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Entscheidung 11 Os 161/10a×

Entscheidung 11 Os 161/10a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0096368 Rechtssatz 20.11.1956Strafrecht
Beweismittel, die der Wahrheitsermittlung in wesentlichen Punkten dienlich sein können, dürfen nicht ungenützt bleiben. Erst wenn das Beweismittel abgeführt wurde, ist das Gericht in der Lage, sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen, ob und inwieweit ihm ein …
RS0096434 Rechtssatz 19.12.1979Strafrecht
Eine Verletzung des Grundsatzes der Erforschung der materiellen Wahrheit steht nur unter den Voraussetzungen des § 281 Abs 1 Z 4 StPO unter Nichtigkeitssanktion; andernfalls kommt eine Wahrnehmung unterlassener Beweisaufnahme auch nicht gemäß § 33 Abs 2, 29 …
RS0096582 Rechtssatz 12.10.1978Strafrecht
Verletzung des allgemeinen Verfahrensgrundsatzes der materiellen Wahrheit (hier: durch Abweisung von Beweisanträgen) als Gesetzesverletzung, die gemäß § 292 StPO zur Entscheidungsaufhebung führt.
RS0098111 Rechtssatz 27.01.1981Strafrecht
Die Bestimmungen des § 238 StPO gehören nicht zu den auch im Rechtsmittelverfahren gegen Urteile der Bezirksgerichte und Einzelrichter des Gerichtshofs zu beachtenden Vorschriften.
RS0105873 Rechtssatz 02.10.1996Strafrecht
Durch die Unterlassung der Beweisführung hat das Berufungsgericht gegen den Grundsatz der materiellen Wahrheitsforschung (§ 3 StPO) verstoßen. Zwar ist eine Verletzung dieses Grundsatzes an sich nicht mit Nichtigkeit bedroht. Unter dieser Sanktion steht jed …
RS0122373 Rechtssatz 08.08.2007Strafrecht
Das Grundrecht auf ein faires Verfahren enthält als Teilgarantie das Recht auf Begründung von Entscheidungen. Gibt das Oberlandesgericht im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über die Strafberufung seine Erwägungen über die Abstandnahme von der beantr …
RS0125853 Rechtssatz 08.04.2010Strafrecht
Auf die Protokollführung in der Berufungsverhandlung über Rechtsmittel gegen Urteile der Bezirksgerichte ist § 291 StPO iVm § 271 StPO analog anzuwenden.