Wie das Berufungsgericht an sich richtig erkannte, sind im Sinne
der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, 9 Os 47,48/86 =
EvBl. 1987/142 = RZ 1987/71, einem Täter, welcher einen mit
keinerlei unmittelbaren Verletzungsfolgen verbundenen Verkehrsunfall verschuldet, Verletzungen, die infolge eines nachträglichen Fehlverhaltens eines vom Unfall Betroffenen eintreten, nur dann mangels Risikozusammenhanges nicht zuzurechnen, wenn einer der Genannten ein Folgeverhalten an den Tag gelegt hat, das - über eine auffallende Sorglosigkeit hinaus - für jeden vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Betroffenen unter den gegebenen Umständen schlechthin unbegreiflich ist und wenn ohne dieses Verhalten des Opfers die Tatfolge mit sehr großer Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre; nur unter diesen Voraussetzungen erlangt das nachträgliche Verhalten für den letztlich eingetretenen Erfolg ein derart dominantes Gewicht, daß der erforderliche normative Zusammenhang zwischen dem Primärverhalten des Täters und dem Erfolg nicht mehr besteht.
Demnach mag zutreffen, daß ein Täter sich nicht auf einen Ausschluß des Risikozusammenhanges berufen kann, wenn eine unter dem unmittelbaren Schock eines Unfalls stehende Person versucht, aus einem in Brand geratenden Fahrzeug ihre Kraftfahrzeugpapiere zu bergen, ohne dabei das damit verbundene Risiko zu bedenken und warnende Zurufe zu beachten. Anders liegt aber der Fall, wenn jemand ein solches Fehlverhalten setzt, obwohl er sich voll bewußt ist, daß das Fahrzeug, aus dem er Urkunden retten will, unter Stromspannung steht und, nachdem er dieses bereits verlassen und sich eine nicht unbeachtliche Wegstrecke vom Unfallsort entfernt hat, erst nach einer gewissen Zeitspanne zu diesem Zweck dorthin zurückkehrt. So gesehen war es sehr wohl von Bedeutung, ob Kämil A***** auf Grund von Mitteilungen seines Beifahrers, der sich beim Aussteigen aus dem Fahrzeug elektrisiert hatte (S 30), und auf Grund von Warnungen durch Mitarbeiter eines in unmittelbarer Nähe der Unfallstelle befindlichen Sägewerks, sich nicht mehr zu seinem Fahrzeug zu begeben, weil dieses unter Strom stehe (S 26), positive Kenntnis von der mit einer Berührung von leitenden Teilen des LKWs verbundenen Lebensgefahr hatte und sich so der möglichen Folgen seiner Handlungsweise bewußt war. Unter diesen besonderen Umständen wäre nämlich sein nachträgliches Fehlverhalten nicht bloß als grob fahrlässig, sondern als für jeden vernünftig denkenden Menschen schlechthin unbegreiflich zu bezeichnen.
Aus diesem Grund hätte das Berufungsgericht die Anträge des Berufungswerbers auf Durchführung von Beweisen, welche für die Erfolgszurechnung und demgemäß auch für die Frage von entscheidender Bedeutung waren, ob Otto S***** den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung nach dem § 88 Abs. 1 StGB, dessen Verwirklichung den Eintritt einer Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung voraussetzt, angelastet werden kann, nicht ablehnen dürfen und die näheren Umstände des zu seiner Verletzung führenden Fehlverhaltens des Kämil A***** klarstellen müssen. Die Abstandnahme von diesen Beweisaufnahmen verkürzte Verteidigungsrechte, widersprach der Verpflichtung des Berufungsgerichtes zur Erforschung der materiellen Wahrheit und verletzte sohin das Gesetz in der Bestimmung des § 3 StPO (10 Os 118/80).Aus diesem Grund hätte das Berufungsgericht die Anträge des Berufungswerbers auf Durchführung von Beweisen, welche für die Erfolgszurechnung und demgemäß auch für die Frage von entscheidender Bedeutung waren, ob Otto S***** den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung nach dem Paragraph 88, Absatz eins, StGB, dessen Verwirklichung den Eintritt einer Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung voraussetzt, angelastet werden kann, nicht ablehnen dürfen und die näheren Umstände des zu seiner Verletzung führenden Fehlverhaltens des Kämil A***** klarstellen müssen. Die Abstandnahme von diesen Beweisaufnahmen verkürzte Verteidigungsrechte, widersprach der Verpflichtung des Berufungsgerichtes zur Erforschung der materiellen Wahrheit und verletzte sohin das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 3, StPO (10 Os 118/80).
Zudem war es verfehlt, die Abweisung des Beweisantrages auch damit zu begründen, daß vom Berufungswerber Name und Anschrift der zu vernehmenden Personen nicht bekanntgegeben wurden und eine ergänzende Befragung des Hüderverdi K***** zum angegebenen Beweisthema schon in erster Instanz möglich gewesen wäre (S 128, 129). Voraussetzung eines prozeßordnungsgemäßen Beweisantrages ist die deutliche und bestimmte Bezeichnung des Beweismittels und des Beweisthemas (§ 222 Abs. 1 StPO, Mayerhofer-Rieder, StPO3, ENr. 27 zu § 246). Einen solchen Antrag darf das Gericht nur ablehnen, wenn das Beweisthema schon erwiesen oder unerheblich oder wenn die Beweisaufnahme unzulässig, unmöglich oder zweifelsfrei ungeeignet ist, das Beweisthema zu erhärten (Platzgummer, Grundzüge des österreichischen Strafverfahrens3, 17 f; Bertel, Grundriß des österreichischen Strafprozeßrechts3, Rz 524 ff). Sonach ist es unstatthaft, einen Zeugenbeweis deshalb nicht zuzulassen, weil Namen und Anschrift des (oder der) Zeugen erst ermittelt werden müssen, sofern nur vom Antragsteller konkrete Hinweise gegeben werden, die eine Ausforschung mit Grund erwarten lassen. Ebenso bleibt es (vom Fall beabsichtigter Verfahrensverschleppung abgesehen) einem Berufungswerber mangels Bestehens eines Neuerungsverbotes im Verfahren über Berufungen gegen ein Urteil eines Bezirksgerichtes unbenommen, die ergänzende Vernehmung eines bereits in erster Instanz vernommenen Zeugen zu für die Entscheidung über das Rechtsmittel relevanten neuen Beweisumständen zu begehren. Auch in dieser rechtsirrigen Begründung für die Ablehnung der Beweisanträge durch das Berufungsgericht ist daher ein Verstoß gegen die Verpflichtung des Berufungsgerichtes zur Wahrheitserforschung gelegen.Zudem war es verfehlt, die Abweisung des Beweisantrages auch damit zu begründen, daß vom Berufungswerber Name und Anschrift der zu vernehmenden Personen nicht bekanntgegeben wurden und eine ergänzende Befragung des Hüderverdi K***** zum angegebenen Beweisthema schon in erster Instanz möglich gewesen wäre (S 128, 129). Voraussetzung eines prozeßordnungsgemäßen Beweisantrages ist die deutliche und bestimmte Bezeichnung des Beweismittels und des Beweisthemas (Paragraph 222, Absatz eins, StPO, Mayerhofer-Rieder, StPO3, ENr. 27 zu Paragraph 246,). Einen solchen Antrag darf das Gericht nur ablehnen, wenn das Beweisthema schon erwiesen oder unerheblich oder wenn die Beweisaufnahme unzulässig, unmöglich oder zweifelsfrei ungeeignet ist, das Beweisthema zu erhärten (Platzgummer, Grundzüge des österreichischen Strafverfahrens3, 17 f; Bertel, Grundriß des österreichischen Strafprozeßrechts3, Rz 524 ff). Sonach ist es unstatthaft, einen Zeugenbeweis deshalb nicht zuzulassen, weil Namen und Anschrift des (oder der) Zeugen erst ermittelt werden müssen, sofern nur vom Antragsteller konkrete Hinweise gegeben werden, die eine Ausforschung mit Grund erwarten lassen. Ebenso bleibt es (vom Fall beabsichtigter Verfahrensverschleppung abgesehen) einem Berufungswerber mangels Bestehens eines Neuerungsverbotes im Verfahren über Berufungen gegen ein Urteil eines Bezirksgerichtes unbenommen, die ergänzende Vernehmung eines bereits in erster Instanz vernommenen Zeugen zu für die Entscheidung über das Rechtsmittel relevanten neuen Beweisumständen zu begehren. Auch in dieser rechtsirrigen Begründung für die Ablehnung der Beweisanträge durch das Berufungsgericht ist daher ein Verstoß gegen die Verpflichtung des Berufungsgerichtes zur Wahrheitserforschung gelegen.
Indem sich das Erstgericht mit der in der Hauptverhandlung verlesenen Aussage des Otto S***** vor dem Gendarmerieposten St. Georgen am Walde (S 26 iVm S 72) nicht auseinandersetzte, nach der mehrere Personen, die auf einem nahe der Unfallstelle befindlichen Holzlagerplatz arbeiteten, Kämil A***** und Hüderverdi K***** zuriefen, sie sollen nicht mehr zum LKW gehen, ist es gleichfalls der Verpflichtung zur Klarstellung der näheren Umstände, die zur Verletzung des Kämil A***** führten, nicht nachgekommen. Auch hierin liegt ein Verstoß gegen den § 3 StPO.Indem sich das Erstgericht mit der in der Hauptverhandlung verlesenen Aussage des Otto S***** vor dem Gendarmerieposten St. Georgen am Walde (S 26 in Verbindung mit S 72) nicht auseinandersetzte, nach der mehrere Personen, die auf einem nahe der Unfallstelle befindlichen Holzlagerplatz arbeiteten, Kämil A***** und Hüderverdi K***** zuriefen, sie sollen nicht mehr zum LKW gehen, ist es gleichfalls der Verpflichtung zur Klarstellung der näheren Umstände, die zur Verletzung des Kämil A***** führten, nicht nachgekommen. Auch hierin liegt ein Verstoß gegen den Paragraph 3, StPO.
Da sich die aufgezeigten Gesetzesverletzungen zum Nachteil des Verurteilten Otto S***** auswirkten, war in bezug auf den Genannten die Verfahrenserneuerung anzuordnen (§ 292 StPO). Das Bezirksgericht Grein ist nur mit einem Richter besetzt. Bei Bedachtnahme auf den § 68 Abs. 2 StPO war die Sache daher an das Bezirksgericht Linz-Land zu verweisen.Da sich die aufgezeigten Gesetzesverletzungen zum Nachteil des Verurteilten Otto S***** auswirkten, war in bezug auf den Genannten die Verfahrenserneuerung anzuordnen (Paragraph 292, StPO). Das Bezirksgericht Grein ist nur mit einem Richter besetzt. Bei Bedachtnahme auf den Paragraph 68, Absatz 2, StPO war die Sache daher an das Bezirksgericht Linz-Land zu verweisen.