Der Umfang des Beweisverfahrens des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau verstößt - wie die Generalprokuratur im Ergebnis zutreffend aufzeigt, wiewohl die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes formell gegen das Urteil vom 19. Oktober 2007 gerichtet ist - gegen § 3 StPO aF.Der Umfang des Beweisverfahrens des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau verstößt - wie die Generalprokuratur im Ergebnis zutreffend aufzeigt, wiewohl die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes formell gegen das Urteil vom 19. Oktober 2007 gerichtet ist - gegen Paragraph 3, StPO aF.
Der Verdächtigte benannte schon anlässlich seiner polizeilichen Vernehmung - unter Bekanntgabe deren Adressen - als Tatzeugen mehrere in Polen wohnhafte Personen (S 23 f).
Das Bezirksgericht hat diese Zeugen weder vernommen noch versucht, deren Vernehmung im Rechtshilfeweg zu bewirken.
Gemäß § 3 StPO aF (nunmehr § 3 Abs 2 zweiter Satz StPO) haben alle im Strafverfahren tätigen Behörden die zur Belastung und zur Verteidigung des Beschuldigten dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen (zu ermitteln).Gemäß Paragraph 3, StPO aF (nunmehr Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz StPO) haben alle im Strafverfahren tätigen Behörden die zur Belastung und zur Verteidigung des Beschuldigten dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen (zu ermitteln).
Durch die Unterlassung einer dem § 3 StPO aF entsprechenden Beweisführung (hier hinsichtlich der vom Verdächtigen relevierten Zeugen) hat das Bezirksgericht in einer das eingeräumte Ermessen überschreitenden Weise gegen den Grundsatz der materiellen Wahrheitsforschung verstoßen (vgl Schmoller, WK-StPO § 3 [aF] Rz 18 f).Durch die Unterlassung einer dem Paragraph 3, StPO aF entsprechenden Beweisführung (hier hinsichtlich der vom Verdächtigen relevierten Zeugen) hat das Bezirksgericht in einer das eingeräumte Ermessen überschreitenden Weise gegen den Grundsatz der materiellen Wahrheitsforschung verstoßen vergleiche Schmoller, WK-StPO Paragraph 3, [aF] Rz 18 f).
Neben der Feststellung der Gesetzesverletzung sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst (§ 292 letzter Satz StPO), das nach einem unvollständigen Beweisverfahren ergangene Urteil des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau vom 19. Oktober 2007 aufzuheben und dem Erstgericht die Neudurchführung des Verfahrens aufzutragen, womit sich die Erledigung der Rechtsmittel des Angeklagten erübrigt. Zu den in polnischer Sprache verfassten (und vom Bezirksgericht zu übersetzen verfügten) Eingaben des anwaltlich nicht vertretenen Angeklagten sei angemerkt, dass die in SSt 43/32 (= RIS-Justiz RS0050205) vertretene Rechtsansicht angesichts § 38a Abs 1 StPO aF (nunmehr § 56 Abs 1 StPO) unter dem Gesichtspunkt eines fairen Verfahrens (Art 6 Abs 1 MRK) so nicht aufrecht erhalten werden kann (vgl Achammer, WK-StPO § 38a [aF] Rz 9).Neben der Feststellung der Gesetzesverletzung sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst (Paragraph 292, letzter Satz StPO), das nach einem unvollständigen Beweisverfahren ergangene Urteil des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau vom 19. Oktober 2007 aufzuheben und dem Erstgericht die Neudurchführung des Verfahrens aufzutragen, womit sich die Erledigung der Rechtsmittel des Angeklagten erübrigt. Zu den in polnischer Sprache verfassten (und vom Bezirksgericht zu übersetzen verfügten) Eingaben des anwaltlich nicht vertretenen Angeklagten sei angemerkt, dass die in SSt 43/32 (= RIS-Justiz RS0050205) vertretene Rechtsansicht angesichts Paragraph 38 a, Absatz eins, StPO aF (nunmehr Paragraph 56, Absatz eins, StPO) unter dem Gesichtspunkt eines fairen Verfahrens (Artikel 6, Absatz eins, MRK) so nicht aufrecht erhalten werden kann vergleiche Achammer, WK-StPO Paragraph 38 a, [aF] Rz 9).