Rechtssatz RS0075016
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075016
Geschäftszahl
10Os118/80; 13Os10/91 (13Os11/91); 11Os22/92 (11Os23/92, 11Os28/92); 11Os6/93; 13Os139/96; 11Os59/12d
Entscheidungsdatum
28.06.2012
Rechtssatz
Nach der in § 3 StPO statuierten Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit darf die beantragte Vernehmung von Tatzeugen zur Überführung oder Entlastung eines leugnenden Angeklagten prinzipiell nicht abgelehnt werden; dies gilt gerade auch für das Verfahren über Schuldberufungen. Nur besondere - (auch) durch die Antragsbegründung nicht in Frage gestellte - Erwägungen, welche im konkreten Fall zur Annahme führen, daß die verlangte Beweisaufnahme keinesfalls zur Wahrheitsfindung beitragen kann, können die Ablehnung eines solchen Antrages rechtfertigen.Nach der in Paragraph 3, StPO statuierten Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit darf die beantragte Vernehmung von Tatzeugen zur Überführung oder Entlastung eines leugnenden Angeklagten prinzipiell nicht abgelehnt werden; dies gilt gerade auch für das Verfahren über Schuldberufungen. Nur besondere - (auch) durch die Antragsbegründung nicht in Frage gestellte - Erwägungen, welche im konkreten Fall zur Annahme führen, daß die verlangte Beweisaufnahme keinesfalls zur Wahrheitsfindung beitragen kann, können die Ablehnung eines solchen Antrages rechtfertigen.
Entscheidungstexte
- 10 Os 118/80
Entscheidungstext OGH 27.01.1981 10 Os 118/80
Veröff: EvBl 1981/177 S 497 = JBl 1981,445
- 13 Os 10/91
Entscheidungstext OGH 20.03.1991 13 Os 10/91
Vgl auch; Veröff: ZVR 1992/14 S 30
- 11 Os 22/92
Entscheidungstext OGH 24.03.1992 11 Os 22/92
Vgl auch
- 11 Os 6/93
Entscheidungstext OGH 02.02.1993 11 Os 6/93
- 13 Os 139/96
Entscheidungstext OGH 02.10.1996 13 Os 139/96
Ähnlich
- 11 Os 59/12d
Entscheidungstext OGH 28.06.2012 11 Os 59/12d
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0075016
Zuletzt aktualisiert am
23.08.2012
Dokumentnummer
JJR_19810127_OGH0002_0100OS00118_8000000_001