Das Urteil steht in Ansehung des Schuldspruchs des Angeklagten Manuel L***** nach § 91 Abs 1 StGB (III), wie die Generalprokuratur in der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes insoweit zutreffend ausführt, mit dem Gesetz nicht im Einklang, weil es beim konstatierten Sachverhalt an der objektiven Bedingung der Strafbarkeit fehlt, dass die Schlägerei eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) eines anderen, somit einer vom Täter verschiedenen Person, verursacht hat (Jerabek in WK² § 91 Rz 9).Das Urteil steht in Ansehung des Schuldspruchs des Angeklagten Manuel L***** nach Paragraph 91, Absatz eins, StGB (römisch drei), wie die Generalprokuratur in der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes insoweit zutreffend ausführt, mit dem Gesetz nicht im Einklang, weil es beim konstatierten Sachverhalt an der objektiven Bedingung der Strafbarkeit fehlt, dass die Schlägerei eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) eines anderen, somit einer vom Täter verschiedenen Person, verursacht hat (Jerabek in WK² Paragraph 91, Rz 9).
Allerdings enthält § 91 Abs 1 StGB entgegen der Auffassung der Generalprokuratur nur eine einzige strafbare Handlung. Soweit nämlich § 91 Abs 1 und 2 StGB jeweils erhöhte Strafdrohungen vorsehen, ändert dies an der Schuldfrage (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO), mithin am Strafsatz für die tätliche Teilnahme an einer Schlägerei (Abs 1: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen) und an einem Angriff mehrerer (Abs 2: Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen), also der Subsumtion (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) dem Abs 1 oder 2 des § 91 StGB subsumierbarer Taten nichts (Jerabek in WK2 § 91 Rz 2, 23). Wird durch eine Schlägerei oder einen Angriff mehrerer eine schwere Körperverletzung oder der Tod eines anderen verursacht, führt dies bloß zu erhöhten Strafrahmen, also erweiterter Strafbefugnis im Sinn von § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO (vgl 13 Os 44/09h, EvBl 2009/144, 965; EBRV Terrorismuspräventionsgesetz 2010, 674 BlgNR 24. GP, 4 f; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 25, 651, 666; Plöchl in WK2 § 287 Rz 40). Die von Lewisch BT I2 76 aufgezeigte verfassungsrechtliche Problematik an bloß objektive Bedingungen geknüpfter erhöhter Strafbarkeit wird durch eine solche Betrachtungsweise vermieden.Allerdings enthält Paragraph 91, Absatz eins, StGB entgegen der Auffassung der Generalprokuratur nur eine einzige strafbare Handlung. Soweit nämlich Paragraph 91, Absatz eins und 2 StGB jeweils erhöhte Strafdrohungen vorsehen, ändert dies an der Schuldfrage (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), mithin am Strafsatz für die tätliche Teilnahme an einer Schlägerei (Absatz eins :, Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen) und an einem Angriff mehrerer (Absatz 2 :, Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen), also der Subsumtion (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO) dem Absatz eins, oder 2 des Paragraph 91, StGB subsumierbarer Taten nichts (Jerabek in WK2 Paragraph 91, Rz 2, 23). Wird durch eine Schlägerei oder einen Angriff mehrerer eine schwere Körperverletzung oder der Tod eines anderen verursacht, führt dies bloß zu erhöhten Strafrahmen, also erweiterter Strafbefugnis im Sinn von Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall StPO vergleiche 13 Os 44/09h, EvBl 2009/144, 965; EBRV Terrorismuspräventionsgesetz 2010, 674 BlgNR 24. GP, 4 f; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 25, 651, 666; Plöchl in WK2 Paragraph 287, Rz 40). Die von Lewisch BT I2 76 aufgezeigte verfassungsrechtliche Problematik an bloß objektive Bedingungen geknüpfter erhöhter Strafbarkeit wird durch eine solche Betrachtungsweise vermieden.
Das Urteil war daher in Ansehung des rechtsfehlerhaften Schuldspruchs des Angeklagten Manuel L***** und des ihn betreffenden Strafausspruchs aufzuheben.
Bei der dadurch erforderlichen Neubemessung der Strafe für das diesem Angeklagten weiterhin zur Last liegende Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB laut Schuldspruch I war kein Umstand als erschwerend, jedoch als mildernd zu werten, dass Manuel L***** bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht, weiters sein reumütiges Geständnis, sein Alter unter 21 Jahren und gemäß § 35 StGB auch sein Rauschzustand zur Tatzeit.Bei der dadurch erforderlichen Neubemessung der Strafe für das diesem Angeklagten weiterhin zur Last liegende Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB laut Schuldspruch römisch eins war kein Umstand als erschwerend, jedoch als mildernd zu werten, dass Manuel L***** bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht, weiters sein reumütiges Geständnis, sein Alter unter 21 Jahren und gemäß Paragraph 35, StGB auch sein Rauschzustand zur Tatzeit.
Die bedingte Nachsicht der Strafe folgte schon aus dem Verschlechterungsverbot (§ 290 Abs 2 StPO).Die bedingte Nachsicht der Strafe folgte schon aus dem Verschlechterungsverbot (Paragraph 290, Absatz 2, StPO).
Der Beginn der Probezeit bleibt, wenn es wie hier aufgrund einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zu Urteilsaufhebung und Neubemessung der Strafe kommt, unverändert (Ratz, WK-StPO § 290 Rz 55).Der Beginn der Probezeit bleibt, wenn es wie hier aufgrund einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zu Urteilsaufhebung und Neubemessung der Strafe kommt, unverändert (Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 55).