Rechtssatz RS0101765
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101765
Geschäftszahl
13Os10/91 (13Os11/91)
Entscheidungsdatum
20.03.1991
Rechtssatz
Vom Fall beabsichtigter Verfahrensverschleppung abgesehen bleibt es einem Berufungswerber mangels Bestehens eines Neuerungsverbotes im Verfahren über Berufungen gegen ein Urteil eines Bezirksgerichtes unbenommen, die ergänzende Vernehmung eines bereits in erster Instanz vernommenen Zeugen zu für die Entscheidung über das Rechtsmittel relevanten neuen Beweisumständen zu begehren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0101765
Dokumentnummer
JJR_19910320_OGH0002_0130OS00010_9100000_002