Die Abstandnahme von der Durchführung der vom Angeklagten angebotenen Entlastungsbeweise steht mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Gemäß dem § 3 StPO haben alle im Strafverfahren tätigen Behörden die zur Belastung und die zur Verteidigung des Beschuldigten dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen. Wenn unter Hintansetzung dieses Grundsatzes, dessen Beobachtung durch das Wesen eines die Strafverfolgung und die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten ist, während der Hauptverhandlung über einen vom Beweisthema her für die Entscheidung über die Schuld oder für den anzuwendenden Strafsatz bedeutungsvollen Antrag des Beschwerdeführers nicht erkannt oder ein Zwischenerkenntnis gegen seinen Antrag oder Widerspruch gefällt wurde, verwirklicht dies - auch im Verfahren vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes (§ 489 Abs. 1, letzter Satz, StPO iVm § 468 Abs. 1 Z 3 StPO) - den Nichtigkeitsgrund nach dem § 281 Abs. 1 Z 4 StPO. Soweit sich diese Vorschriften auf Entlastungsbeweise und hierauf abzielende Anträge des Angeklagten (Beschuldigten) beziehen, dienen sie der Durchsetzung seines Anspruches darauf, daß im Sinn des Art. 6 Abs. 1 EMRK seine Sache "in billiger Weise gehört" werde (fair trial), insbesondere aber des ihm durch Abs. 3 lit. d dieser Konventionsbestimmung gewährleisteten Rechtes, die Ladung und Vernehmung der Entlastungszeugen unter den selben Bedingungen wie die der Belastungszeugen zu erwirken. Ein zum Vorteil eines Angeklagten gestellter Beweisantrag (über eine rechtserhebliche Tatsache) darf daher nicht allein deshalb abgewiesen werden, weil das Erstgericht auf Grund anderer Beweise schon zur Annahme eines gegenteiligen Sachverhaltes gelangte (EvBl. 1980/42; EvBl. 1981/177); hierin läge eine - grundsätzlich unzulässige (EGr 78 bis 87 zu § 281 Z 4 StPO in Mayerhofer-Rieder3) - Vorwegnahme der Beweiswürdigung, von der nur dann nicht gesprochen werden könnte, wenn das angebotene Beweismittel unabhängig von anderen Verfahrensergebnissen schon nach den Denkgesetzen oder nach gesicherter allgemeiner Lebenserfahrung unter keinen Umständen geeignet wäre, die ihm zugedachte Beweiskraft zugunsten des Angeklagten zu entfalten (vgl. insbes. aaO ENr. 79, 80, 83).Gemäß dem Paragraph 3, StPO haben alle im Strafverfahren tätigen Behörden die zur Belastung und die zur Verteidigung des Beschuldigten dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen. Wenn unter Hintansetzung dieses Grundsatzes, dessen Beobachtung durch das Wesen eines die Strafverfolgung und die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten ist, während der Hauptverhandlung über einen vom Beweisthema her für die Entscheidung über die Schuld oder für den anzuwendenden Strafsatz bedeutungsvollen Antrag des Beschwerdeführers nicht erkannt oder ein Zwischenerkenntnis gegen seinen Antrag oder Widerspruch gefällt wurde, verwirklicht dies - auch im Verfahren vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes (Paragraph 489, Absatz eins,, letzter Satz, StPO in Verbindung mit Paragraph 468, Absatz eins, Ziffer 3, StPO) - den Nichtigkeitsgrund nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO. Soweit sich diese Vorschriften auf Entlastungsbeweise und hierauf abzielende Anträge des Angeklagten (Beschuldigten) beziehen, dienen sie der Durchsetzung seines Anspruches darauf, daß im Sinn des Artikel 6, Absatz eins, EMRK seine Sache "in billiger Weise gehört" werde (fair trial), insbesondere aber des ihm durch Absatz 3, Litera d, dieser Konventionsbestimmung gewährleisteten Rechtes, die Ladung und Vernehmung der Entlastungszeugen unter den selben Bedingungen wie die der Belastungszeugen zu erwirken. Ein zum Vorteil eines Angeklagten gestellter Beweisantrag (über eine rechtserhebliche Tatsache) darf daher nicht allein deshalb abgewiesen werden, weil das Erstgericht auf Grund anderer Beweise schon zur Annahme eines gegenteiligen Sachverhaltes gelangte (EvBl. 1980/42; EvBl. 1981/177); hierin läge eine - grundsätzlich unzulässige (EGr 78 bis 87 zu Paragraph 281, Ziffer 4, StPO in Mayerhofer-Rieder3) - Vorwegnahme der Beweiswürdigung, von der nur dann nicht gesprochen werden könnte, wenn das angebotene Beweismittel unabhängig von anderen Verfahrensergebnissen schon nach den Denkgesetzen oder nach gesicherter allgemeiner Lebenserfahrung unter keinen Umständen geeignet wäre, die ihm zugedachte Beweiskraft zugunsten des Angeklagten zu entfalten vergleiche insbes. aaO ENr. 79, 80, 83).
Hievon kann jedoch bei den strittigen Beweisanträgen - wie die Generalprokuratur zutreffend darlegt - nicht ausgegangen werden; hätte doch der damit bezweckte Nachweis einer vollkommenen Alkoholabstinenz des Beschuldigten in den letzten (rund) 14 Stunden vor dem Unfall nach der Aktenlage (vgl. hiezu die Verantwortung des Beschuldigten AS 93 unten bis AS 95 Mitte iVm den erstgerichtlichen Urteilsfeststellungen AS 176 über seine Tätigkeit und seine Begleitung am Tag und am Vortag des Unfalls) durch die angebotenen Beweismittel an sich sehr wohl erbracht werden können. Denn es wäre darnach möglich gewesen, daß sich die unter Beweis gestellten Wahrnehmungen der beantragten Zeugen - entgegen einer vom Berufungsgericht (AS 236 oben) andeutungsweise, aber ohne jede Begründung (in einem Klammerausdruck) vertretenen Auffassung - (nach Lage des Falles durchaus plausibel) auf den gesamten maßgebenden Zeitraum erstreckten. Die Ablehnung dieser Beweisaufnahme mit dem Hinweis auf "objektivierbare" Verhandlungsergebnisse - worunter das Erstgericht ersichtlich allein die (den Angeklagten belastenden) Aussagen der Zeugen K***** und S***** über den wahrgenommenen Alkoholgeruch sowie die Angaben über die Verweigerung der Blutabnahme verstand, zumal eine unfallsaktuelle Alkoholisierung im verkehrspsychologischen Gutachten nicht objektiviert werden konnte (AS 134, 142) - verletzte daher infolge Abwertung der Überzeugungskraft noch nicht durchgeführter Entlastungsbeweise, somit durch vorgreifende Beweiswürdigung zu Lasten des Angeklagten die Verteidigungsrechte.Hievon kann jedoch bei den strittigen Beweisanträgen - wie die Generalprokuratur zutreffend darlegt - nicht ausgegangen werden; hätte doch der damit bezweckte Nachweis einer vollkommenen Alkoholabstinenz des Beschuldigten in den letzten (rund) 14 Stunden vor dem Unfall nach der Aktenlage vergleiche hiezu die Verantwortung des Beschuldigten AS 93 unten bis AS 95 Mitte in Verbindung mit den erstgerichtlichen Urteilsfeststellungen AS 176 über seine Tätigkeit und seine Begleitung am Tag und am Vortag des Unfalls) durch die angebotenen Beweismittel an sich sehr wohl erbracht werden können. Denn es wäre darnach möglich gewesen, daß sich die unter Beweis gestellten Wahrnehmungen der beantragten Zeugen - entgegen einer vom Berufungsgericht (AS 236 oben) andeutungsweise, aber ohne jede Begründung (in einem Klammerausdruck) vertretenen Auffassung - (nach Lage des Falles durchaus plausibel) auf den gesamten maßgebenden Zeitraum erstreckten. Die Ablehnung dieser Beweisaufnahme mit dem Hinweis auf "objektivierbare" Verhandlungsergebnisse - worunter das Erstgericht ersichtlich allein die (den Angeklagten belastenden) Aussagen der Zeugen K***** und S***** über den wahrgenommenen Alkoholgeruch sowie die Angaben über die Verweigerung der Blutabnahme verstand, zumal eine unfallsaktuelle Alkoholisierung im verkehrspsychologischen Gutachten nicht objektiviert werden konnte (AS 134, 142) - verletzte daher infolge Abwertung der Überzeugungskraft noch nicht durchgeführter Entlastungsbeweise, somit durch vorgreifende Beweiswürdigung zu Lasten des Angeklagten die Verteidigungsrechte.
Diese dem Erstgericht unterlaufene - vom Angeklagten mit Berufung geltendgemachte - Urteilsnichtigkeit nach den §§ 489 Abs. 1, letzter Satz, 468 Abs. 1 Z 3, 281 Abs. 1 Z 4 StPO hätte das Berufungsgericht, wenn es schon von der Möglichkeit der Urteilsaufhebung (§§ 470 Z 3 oder 475 Abs. 1 StPO) nicht Gebrauch zu machen gedachte (§ 476 StPO), jedenfalls zur - überdies auch auf Grund der Anträge in der Schuldberufung gebotenen - Ergänzung (durch die im Sinn des § 473 Abs. 2 StPO notwendige Einvernahme neuer, nämlich der vier bisher erfolglos beantragten Zeugen) und Wiederholung der Beweisaufnahme in der Berufungsverhandlung (siehe abermals § 476 StPO) veranlassen müssen. Die ohne ergänzende Beweisaufnahme ergangene Entscheidung, mit welcher der Berufung des Angeklagten jeglicher Erfolg versagt wurde, verstieß daher nach Lage des Falles - jeweils in Verbindung mit dem § 489 Abs. 1 StPO - gegen die Vorschriften der §§ 468 Abs. 1 Z 3, 281 Abs. 1 Z 4 StPO und des § 473 Abs. 2 StPO, vor allem aber, ebenso wie die Vorgangsweise des in erster Instanz entscheidenden Einzelrichters, gegen die in § 3 StPO begründete (zur Sicherung eines "fair trial" im Sinn des Art. 6 EMRK unerläßliche) Pflicht, auch die zur Verteidigung des Beschuldigten dienenden Umstände zu berücksichtigen.Diese dem Erstgericht unterlaufene - vom Angeklagten mit Berufung geltendgemachte - Urteilsnichtigkeit nach den Paragraphen 489, Absatz eins,, letzter Satz, 468 Absatz eins, Ziffer 3, 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO hätte das Berufungsgericht, wenn es schon von der Möglichkeit der Urteilsaufhebung (Paragraphen 470, Ziffer 3, oder 475 Absatz eins, StPO) nicht Gebrauch zu machen gedachte (Paragraph 476, StPO), jedenfalls zur - überdies auch auf Grund der Anträge in der Schuldberufung gebotenen - Ergänzung (durch die im Sinn des Paragraph 473, Absatz 2, StPO notwendige Einvernahme neuer, nämlich der vier bisher erfolglos beantragten Zeugen) und Wiederholung der Beweisaufnahme in der Berufungsverhandlung (siehe abermals Paragraph 476, StPO) veranlassen müssen. Die ohne ergänzende Beweisaufnahme ergangene Entscheidung, mit welcher der Berufung des Angeklagten jeglicher Erfolg versagt wurde, verstieß daher nach Lage des Falles - jeweils in Verbindung mit dem Paragraph 489, Absatz eins, StPO - gegen die Vorschriften der Paragraphen 468, Absatz eins, Ziffer 3, 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO und des Paragraph 473, Absatz 2, StPO, vor allem aber, ebenso wie die Vorgangsweise des in erster Instanz entscheidenden Einzelrichters, gegen die in Paragraph 3, StPO begründete (zur Sicherung eines "fair trial" im Sinn des Artikel 6, EMRK unerläßliche) Pflicht, auch die zur Verteidigung des Beschuldigten dienenden Umstände zu berücksichtigen.
Da eine materielle Benachteiligung des Angeklagten durch das gemäß § 281 Abs. 1 Z 4 StPO nichtige Urteil des Einzelrichters, aber auch durch das Urteil des Berufungssenates, welcher weder das Vorliegen dieses geltendgemachten Nichtigkeitsgrundes noch die Relevanz der in der Berufungsverhandlung selbst (neuerlich) gestellten "Beweisanträge" erkannte, nicht auszuschließen ist, sind konkrete Maßnahmen im Sinn des letzten Satzes des § 292 StPO erforderlich. Sie beschränken sich allerdings, der Beschwer des Angeklagten entsprechend, auf jene Aussprüche, welche die Qualifikation der Tat nach dem zweiten Fall des § 88 Abs. 4 StGB (und demgemäß auch die Strafe) betreffen. Eine Aufhebung nur insoweit, als sich diese Qualifikation auf die Verwirklichung des in § 81 Z 2 StGB bezeichneten Falles gründet, kommt dabei schon deshalb nicht in Betracht, weil im ersten Rechtsgang die - nunmehr neuerlich einer Überprüfung zuDa eine materielle Benachteiligung des Angeklagten durch das gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO nichtige Urteil des Einzelrichters, aber auch durch das Urteil des Berufungssenates, welcher weder das Vorliegen dieses geltendgemachten Nichtigkeitsgrundes noch die Relevanz der in der Berufungsverhandlung selbst (neuerlich) gestellten "Beweisanträge" erkannte, nicht auszuschließen ist, sind konkrete Maßnahmen im Sinn des letzten Satzes des Paragraph 292, StPO erforderlich. Sie beschränken sich allerdings, der Beschwer des Angeklagten entsprechend, auf jene Aussprüche, welche die Qualifikation der Tat nach dem zweiten Fall des Paragraph 88, Absatz 4, StGB (und demgemäß auch die Strafe) betreffen. Eine Aufhebung nur insoweit, als sich diese Qualifikation auf die Verwirklichung des in Paragraph 81, Ziffer 2, StGB bezeichneten Falles gründet, kommt dabei schon deshalb nicht in Betracht, weil im ersten Rechtsgang die - nunmehr neuerlich einer Überprüfung zu
unterziehende - alkoholisierungsbedingte Beeinträchtigung des Angeklagten auch zur Begründung der Qualifikation der Tatbegehung unter besonders gefährlichen Verhältnissen (§ 81 Z 1 StGB) herangezogen wurde (siehe insbesondere AS 182 letzten Absatz). In diesem Zusammenhang wird im zweiten Rechtsgang zu berücksichtigen sein, daß der Unrechtsgehalt der Fahrlässigkeitstat einerseits bei einer gegenüber der Gefahrenerhöhung infolge Alkoholisierung signifikant untergeordneten zusätzlichen Beeinträchtigung infolge Ermüdung schon durch die Anwendung der Spezialnorm des § 81 Z 2 StGB (SSt. 53/23), andererseits bei Konsum einer bloß minimalen Alkoholmenge, die im Vergleich zu den übrigen gefahrenerhöhenden Umständen nicht ins Gewicht fällt, durch Unterstellung allein unter die Qualifikation der Z 1 dieser Gesetzesstelle hinreichend abgegolten sein könnte (Kienapfel BT I3 § 81 StGB RN 46 b).unterziehende - alkoholisierungsbedingte Beeinträchtigung des Angeklagten auch zur Begründung der Qualifikation der Tatbegehung unter besonders gefährlichen Verhältnissen (Paragraph 81, Ziffer eins, StGB) herangezogen wurde (siehe insbesondere AS 182 letzten Absatz). In diesem Zusammenhang wird im zweiten Rechtsgang zu berücksichtigen sein, daß der Unrechtsgehalt der Fahrlässigkeitstat einerseits bei einer gegenüber der Gefahrenerhöhung infolge Alkoholisierung signifikant untergeordneten zusätzlichen Beeinträchtigung infolge Ermüdung schon durch die Anwendung der Spezialnorm des Paragraph 81, Ziffer 2, StGB (SSt. 53/23), andererseits bei Konsum einer bloß minimalen Alkoholmenge, die im Vergleich zu den übrigen gefahrenerhöhenden Umständen nicht ins Gewicht fällt, durch Unterstellung allein unter die Qualifikation der Ziffer eins, dieser Gesetzesstelle hinreichend abgegolten sein könnte (Kienapfel BT I3 Paragraph 81, StGB RN 46 b).
Der von der Generalprokuratur gemäß dem § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher stattzugeben und gemäß dem § 292 StPO wie im Spruch zu erkennen.Der von der Generalprokuratur gemäß dem Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher stattzugeben und gemäß dem Paragraph 292, StPO wie im Spruch zu erkennen.