Rechtssatz RS0101867
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101867
Geschäftszahl
12Os53/79 (12Os54/79); 13Os10/91 (13Os11/91); 11Os152/23x (11Os153/23v); 12Os122/24v (12Os156/24v)
Entscheidungsdatum
29.01.2025
Rechtssatz
Im Rahmen einer Schuldberufung dürfen neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden. Dabei ist die Berufungsschrift nach ihrem gesamten Inhalt zu beurteilen, sodaß die in der Nichtigkeitsberufung gemachten Ausführungen (zur Schuldfrage; hier: unter dem Gesichtspunkt des § 281 Abs 1 Z 5 StPO) als zulässiger Antrag im Rahmen der Schuldberufung auf Erneuerung bzw Ergänzung des Beweisverfahrens aufgefaßt werden müssen.Im Rahmen einer Schuldberufung dürfen neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden. Dabei ist die Berufungsschrift nach ihrem gesamten Inhalt zu beurteilen, sodaß die in der Nichtigkeitsberufung gemachten Ausführungen (zur Schuldfrage; hier: unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) als zulässiger Antrag im Rahmen der Schuldberufung auf Erneuerung bzw Ergänzung des Beweisverfahrens aufgefaßt werden müssen.
Entscheidungstexte
- 12 Os 53/79
Entscheidungstext OGH 19.12.1979 12 Os 53/79
Veröff: EvBl 1980/116 S 355 = RZ 1980/39 S 174
- 13 Os 10/91
Entscheidungstext OGH 20.03.1991 13 Os 10/91
Vgl auch; nur: Im Rahmen einer Schuldberufung dürfen neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden. (T1) Beisatz: Im Verfahren über Berufungen gegen Urteile von Bezirksgerichten besteht kein Neuerungsverbot. (T2) Veröff: ZVR 1992/14 S 30
- 11 Os 152/23x
Entscheidungstext OGH 13.02.2024 11 Os 152/23x
vgl; nur T1
- 12 Os 122/24v
Entscheidungstext OGH 29.01.2025 12 Os 122/24v
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0101867
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2025
Dokumentnummer
JJR_19791219_OGH0002_0120OS00053_7900000_005