Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0105873×

Rechtssatz RS0105873

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0105873

Geschäftszahl

13Os139/96; 11Os44/09v; 11Os161/10a (11Os15/11g, 11Os16/11d, 11Os17/11a)

Entscheidungsdatum

17.02.2011

Rechtssatz

Durch die Unterlassung der Beweisführung hat das Berufungsgericht gegen den Grundsatz der materiellen Wahrheitsforschung (Paragraph 3, StPO) verstoßen. Zwar ist eine Verletzung dieses Grundsatzes an sich nicht mit Nichtigkeit bedroht. Unter dieser Sanktion steht jedoch die Abweisung von Beweisen oder die Unterlassung der Entscheidung darüber, soferne dadurch Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt werden, deren Beachtung durch grundrechtliche Vorschriften, insbesondere durch Artikel 6, MRK, oder sonst durch das Wesen eines die Strafverfolgung und die Verteidigung sichernden fairen Verfahrens geboten ist (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4,, Absatz 3, StPO). Eine Verletzung des Grundsatzes der Erforschung der materiellen Wahrheit steht somit dann unter Sanktion, wenn diese Verletzung entweder durch unterlassene Entscheidung über einen Antrag (Beweisantrag) oder durch ein (über einen Parteienantrag ergangenes) Zwischenerkenntnis geschehen ist (EvBl 1980/116 = RZ 1980 Nr 39).

Entscheidungstexte

  • 13 Os 139/96
    Entscheidungstext OGH 02.10.1996 13 Os 139/96
  • 11 Os 44/09v
    Entscheidungstext OGH 26.05.2009 11 Os 44/09v
    Auch; Beisatz: Durch die Unterlassung einer dem § 3 StPO aF entsprechenden Beweisführung (hier hinsichtlich der vom Verdächtigen relevierten Zeugen) hat das Bezirksgericht in einer das eingeräumte Ermessen überschreitenden Weise gegen den Grundsatz der materiellen Wahrheitsforschung verstoßen (vgl Schmoller, WK-StPO §3 Rz18 f). (T1)
  • 11 Os 161/10a
    Entscheidungstext OGH 17.02.2011 11 Os 161/10a
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Verletzung des Grundsatzes der materiellen Wahrheitsforschung durch Abweisung eines Beweisantrags. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105873

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2011

Dokumentnummer

JJR_19961002_OGH0002_0130OS00139_9600000_001