Rechtssatz RS0096434
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096434
Geschäftszahl
12Os53/79 (12Os54/79); 11Os6/93; 13Os139/96; 11Os161/10a (11Os15/11g, 11Os16/11d, 11Os17/11a)
Entscheidungsdatum
17.02.2000
Rechtssatz
Eine Verletzung des Grundsatzes der Erforschung der materiellen Wahrheit steht nur unter den Voraussetzungen des § 281 Abs 1 Z 4 StPO unter Nichtigkeitssanktion; andernfalls kommt eine Wahrnehmung unterlassener Beweisaufnahme auch nicht gemäß § 33 Abs 2, 292 StPO in Betracht, denn ob das Gericht ohne darauf abzielenden, wirksamen Beweisantrag weitere an sich mögliche Beweisquellen ausschöpfen will oder dies für entbehrlich hält, hat es nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.Eine Verletzung des Grundsatzes der Erforschung der materiellen Wahrheit steht nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO unter Nichtigkeitssanktion; andernfalls kommt eine Wahrnehmung unterlassener Beweisaufnahme auch nicht gemäß Paragraph 33, Absatz 2, 292, StPO in Betracht, denn ob das Gericht ohne darauf abzielenden, wirksamen Beweisantrag weitere an sich mögliche Beweisquellen ausschöpfen will oder dies für entbehrlich hält, hat es nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.
Entscheidungstexte
- 12 Os 53/79
Entscheidungstext OGH 19.12.1979 12 Os 53/79
Veröff: EvBl 1980/116 S 355 = RZ 1980/39 S 174
- 11 Os 6/93
Entscheidungstext OGH 02.02.1993 11 Os 6/93
Vgl aber
- 13 Os 139/96
Entscheidungstext OGH 02.10.1996 13 Os 139/96
Vgl
- 11 Os 161/10a
Entscheidungstext OGH 17.02.2000 11 Os 161/10a
Vgl; Beisatz: Hier: Verletzung des Grundsatzes der materiellen Wahrheitsforschung durch Abweisung eines Beweisantrags. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0096434
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2011
Dokumentnummer
JJR_19791219_OGH0002_0120OS00053_7900000_001