht der Fall.Die Qualifikation nach Paragraph 126, Absatz eins, Ziffer 5, StGB setzt voraus, daß durch die Tat eine konkrete Gefahrenlage begründet wird. Das ist bei Beschädigung bloß zweier Straßenleitpflöcke jedoch nicht der Fall.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0093491
Dokumentnummer
JJR_19960215_OGH0002_0150OS00011_9600000_001