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Entscheidung 11 Os 6/93×

Entscheidung 11 Os 6/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os6/93

Entscheidungsdatum

02.02.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2.Februar 1993 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Hager, Dr.Schindler und Dr.Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Munsel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter Wilhelm P***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach dem Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu AZ 5 U 390/91 des Bezirksgerichtes St.Veit an der Glan über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgericht vom 2.Juni 1992, AZ 4 Bl 108/92, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Weiß, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten und seines Verteidigers zu Recht erkannt:

Spruch

Das Landesgericht Klagenfurt hat im Berufungsverfahren (AZ 4 Bl 108/92) dadurch, daß es den Antrag des Angeklagten Peter Wilhelm P***** auf Vernehmung der Zeugen Monika Z***** und Christian P***** mit Stillschweigen überging und seine Berufung zurückwies, das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 3, (in Verbindung mit Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4,) StPO verletzt.

Das Urteil dieses Gerichtes vom 2.Juni 1992, AZ 4 Bl 108/92 (= GZ 5 U 390/91-17 des Bezirksgerichtes St.Veit an der Glan), wird zur Gänze aufgehoben (womit auch die Endverfügung vom 22.Juni 1992, ON 18 dA, verfällt), und es wird die Erneuerung des Berufungsverfahrens durch das Landesgericht Klagenfurt als Berufungsgericht angeordnet.

Text

Gründe:

Mit dem Urteil des Bezirksgerichtes St.Veit an der Glan vom 12. Februar 1992, GZ 5 U 390/91-8, wurde der am 29.Juni 1951 geborene Gastwirt Peter Wilhelm P***** des Vergehens der Körperverletzung nach dem Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Ihm wurde zur Last gelegt, am 22. September 1991 in Silbereck Otto Sandro H***** mit einem Gummiknüppel Schläge auf den Rücken versetzt zu haben, die Verletzungen leichten Grades, nämlich Prellungen der Brustwirbelsäule und im Bereich des rechten Schulterblattes sowie einen Bluterguß am Rücken, zur Folge hatten. Der Richter stützte den Schuldspruch vorwiegend auf die Aussage des Verletzten, die Angaben von zwei Auskunftspersonen im sicherheitsbehördlichen Vorverfahren (Reinhold G***** und Eva M*****) und die charakteristische, auf einen Schlag mit einem Gummiknüppel hinweisende Form des ärztlicherseits festgestellten Blutergusses am Rücken des Verletzten und erachtete die leugnende Verantwortung des Beschuldigten für widerlegt.

Dieses Urteil bekämpfte der Beschuldigte mit Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld, der Bezirksanwalt mit Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe. Im Rahmen der Schuldberufung verwies der Beschuldigte darauf, daß die belastenden Angaben des Verletzten auf Verärgerung wegen seiner Entfernung aus dem Gastlokal und die Anzeigeerstattung gegen ihn zurückzuführen und daher unglaubwürdig seien. Die sonstigen Tatzeugen hätten ihn in der Hauptverhandlung nicht belastet. Zum Beweis der Richtigkeit seiner Darstellung, am 22. September 1991 gegenüber Otto Sandro H***** keinen Gummiknüppel eingesetzt zu haben, beantragte der Beschuldigte die Einvernahme der im Verfahren bisher nicht bekannten Zeugen Monika Z***** und Christian P*****. Der Berufungsantrag lautete, der Berufung nach Beweiswiederholung und Beweisergänzung unter Berücksichtigung der neu angebotenen Beweise Folge zu geben und den Berufungswerber entweder freizusprechen oder das angefochtene Urteil aufzuheben und die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen (ON 11 dA). In der Berufungsverhandlung beim Landesgericht Klagenfurt am 2.Juni 1992 begehrte der Verteidiger die Zurückweisung der Strafberufung der Anklagebehörde, verwies auf die Berufungsschrift und beantragte, der Berufung des Angeklagten Folge zu geben, allenfalls nach Beweiswiederholung und Beweisergänzung (AS 118).

Das Berufungsgericht kam dem Begehren auf Beweiswiederholung und Beweisergänzung nicht nach und wies mit dem Urteil vom 2.Juni 1992, AZ 4 Bl 108/92, beide Berufungen zurück. In Erledigung der Schuldberufung übernahm es die erstgerichtlichen Feststellungen als unbedenklich und ging auf den Beweisantrag auf Einvernahme der neu angebotenen Zeugen nicht ein. Zusammenfassend kam es zu dem Ergebnis, das Erstgericht habe sich mit der teilweise leugnenden Verantwortung des Angeklagten ausführlich auseinandergesetzt, diese mit den Ergebnissen des Beweisverfahrens abgewogen und unbedenkliche, weil auf lebensnaher, schlüssiger und mit den Verfahrensergebnissen übereinstimmender Beweiswürdigung beruhende Feststellungen getroffen.

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsurteil des Landesgerichtes Klagenfurt steht mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Gemäß dem Paragraph 3, StPO haben alle im Strafverfahren tätigen Behörden die zur Belastung und die zur Verteidigung des Beschuldigten dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen. Die Beobachtung dieses Grundsatzes der Erforschung der materiellen Wahrheit (Instruktionsgrundsatz) ist durch das Wesen eines die Strafverfolgung und die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten vergleiche Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO).

Die beantragte Vernehmung von Tatzeugen zur Überprüfung oder Entlastung eines leugnenden Angeklagten darf nicht prinzipiell abgelehnt werden. Nur besondere Erwägungen, die auch durch die Antragsbegründung nicht in Frage gestellt werden und zur Annahme führen, daß die verlangte Beweisaufnahme keinesfalls zur Wahrheitsfindung beitragen kann, rechtfertigen ein solches Vorgehen vergleiche EvBl. 1981/177).

Eine Verletzung des Instruktionsgrundsatzes wird bei Beweisanträgen

in der ersten Instanz von der Nichtigkeitssanktion nach dem § 281

Abs. 1 Z 4 StPO erfaßt. Die Berufungsverhandlung kennzeichnet der

Charakter einer neuen, mit erhöhten Garantien für die Ermittlung der

Wahrheit und des Rechts ausgestatteten Hauptverhandlung (vgl. 9 Os

118/79). Daraus ergibt sich, daß auch dem Berufungsgericht bei der

Entscheidung über die Schuldberufung insoweit kein Ermessensspielraum

eingeräumt ist (vgl. EvBl. 1981/177 = JBl. 1981, 445; abweichend RZ

1980/39 = EvBl. 1980/116). Verstöße des Berufungsgerichtes im

angeführten Sinn sind daher einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nicht verschlossen.

Im vorliegenden Fall bieten die Gründe des Berufungsurteils - ebenso wie die gesamte Aktenlage - für die Annahme keine Deckung, die verlangte Beweisaufnahme könne keinesfalls zur Wahrheitsfindung beitragen. Wenngleich weder aus der Berufungsschrift noch sonst aus den Akten eindeutig hervorgeht, ob es sich bei den im Rahmen der Schuldberufung (zulässigerweise nach den Paragraphen 467, Absatz eins, 473, StPO) beantragten weiteren beiden Zeugen um Tatzeugen handelt, wird dies doch zumindest konkludent aus dem Berufungsvorbringen nahegelegt, wonach diese beiden Zeugen die Darstellung des Angeklagten, den Gummiknüppel gegen Otto Sandro H***** nicht eingesetzt zu haben, bestätigen könnten. Jedenfalls könnten diese Zeugen nach dem Berufungsvorbringen in der Lage sein, die entscheidungswesentlichen Urteilsfeststellungen aus dem schuldigsprechenden Erkenntnis des Erstgerichtes zu widerlegen.

Das Berufungsgericht hätte von der Vernehmung der beiden neu angebotenen Zeugen ohne Verstoß gegen die Pflicht zur materiellen Wahrheitsforschung (Paragraph 3, StPO) nur dann absehen dürfen, wenn aus den Akten oder dem ergänzenden Vorbringen des Angeklagten in der Berufungsverhandlung zu ersehende Gründe die Annahme rechtfertigten, daß die beiden Zeugen nicht in dem angegebenen Sinn aussagen könnten oder daß ihrer Aussage für die zu entscheidende Sache von vornherein keine Bedeutung zukäme (Mayerhofer-Rieder3, E 80 zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO). Derartige Gründe können aber weder dem Berufungsurteil noch sonst dem Akteninhalt entnommen werden.

Da nicht auszuschließen ist, daß sich die Gesetzesverletzung durch das Landesgericht Klagenfurt zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat, war in Stattgebung der von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde das Berufungsurteil nicht nur in seiner Entscheidung über die Schuldberufung, sondern in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 289, StPO zur Gänze aufzuheben und dem Berufungsgericht die Erneuerung des Rechtsmittelverfahrens aufzutragen. Dabei kann eine Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft - die im Fall eines Freispruchs mit ihrem Rechtsmittel auf diese Entscheidung zu verweisen wäre - nicht mehr in Betracht kommen.

Anmerkung

E30873

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0110OS00006.9306.0202.0

Dokumentnummer

JJT_19930202_OGH0002_0110OS00006_9300006_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0075016 Rechtssatz 27.01.1981Strafrecht
Nach der in § 3 StPO statuierten Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit darf die beantragte Vernehmung von Tatzeugen zur Überführung oder Entlastung eines leugnenden Angeklagten prinzipiell nicht abgelehnt werden; dies gilt gerade auch für das Ver …
RS0096243 Rechtssatz 25.03.1971Strafrecht
Das Gericht darf den Antrag eines Angeklagten, Zeugen zur Entkräftung von Belastungsbeweisen zu vernehmen, nur dann ablehnen, wenn es bestimmte Gründe für die Annahme geben kann, daß diese Zeugen nicht in dem angegebenen Sinn aussagen können oder daß ihnen …
RS0096434 Rechtssatz 19.12.1979Strafrecht
Eine Verletzung des Grundsatzes der Erforschung der materiellen Wahrheit steht nur unter den Voraussetzungen des § 281 Abs 1 Z 4 StPO unter Nichtigkeitssanktion; andernfalls kommt eine Wahrnehmung unterlassener Beweisaufnahme auch nicht gemäß § 33 Abs 2, 29 …
RS0096474 Rechtssatz 19.12.1979Strafrecht
Das Gericht muß Parteienanträgen zur Aufklärung des rechtserheblichen Sachverhalts entsprechen, wenn nicht auf Grund besonderer Umstände feststeht, daß die begehrte Beweisaufnahme zur Wahrheitsfindung nichts beitragen kann.
RS0096548 Rechtssatz 19.12.1979Strafrecht
Ob ein erstinstanzliches Beweisverfahren zu ergänzen oder zu erneuern ist, fällt in das pflichtgemäße Ermessen des Berufungsgerichtes, ist demnach von diesem unter Abwägung aller Umstände des konkreten Falles zu entscheiden. Die Ausübung diese Ermessens kan …
RS0101780 Rechtssatz 04.12.1979Strafrecht
Die Berufungsverhandlung hat den Charakter einer neuen, mit erhöhten Garantien für die Ermittlung der Wahrheit und des Rechts ausgestatteten Hauptverhandlung.