Das Berufungsurteil des Landesgerichtes Klagenfurt steht mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Gemäß dem § 3 StPO haben alle im Strafverfahren tätigen Behörden die zur Belastung und die zur Verteidigung des Beschuldigten dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen. Die Beobachtung dieses Grundsatzes der Erforschung der materiellen Wahrheit (Instruktionsgrundsatz) ist durch das Wesen eines die Strafverfolgung und die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten (vgl. § 281 Abs. 1 Z 4 StPO).Gemäß dem Paragraph 3, StPO haben alle im Strafverfahren tätigen Behörden die zur Belastung und die zur Verteidigung des Beschuldigten dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen. Die Beobachtung dieses Grundsatzes der Erforschung der materiellen Wahrheit (Instruktionsgrundsatz) ist durch das Wesen eines die Strafverfolgung und die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten vergleiche Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO).
Die beantragte Vernehmung von Tatzeugen zur Überprüfung oder Entlastung eines leugnenden Angeklagten darf nicht prinzipiell abgelehnt werden. Nur besondere Erwägungen, die auch durch die Antragsbegründung nicht in Frage gestellt werden und zur Annahme führen, daß die verlangte Beweisaufnahme keinesfalls zur Wahrheitsfindung beitragen kann, rechtfertigen ein solches Vorgehen (vgl. EvBl. 1981/177).Die beantragte Vernehmung von Tatzeugen zur Überprüfung oder Entlastung eines leugnenden Angeklagten darf nicht prinzipiell abgelehnt werden. Nur besondere Erwägungen, die auch durch die Antragsbegründung nicht in Frage gestellt werden und zur Annahme führen, daß die verlangte Beweisaufnahme keinesfalls zur Wahrheitsfindung beitragen kann, rechtfertigen ein solches Vorgehen vergleiche EvBl. 1981/177).
Eine Verletzung des Instruktionsgrundsatzes wird bei Beweisanträgen
in der ersten Instanz von der Nichtigkeitssanktion nach dem § 281
Abs. 1 Z 4 StPO erfaßt. Die Berufungsverhandlung kennzeichnet der
Charakter einer neuen, mit erhöhten Garantien für die Ermittlung der
Wahrheit und des Rechts ausgestatteten Hauptverhandlung (vgl. 9 Os
118/79). Daraus ergibt sich, daß auch dem Berufungsgericht bei der
Entscheidung über die Schuldberufung insoweit kein Ermessensspielraum
eingeräumt ist (vgl. EvBl. 1981/177 = JBl. 1981, 445; abweichend RZ
1980/39 = EvBl. 1980/116). Verstöße des Berufungsgerichtes im
angeführten Sinn sind daher einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nicht verschlossen.
Im vorliegenden Fall bieten die Gründe des Berufungsurteils - ebenso wie die gesamte Aktenlage - für die Annahme keine Deckung, die verlangte Beweisaufnahme könne keinesfalls zur Wahrheitsfindung beitragen. Wenngleich weder aus der Berufungsschrift noch sonst aus den Akten eindeutig hervorgeht, ob es sich bei den im Rahmen der Schuldberufung (zulässigerweise nach den §§ 467 Abs. 1, 473 StPO) beantragten weiteren beiden Zeugen um Tatzeugen handelt, wird dies doch zumindest konkludent aus dem Berufungsvorbringen nahegelegt, wonach diese beiden Zeugen die Darstellung des Angeklagten, den Gummiknüppel gegen Otto Sandro H***** nicht eingesetzt zu haben, bestätigen könnten. Jedenfalls könnten diese Zeugen nach dem Berufungsvorbringen in der Lage sein, die entscheidungswesentlichen Urteilsfeststellungen aus dem schuldigsprechenden Erkenntnis des Erstgerichtes zu widerlegen.Im vorliegenden Fall bieten die Gründe des Berufungsurteils - ebenso wie die gesamte Aktenlage - für die Annahme keine Deckung, die verlangte Beweisaufnahme könne keinesfalls zur Wahrheitsfindung beitragen. Wenngleich weder aus der Berufungsschrift noch sonst aus den Akten eindeutig hervorgeht, ob es sich bei den im Rahmen der Schuldberufung (zulässigerweise nach den Paragraphen 467, Absatz eins, 473, StPO) beantragten weiteren beiden Zeugen um Tatzeugen handelt, wird dies doch zumindest konkludent aus dem Berufungsvorbringen nahegelegt, wonach diese beiden Zeugen die Darstellung des Angeklagten, den Gummiknüppel gegen Otto Sandro H***** nicht eingesetzt zu haben, bestätigen könnten. Jedenfalls könnten diese Zeugen nach dem Berufungsvorbringen in der Lage sein, die entscheidungswesentlichen Urteilsfeststellungen aus dem schuldigsprechenden Erkenntnis des Erstgerichtes zu widerlegen.
Das Berufungsgericht hätte von der Vernehmung der beiden neu angebotenen Zeugen ohne Verstoß gegen die Pflicht zur materiellen Wahrheitsforschung (§ 3 StPO) nur dann absehen dürfen, wenn aus den Akten oder dem ergänzenden Vorbringen des Angeklagten in der Berufungsverhandlung zu ersehende Gründe die Annahme rechtfertigten, daß die beiden Zeugen nicht in dem angegebenen Sinn aussagen könnten oder daß ihrer Aussage für die zu entscheidende Sache von vornherein keine Bedeutung zukäme (Mayerhofer-Rieder3, E 80 zu § 281 Abs. 1 Z 4 StPO). Derartige Gründe können aber weder dem Berufungsurteil noch sonst dem Akteninhalt entnommen werden.Das Berufungsgericht hätte von der Vernehmung der beiden neu angebotenen Zeugen ohne Verstoß gegen die Pflicht zur materiellen Wahrheitsforschung (Paragraph 3, StPO) nur dann absehen dürfen, wenn aus den Akten oder dem ergänzenden Vorbringen des Angeklagten in der Berufungsverhandlung zu ersehende Gründe die Annahme rechtfertigten, daß die beiden Zeugen nicht in dem angegebenen Sinn aussagen könnten oder daß ihrer Aussage für die zu entscheidende Sache von vornherein keine Bedeutung zukäme (Mayerhofer-Rieder3, E 80 zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO). Derartige Gründe können aber weder dem Berufungsurteil noch sonst dem Akteninhalt entnommen werden.
Da nicht auszuschließen ist, daß sich die Gesetzesverletzung durch das Landesgericht Klagenfurt zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat, war in Stattgebung der von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde das Berufungsurteil nicht nur in seiner Entscheidung über die Schuldberufung, sondern in sinngemäßer Anwendung des § 289 StPO zur Gänze aufzuheben und dem Berufungsgericht die Erneuerung des Rechtsmittelverfahrens aufzutragen. Dabei kann eine Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft - die im Fall eines Freispruchs mit ihrem Rechtsmittel auf diese Entscheidung zu verweisen wäre - nicht mehr in Betracht kommen.Da nicht auszuschließen ist, daß sich die Gesetzesverletzung durch das Landesgericht Klagenfurt zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat, war in Stattgebung der von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde das Berufungsurteil nicht nur in seiner Entscheidung über die Schuldberufung, sondern in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 289, StPO zur Gänze aufzuheben und dem Berufungsgericht die Erneuerung des Rechtsmittelverfahrens aufzutragen. Dabei kann eine Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft - die im Fall eines Freispruchs mit ihrem Rechtsmittel auf diese Entscheidung zu verweisen wäre - nicht mehr in Betracht kommen.