Rechtssatz RS0125921
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125921
Geschäftszahl
13Os26/10p; 14Os172/11t; 13Os43/16x (13Os44/16v, 13Os45/16s, 13Os46/16p); 11Os145/17h
Entscheidungsdatum
12.12.2017
Rechtssatz
Soweit § 91 Abs 1 und 2 StGB jeweils erhöhte Strafdrohungen vorsehen, ändert dies an der Schuldfrage (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO), mithin am Strafsatz für die tätliche Teilnahme an einer Schlägerei (Abs 1: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen) und an einem Angriff mehrerer (Abs 2: Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen), also der Subsumtion (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) dem Abs 1 oder 2 des § 91 StGB subsumierbarer Taten nichts. Wird durch eine Schlägerei oder einen Angriff mehrerer eine schwere Körperverletzung oder der Tod eines anderen verursacht, führt dies bloß zu erhöhten Strafrahmen, also erweiterter Strafbefugnis im Sinn von § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO. Die von Lewisch BT I2 76 aufgezeigte verfassungsrechtliche Problematik an bloß objektive Bedingungen geknüpfter erhöhter Strafbarkeit wird durch eine solche Betrachtungsweise vermieden.Soweit Paragraph 91, Absatz eins und 2 StGB jeweils erhöhte Strafdrohungen vorsehen, ändert dies an der Schuldfrage (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), mithin am Strafsatz für die tätliche Teilnahme an einer Schlägerei (Absatz eins :, Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen) und an einem Angriff mehrerer (Absatz 2 :, Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen), also der Subsumtion (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO) dem Absatz eins, oder 2 des Paragraph 91, StGB subsumierbarer Taten nichts. Wird durch eine Schlägerei oder einen Angriff mehrerer eine schwere Körperverletzung oder der Tod eines anderen verursacht, führt dies bloß zu erhöhten Strafrahmen, also erweiterter Strafbefugnis im Sinn von Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall StPO. Die von Lewisch BT I2 76 aufgezeigte verfassungsrechtliche Problematik an bloß objektive Bedingungen geknüpfter erhöhter Strafbarkeit wird durch eine solche Betrachtungsweise vermieden.
Entscheidungstexte
- 13 Os 26/10p
Entscheidungstext OGH 17.06.2010 13 Os 26/10p
- 14 Os 172/11t
Entscheidungstext OGH 02.10.2012 14 Os 172/11t
Beisatz: Die StPO versteht unter Strafsatz nur die Subsumtion. Mit der Strafbefugnis wird hingegen der für die Strafbemessung zur Verfügung stehende Strafrahmen angesprochen, wobei aus Z 11 erster Fall des § 281 Abs 1 StPO nur jene die Strafbefugnis bestimmenden Umstände relevant sind, welche nicht bereits Gegenstand zulässiger Anfechtung des Schuldspruchs (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) sind. (T1)
- 13 Os 43/16x
Entscheidungstext OGH 18.05.2016 13 Os 43/16x
Auch
- 11 Os 145/17h
Entscheidungstext OGH 12.12.2017 11 Os 145/17h
Auch; Beisatz: Mit BGBl I 2015/112 (Inkrafttreten mit 1. Jänner 2016) wurde § 91 Abs 2 StGB in einer seiner erhöhten Strafdrohungen (Verursachung einer schweren Körperverletzung, wofür [alternativ zu einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr] nach alter Fassung eine Geldstrafe bis zu 360, nach neuer Fassung eine solche bis zu 720 Tagessätzen angedroht ist), nicht aber im Strafsatz geändert. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125921
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2018
Dokumentnummer
JJR_20100617_OGH0002_0130OS00026_10P0000_001