Rechtssatz RS0096548
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096548
Geschäftszahl
12Os53/79 (12Os54/79); 11Os6/93
Entscheidungsdatum
02.02.1993
Rechtssatz
Ob ein erstinstanzliches Beweisverfahren zu ergänzen oder zu erneuern ist, fällt in das pflichtgemäße Ermessen des Berufungsgerichtes, ist demnach von diesem unter Abwägung aller Umstände des konkreten Falles zu entscheiden. Die Ausübung diese Ermessens kann nicht gemäß §§ 33 Abs 2, 292 StPO bekämpft werden.Ob ein erstinstanzliches Beweisverfahren zu ergänzen oder zu erneuern ist, fällt in das pflichtgemäße Ermessen des Berufungsgerichtes, ist demnach von diesem unter Abwägung aller Umstände des konkreten Falles zu entscheiden. Die Ausübung diese Ermessens kann nicht gemäß Paragraphen 33, Absatz 2, 292, StPO bekämpft werden.
Entscheidungstexte
- 12 Os 53/79
Entscheidungstext OGH 19.12.1979 12 Os 53/79
Veröff: EvBl 1980/116 S 355 = RZ 1980/39 S 174
- 11 Os 6/93
Entscheidungstext OGH 02.02.1993 11 Os 6/93
Vgl aber
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0096548
Dokumentnummer
JJR_19791219_OGH0002_0120OS00053_7900000_004