Gründe:
Auf Grund des von der Staatsanwaltschaft Innsbruck gegen Michael Herbert L***** am 20.März 1995 erhobenen Strafantrages wurde beim Landesgericht Innsbruck zu 39 Vr 945/95 ein Strafverfahren durchgeführt. Der Strafantrag basierte auf einer von Elisabeth K***** beim Gendarmeriepostenkommando Achenkirch erstatteten Anzeige, daß L***** sie im Zuge einer häuslichen Auseinandersetzung am 7.März 1995 genötigt und verletzt habe. Darüber hatte der Sprengelarzt Dr. Stefan H***** am 8.März 1995 nach Untersuchung der Anzeigerin eine Verletzungsanzeige erstattet, in der er eine Handgelenksprellung rechts, eine Fraktur der achten Rippe rechts, Prellung und Hämatom im Bereich des linken Oberarmes sowie Prellung und Hämatom im Bereich des rechten Unterschenkels diagnostizierte (Beilage zur Anzeige in ON 3). Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wurde über diese Verletzung ein gerichtsmedizinisches Sachverständigengutachten eingeholt, das sich auf einen genauen Befundbericht des Sprengelarztes sowie die Kontrolluntersuchung durch den Sachverständigen gründet. Dieses Gutachten stellt fest, daß Elisabeth K***** am 7.März 1995 eine vorübergehende Weichteilschwellung im Bereich des rechten Handgelenks wohl als Festhalteverletzung, eine ("umschriebene") Prellmarke im Bereich der achten und neunten Rippe rechts (ohne röntgenologisch oder klinisch mit ausreichender Sicherheit objektivierten Rippenbruch) und eine ("umschriebene") ringförmige Quetschung und Blutunterlaufung im Bereich des linken Oberarmes innen als typische "Zupack-Fingerbeerenverletzung" (Daumen) erlitten hat. Hinsichtlich der Prellmarke und Blutunterlaufung im Bereich der vorderen Innenseite des rechten Unterschenkels im Schienbeinbereich handelte es sich nach dem Verletzungsbild um eine Anstoßverletzung (ON 6 in ON 3).Auf Grund des von der Staatsanwaltschaft Innsbruck gegen Michael Herbert L***** am 20.März 1995 erhobenen Strafantrages wurde beim Landesgericht Innsbruck zu 39 römisch fünf r 945/95 ein Strafverfahren durchgeführt. Der Strafantrag basierte auf einer von Elisabeth K***** beim Gendarmeriepostenkommando Achenkirch erstatteten Anzeige, daß L***** sie im Zuge einer häuslichen Auseinandersetzung am 7.März 1995 genötigt und verletzt habe. Darüber hatte der Sprengelarzt Dr. Stefan H***** am 8.März 1995 nach Untersuchung der Anzeigerin eine Verletzungsanzeige erstattet, in der er eine Handgelenksprellung rechts, eine Fraktur der achten Rippe rechts, Prellung und Hämatom im Bereich des linken Oberarmes sowie Prellung und Hämatom im Bereich des rechten Unterschenkels diagnostizierte (Beilage zur Anzeige in ON 3). Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wurde über diese Verletzung ein gerichtsmedizinisches Sachverständigengutachten eingeholt, das sich auf einen genauen Befundbericht des Sprengelarztes sowie die Kontrolluntersuchung durch den Sachverständigen gründet. Dieses Gutachten stellt fest, daß Elisabeth K***** am 7.März 1995 eine vorübergehende Weichteilschwellung im Bereich des rechten Handgelenks wohl als Festhalteverletzung, eine ("umschriebene") Prellmarke im Bereich der achten und neunten Rippe rechts (ohne röntgenologisch oder klinisch mit ausreichender Sicherheit objektivierten Rippenbruch) und eine ("umschriebene") ringförmige Quetschung und Blutunterlaufung im Bereich des linken Oberarmes innen als typische "Zupack-Fingerbeerenverletzung" (Daumen) erlitten hat. Hinsichtlich der Prellmarke und Blutunterlaufung im Bereich der vorderen Innenseite des rechten Unterschenkels im Schienbeinbereich handelte es sich nach dem Verletzungsbild um eine Anstoßverletzung (ON 6 in ON 3).
In den im Verfahren 39 Vr 945/95 des Landesgerichtes Innsbruck durchgeführten Hauptverhandlungen vom 8.Juni und 13.Juli 1995 hatte Elisabeth K***** als Zeugin ihre Michael L***** beschuldigenden Angaben vor der Gendarmerie als richtig bestätigt, von ihm geführte Angriffe gegen sie detailliert geschildert sowie nach Vorhalt ihrer Zeugenaussage im Verfahren P 88/93 des Bezirksgerichtes Schwaz diese als unrichtig bezeichnet.In den im Verfahren 39 römisch fünf r 945/95 des Landesgerichtes Innsbruck durchgeführten Hauptverhandlungen vom 8.Juni und 13.Juli 1995 hatte Elisabeth K***** als Zeugin ihre Michael L***** beschuldigenden Angaben vor der Gendarmerie als richtig bestätigt, von ihm geführte Angriffe gegen sie detailliert geschildert sowie nach Vorhalt ihrer Zeugenaussage im Verfahren P 88/93 des Bezirksgerichtes Schwaz diese als unrichtig bezeichnet.
Im Zuge der Hauptverhandlung vom 13.Juli 1995 wurde der gerichtsmedizinische Sachverständige gehört. Er gab an, am 5.Juli 1995 eine weitere Untersuchung durchgeführt zu haben (die keinen weiteren Niederschlag in den Akten gefunden hat). Nach Untersuchung des rechten Handgelenks sei dort keine Verletzung zu objektivieren gewesen, die Schilderung der Zeugin hinsichtlich der Beweglichkeit des Handgelenks stimme nicht mit den Tatsachen überein, er könne keine Verletzungskausalität herstellen, ursprünglich sei aber eine Schwellung objektiv feststellbar gewesen. Die Verletzung könne zeitlich nicht genau zugeordnet werden, eine Rippenfraktur sei sicher nicht vorhanden gewesen. Eine Aufklärung der dadurch entstandenen Widersprüche zum schriftlich vorgelegten Gutachten (§§ 125, 126 Abs 1 StPO) erfolgte nicht (ON 11 in ON 3).Im Zuge der Hauptverhandlung vom 13.Juli 1995 wurde der gerichtsmedizinische Sachverständige gehört. Er gab an, am 5.Juli 1995 eine weitere Untersuchung durchgeführt zu haben (die keinen weiteren Niederschlag in den Akten gefunden hat). Nach Untersuchung des rechten Handgelenks sei dort keine Verletzung zu objektivieren gewesen, die Schilderung der Zeugin hinsichtlich der Beweglichkeit des Handgelenks stimme nicht mit den Tatsachen überein, er könne keine Verletzungskausalität herstellen, ursprünglich sei aber eine Schwellung objektiv feststellbar gewesen. Die Verletzung könne zeitlich nicht genau zugeordnet werden, eine Rippenfraktur sei sicher nicht vorhanden gewesen. Eine Aufklärung der dadurch entstandenen Widersprüche zum schriftlich vorgelegten Gutachten (Paragraphen 125, 126, Absatz eins, StPO) erfolgte nicht (ON 11 in ON 3).
Mit Urteil vom 13.Juli 1995, GZ 39 Vr 945/95-12, wurde Michael L***** von dem gegen ihn gestellten Strafantrag vom Landesgericht Innsbruck gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen, weil nicht mit der für das Strafverfahren nötigen Sicherheit festgestellt werden konnte, "daß der Beschuldigte die Tat begangen habe, und er war daher im Zweifel freizusprechen" (ON 12 in ON 3).Mit Urteil vom 13.Juli 1995, GZ 39 römisch fünf r 945/95-12, wurde Michael L***** von dem gegen ihn gestellten Strafantrag vom Landesgericht Innsbruck gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen, weil nicht mit der für das Strafverfahren nötigen Sicherheit festgestellt werden konnte, "daß der Beschuldigte die Tat begangen habe, und er war daher im Zweifel freizusprechen" (ON 12 in ON 3).
Nach diesem Freispruch beantragte er bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck unter gleichzeitigem Anschluß als Privatbeteiligter für den Fall der Durchführung eines Strafverfahrens die Überprüfung des Verhaltens von Elisabeth K***** in strafrechtlicher Hinsicht. Ohne weiteres Verfahren wurde nunmehr von der Staatsanwaltschaft am 10. Oktober 1995 gegen Elisabeth K***** Strafantrag wegen §§ 297 Abs 1 zweiter Fall; 288 Abs 1 StGB gestellt (ON 4). In der darüber (am 30. November 1995, ON 12) durchgeführten Hauptverhandlung, bei der Elisabeth K***** (ebenso wie die Zeugen Michael L***** und Anita E*****) bei ihrer Aussage im Strafverfahren zu 39 Vr 945/95 blieb, wurde (unter anderem) die Anzeige gegen Michael L*****, das gerichtsmedizinische Sachverständigengutachten des Vorverfahrens und die dort aufgenommenen Protokolle verlesen. Elisabeth K***** wurde wegen ihrer Anzeige gegen Michael L***** beim Gendarmerieposten Achenkirch sowie ihrer Zeugenaussagen im Verfahren gegen diesen wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und des Vergehens der falschen Beweisaussage bei Gericht nach § 288 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt (die in der Zwischenzeit bezahlt worden ist; ON 22).Nach diesem Freispruch beantragte er bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck unter gleichzeitigem Anschluß als Privatbeteiligter für den Fall der Durchführung eines Strafverfahrens die Überprüfung des Verhaltens von Elisabeth K***** in strafrechtlicher Hinsicht. Ohne weiteres Verfahren wurde nunmehr von der Staatsanwaltschaft am 10. Oktober 1995 gegen Elisabeth K***** Strafantrag wegen Paragraphen 297, Absatz eins, zweiter Fall; 288 Absatz eins, StGB gestellt (ON 4). In der darüber (am 30. November 1995, ON 12) durchgeführten Hauptverhandlung, bei der Elisabeth K***** (ebenso wie die Zeugen Michael L***** und Anita E*****) bei ihrer Aussage im Strafverfahren zu 39 römisch fünf r 945/95 blieb, wurde (unter anderem) die Anzeige gegen Michael L*****, das gerichtsmedizinische Sachverständigengutachten des Vorverfahrens und die dort aufgenommenen Protokolle verlesen. Elisabeth K***** wurde wegen ihrer Anzeige gegen Michael L***** beim Gendarmerieposten Achenkirch sowie ihrer Zeugenaussagen im Verfahren gegen diesen wegen des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB und des Vergehens der falschen Beweisaussage bei Gericht nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt (die in der Zwischenzeit bezahlt worden ist; ON 22).
Im Urteil stützte sich das Gericht zwar auf die Gutachtensergänzung des gerichtsmedizinischen Sachverständigen in der Hauptverhandlung vom 13.Juli 1995 zu 39 Vr 945/95 des Landesgerichtes Innsbruck, unterließ aber jede Auseinandersetzung mit dem Ergebnis des schriftlichen Gutachtens ON 6 sowie der Verletzungsanzeige des Sprengelarztes (US 7 ff).Im Urteil stützte sich das Gericht zwar auf die Gutachtensergänzung des gerichtsmedizinischen Sachverständigen in der Hauptverhandlung vom 13.Juli 1995 zu 39 römisch fünf r 945/95 des Landesgerichtes Innsbruck, unterließ aber jede Auseinandersetzung mit dem Ergebnis des schriftlichen Gutachtens ON 6 sowie der Verletzungsanzeige des Sprengelarztes (US 7 ff).
Elisabeth K***** meldete gegen dieses Urteil rechtzeitig Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe an (ON 15). Die Rechtsmittelausführung enthält zwar keinen ausdrücklich als Ausführung der Nichtigkeitsberufung überschriebenen Teil, im Rahmen der Ausführungen zur Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld wird jedoch der unüberbrückbare Widerspruch zwischen dem in der Hauptverhandlung mündlich ergänzten Gutachten mit dem schriftlichen Gutachten releviert (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO).Elisabeth K***** meldete gegen dieses Urteil rechtzeitig Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe an (ON 15). Die Rechtsmittelausführung enthält zwar keinen ausdrücklich als Ausführung der Nichtigkeitsberufung überschriebenen Teil, im Rahmen der Ausführungen zur Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld wird jedoch der unüberbrückbare Widerspruch zwischen dem in der Hauptverhandlung mündlich ergänzten Gutachten mit dem schriftlichen Gutachten releviert (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO).
Im Rahmen der Schuldberufung wird als (zulässige) Neuerung ferner vorgebracht, daß Michael L***** Bekannten gegenüber angegeben hat, daß er Elisabeth K***** geschlagen und verletzt habe und in diesem Zusammenhang die Vernehmung von Zeugen beantragt (ON 15).
Der Leitende Oberstaatsanwalt beantragte daraufhin (unter anderem), sollte die wegen Nichtigkeit angemeldete Berufung in der mündlichen Berufungsverhandlung nicht zurückgezogen werden, so sei darauf keine Rücksicht zu nehmen (§ 467 Abs 2 StPO; siehe dort allerdings den letzten Satz dieser Bestimmung; S 83).Der Leitende Oberstaatsanwalt beantragte daraufhin (unter anderem), sollte die wegen Nichtigkeit angemeldete Berufung in der mündlichen Berufungsverhandlung nicht zurückgezogen werden, so sei darauf keine Rücksicht zu nehmen (Paragraph 467, Absatz 2, StPO; siehe dort allerdings den letzten Satz dieser Bestimmung; S 83).
Eingangs der Berufungsverhandlung vom 8.Mai 1996 (im Protokoll irrig 8.8.1996) wurde vom Verteidiger die angemeldete Nichtigkeitsberufung zurückgezogen. Über die in Ausführung der Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld gestellten Beweisanträge wurde im Rahmen der Berufungsverhandlung nicht entschieden (ON 19), lediglich in den Gründen des der Berufung nicht Folge gebenden Urteiles wurde die Vernehmung der in der Berufungsschrift beantragten Zeugen für entbehrlich angesehen, weil es sich um keine Tatzeugen handle (Urteil vom 8.Mai 1996, 6 Bs 172/96, S 10). Auch das Urteil des Berufungsgerichtes unterläßt es, sich mit den Widersprüchen zwischen dem (schriftlichen) Gutachten (ON 6) und dem mündlich später vorgetragenen Gutachten in dem gegen Michael L***** geführten Verfahren auseinanderzusetzen (US 8).